INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
                            INTERKANTONALE VEREINBARUNG  über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur  (vom 1.  Juni  2003  1  ; Stand am 1.  Januar  2004)  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug verein  -  baren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Pflicht zur Gründung
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden  Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unterneh  -  mung» genannt, zu gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unternehmung soll ab dem 1.  Januar  2004 ihre Tätigkeit aufnehmen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck der Unternehmung
                            1  Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den  Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel  11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen  anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet  der Vereinbarungskantone zu überwachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag
                            1  Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel  762 des  Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR  220  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  2004 (AB vom 10.  Oktober  2003).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach  den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins  Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in  einem Vereinbarungskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisatorische Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Verwaltungsrat
                            1  Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen  delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der  Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im  Verwaltungsrat vertreten sein darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organi  -  sationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregisterein  -  trag an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Geschäftsleitung
                            Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach  Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwal  -  tungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Errichtung der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Gründungserklärung, Statuten und Organe
                            1  Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinba  -  rungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser  Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt  den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beige  -  treten ist, sind nicht stimmberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Sacheinlage
                            1  Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sachein  -  lage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Einfachen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der Vereinbarungskan  -  tone vom 3.  August  1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1.  Januar  2004 die  Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unternehmung  von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen  und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders befähigten Revisi  -  onsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungslegungs  -  grundsätzen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen  ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände  der Sacheinlage verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aktienliberierung
                            1  Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des  Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren zehn Prozent des Aktienka  -  pitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Artikel  7  als liberiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aktionärskreis
                            1  Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone  müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem  Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teil  -  weise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzu  -  teilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel  17 Absatz  3 bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht  unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbin  -  dungsvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Gründungskosten
                            Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden  Kosten trägt die Unternehmung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Basisleistungsauftrag
                            1  Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienst  -  leistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungs  -  kantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung  nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den  entsprechenden Basisleistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von  vier Jahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur  Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere  öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden  die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden  Beiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Weitere Aufträge
                            1  Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder  gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirt  -  schaftliche Dienstleistungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Aufteilung der Steuereinnahmen
                            Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt,  werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf  alle Vereinbarungskantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Submissionsrecht
                            1  Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im  Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann  diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der  Geschäftsleitung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Beitritt, Dauer und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Beitritt
                            1  Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können  weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In  erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungs  -  kantone. Artikel  11 Absatz  3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Dauer und Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen  Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember  2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskan  -  tonen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Austritt
                            1  Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für  Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem  Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone  haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Verein  -  barungskantons.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
                            1  Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  August  1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in  Kraft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden  Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die  die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten  Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen  Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung  weiterhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen  Leistungsauftrag erteilen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone zuge  -  stimmt haben.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem  Bund nach Artikel  48 Absatz  3 der Bundesverfassung  3   zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als vierter Kanton trat am 27.  November  2003 der Kanton Schwyz der Vereinbarung bei.  Die Vereinbarung ist damit auf dieses Datum hin in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
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