GESETZ über den Feuerschutz
                            GESETZ  über den Feuerschutz  (FSG)  (vom 1.  Dezember  1996  1  ; Stand am 17.  Februar  2009)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Feuerschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Feuerschutz umfasst alle baulichen, technischen und organisatori  -  schen Massnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie das Feuer  -  wehrwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, namentlich jene über die  Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Mineralölpro  -  dukte, durch chemische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegen  -  stände  3   sowie jene des Arbeitsgesetzes  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck
                            Dieses Gesetz bezweckt, Menschen, Tiere und Sachen sowie die Umwelt  vor Feuer-, Elementar- und anderen Schadenereignissen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständigkeit
                            Der Feuerschutz ist Sache der Einwohnergemeinden, soweit dieses Gesetz  nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1.  Dezember  1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   siehe Schadenwehrverordnung, RB 40.4325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 822.114  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zusammenarbeit
                            Die Einwohnergemeinden können die Aufgaben des Feuerschutzes ganz  oder teilweise gemeinsam erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Begriffe
                            Wo dieses Gesetz Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt es stets für  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ORGANISATION UND AUFGABEN
                            1.  Abschnitt:  Organe des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat beaufsichtigt die Massnahmen, die im Interesse des  Feuerschutzes getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übt diese Aufsicht durch die zuständige Direktion  5   aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Fachstelle für Feuerschutz
                            1  Die Fachstelle für Feuerschutz (Feuerwehrinspektorat) berät die kanto  -  nalen und gemeindlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Brandschutzauf  -  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert und unterstützt die Ausbildung der Feuerschutzorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organe der Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Arten
                            Die Feuerschutzorgane der Einwohnergemeinde sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Gemeinderat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Feuerschutzkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Föhnwache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat überwacht und vollzieht den Feuerschutz der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz, darauf gestützte Erlasse oder  die Gemeindesatzung ihm ausdrücklich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem ist er zuständig für alle Aufgaben und Massnahmen im Bereich des  Feuerschutzes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Er kann die  Mitwirkung der Kantonspolizei beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat kann seine Aufgaben nach diesem Gesetz ganz oder  teilweise einer gemeindlichen Kommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Feuerschutzkommission
                            1  Der Gemeinderat oder das von der Gemeindesatzung bezeichnete Organ  wählt die Feuerschutzkommission, der mindestens drei Personen ange  -  hören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Feuerschutzkommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bearbeitet Gesuche, die Brandschutzvorschriften berühren. Sie  entscheidet darüber, falls keine Baubewilligung nötig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  führt die entsprechenden Bau- und Schlusskontrollen durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  überprüft periodisch, ob die Vorschriften über den vorbeugenden Brand  -  schutz eingehalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ordnet die Behebung der festgestellten Mängel an, sofern nicht die  Gemeindebaubehörde hiefür zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können die Aufgaben der Feuerschutzkommission ganz  oder teilweise der gemeindlichen Baubehörde oder einer anderen gemeind  -  lichen Kommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Föhnwache
                            1  Die Gemeinden können eine Föhnwache organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Föhnwache hat bei Föhnwetter und bei anderen Gefahrensituationen,  namentlich bei Trockenheit, durch besondere Beobachtungen den vorbeu  -  genden Brandschutz zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angehörige der Föhnwache sind berechtigt, im Rahmen ihres Auftrages  Gebäude und Räume zu betreten und Weisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Feuerwehr
                            Die Feuerwehr wird in einem besonderen Kapitel geregelt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ
                            1.  Abschnitt:  Sorgfalts- und Duldungspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Allgemeine Sorgfaltspflicht
                            1  Wer mit Feuer, Wärme, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie  mit entsprechenden Anlagen und Geräten umgeht, ist zur Vorsicht  verpflichtet, um Brände oder Explosionen zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist alles zu unterlassen, was zu einer Feuer- oder Explosionsgefahr  führen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sorgfaltspflicht umfasst auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Information und die Instruktion von Personen, für die jemand  aufgrund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und  -bekämpfung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedermann, der einen Brandausbruch wahrnimmt, hat das sofort der  Polizei oder der Feuerwehr zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Persönliche Verantwortung
                            Der Eigentümer ist verantwortlich, dass die baulichen Brandschutzauflagen  in Gebäuden, Lagern oder Anlagen eingehalten werden. Der Betriebsin  -  haber trägt die Verantwortung, dass die betrieblichen Auflagen erfüllt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Weisungen und Auflagen
                            1  Wenn besondere Feuersgefahr besteht oder zu befürchten ist, namentlich  bei Trockenheit, bei Wasserknappheit oder bei Grossanlässen, kann der  Gemeinderat oder nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden die  zuständige Direktion  6   allgemeine Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Veranstaltungen, die mit besonderen Brandgefahren verbunden sind,  wie Märkte, Fasnachts-, Theater- oder andere Anlässe, können mit der  Veranstaltungsbewilligung entsprechende Brandschutzauflagen verbunden  werden. Ist keine Veranstaltungsbewilligung nötig, ist der Gemeinderat  hiefür zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Duldungspflicht
                            1  Jedermann ist verpflichtet, den Organen des Feuerschutzes die Erfüllung  ihrer Aufgaben zu ermöglichen, ihnen namentlich Zutritt zu Räumen,  Anlagen und Geräten zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümer haben zu dulden, dass auf ihrem Eigentum die  erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie etwa Hydranten,  erstellt, unterhalten und benützt werden. Auf schutzwürdige Interessen der  Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen. Der Einbau von Hydranten ist  entschädigungslos hinzunehmen. Weitergehende Einrichtungen sind ange  -  messen zu entschädigen. Das Nähere regelt die Gemeindesatzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Brandschutzvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Allgemeine Anforderungen an Bauten und Anlagen
                            1  Bauten sowie Feuerungs-, Wärme- und ähnliche Anlagen sind feuer  -  schutztechnisch nach den anerkannten Regeln der Baukunde und Technik  zu erstellen und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen und Geräte, die der Schadenverhütung dienen, insbesondere  Alarm-, Feuermelde- und Löscheinrichtungen, sind fachgerecht zu erstellen  und ordnungsgemäss zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eigentümer von grösseren Bauten und Anlagen, wie Fabriken, Hotels,  Anstalten, können verpflichtet werden, auf eigene Kosten die zur ersten  Bekämpfung eines Brandes nötigen Rettungs- und Löschanlagen einzu  -  richten sowie die erforderlichen Geräte anzuschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Brandschutzvorschriften
                            1  Der Regierungsrat erlässt dem Stand der Technik angepasste Vorschriften  über den Brandschutz. Er kann Normen, technische Richtlinien und Merk  -  blätter anerkannter Fachverbände für verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass die brandschutztechnische  Beschaffenheit von Bauteilen, Stoffen, Waren, technischen Einrichtungen,  Apparaten oder Geräten durch eine fachkundige Prüfung nachgewiesen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Vollzug
                            1  Die Brandschutzvorschriften vollzieht und kontrolliert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gemeindebaubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Feuerschutzkommission, falls keine Baubewilligung erforderlich ist.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Interesse des Brandschutzes kann in dringenden Fällen der Gemein  -  derat Betriebseinstellungen und die Gemeindebaubehörde Baueinstel  -  lungen verfügen. Wenn nötig können sie die Mitwirkung der Kantonspolizei  beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Kaminfegerdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Kontroll- und Reinigungspflicht
                            1  Die Eigentümer sind verpflichtet, Feuerungsanlagen periodisch kontrol  -  lieren und, soweit notwendig, zu reinigen oder reinigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gewerbsmässige Reinigung der Feuerungsanlagen ist dem Kamin  -  feger vorbehalten. Zur Kontrolle der Feuerungsanlage kann der Gemein  -  derat auch andere, geeignete Personen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat setzt die Kontroll- und Reinigungsintervalle fest. Er  kann den Richttarif des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes für  verbindlich erklären.  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Freiheit der Eigentümer, den Kaminfeger für die Reinigungsarbeiten frei zu wäh  -  len, besteht nicht, wenn die Standortgemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses  Gesetzes einen bestimmten Kaminfeger vertraglich verpflichtet hat, Kaminfegerarbei  -  ten in der Gemeinde zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde ist verpflichtet, den entsprechenden Vertrag auf den frühest mögli  -  chen Zeitpunkt zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Bewilligung zur Berufsausübung
                            1  Wer Kaminfegerarbeiten ausführen will, benötigt hiefür eine Bewilligung  der zuständigen Direktion  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  8   erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende  Person nachweist, dass sie das Berufsdiplom als Kaminfeger besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, namentlich mit der  Pflicht, die Kontroll- und Reinigungsarbeiten im ganzen Kanton, auch in  abgelegenen Gebieten, zu verhältnismässigen Kosten auszuführen. Der  Regierungsrat kann entsprechende Richttarife festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Aufgaben
                            1  Der Kaminfeger hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Feuerungsanlagen zu kontrollieren und, soweit notwendig, zu  reinigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die durchgeführten Kontrollen und Reinigungen sowie die dabei festge  -  stellten Mängel unaufgefordert und sofort dem zuständigen Gemeinde  -  organ zu melden. Nötigenfalls kann dieses Ersatzvornahmen treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Buch zu führen über die vorgenommenen Reinigungskontrollen und  -arbeiten. Die Feuerschutzkommission hat das Recht, dieses Buch  einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 gilt sinngemäss auch für Personen, die der Gemeinderat zur  Kontrolle der Feuerungsanlagen zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: FEUERWEHR
                            1.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Gemeindefeuerwehr
                            Jede Einwohnergemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhält  -  nissen angepasste Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten, auszubilden  und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Betriebsfeuerwehr
                            Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Betriebe ermächtigen oder  verpflichten, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu organisieren, auszu  -  rüsten, auszubilden und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Stützpunktfeuerwehr
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet, in Absprache mit der Standortgemeinde,  die Feuerwehren einzelner Gemeinden als Stützpunktfeuerwehren eines  Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stützpunktfeuerwehren unterstützen im Bedarfsfall die Gemeinde- und  Betriebsfeuerwehren, insbesondere mit zusätzlichen Geräten und speziellen  Einsatzmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt den Einsatz, die Organisation, die Aufgaben und  die Ausrüstung der Stützpunktfeuerwehren sowie die Kostenverteilung nach  Rücksprache mit den Stützpunktgemeinden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Hilfeleistung
                            1  Die Feuerwehr hat innerhalb ihres Einsatzgebietes bei Feuer, Explosionen  oder anderen Schadenereignissen und bei entsprechenden Gefahren  unverzüglich einzugreifen und die erforderliche Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bedarfsfall ist die Feuerwehr verpflichtet, ausserhalb des Einsatzge  -  bietes Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat stellt eine Alarmordnung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Dienstleistungen
                            Sofern es sich mit der Pflicht zur Hilfeleistung vereinbaren lässt, kann die  Feuerwehr zur Hilfe im Verkehrsdienst und bei Veranstaltungen sowie für  andere Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Beanspruchung von Sachen Dritter
                            1  Die Feuerwehr kann im Ernstfall und bei Übungen vorübergehend Liegen  -  schaften, Gebäude und andere Sachen Dritter beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Übungen hat die Übungsleitung die Betroffenen vorgängig zu  informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeindesatzung regelt die Entschädigung für die Beanspruchung  von Sachen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Einsatzkosten
                            1  Einsätze der Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Einsatz der Feuerwehr verursacht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert,  hat die Kosten des Einsatzes zu bezahlen. Die Grundsätze des Obligatio  -  nenrechts  9   für das Schadenersatzrecht gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer Dienstleistungen nach Artikel  27 dieses Gesetzes beansprucht, hat  den Aufwand zu entschädigen, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Feuerwehrpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Einführung der Feuerwehrpflicht
                            Die Gemeindesatzung bestimmt, ob und nach welchen Grundsätzen die in  der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer Feuerwehrdienst zu leisten  haben oder ob dieser Dienst freiwillig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Grundsätze der Feuerwehrpflicht
                            1  Wenn die Gemeindesatzung die Feuerwehrpflicht einführt, hat sie mindes  -  tens folgende Bestimmungen zu beachten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Feuerwehrpflicht darf nur eingeführt werden für Personen ab dem  erfüllten 18. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Gemeinde bestimmt, wieviele und welche Personen Feuerwehr  -  dienst zu leisten haben. Sie berücksichtigt dabei allfällige Einteilungen in  anderen Schadenwehrorganisationen. Niemand kann beanspruchen,  aktiven Feuerwehrdienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des Absatzes 1 bestimmt das Feuerwehrreglement der  Gemeinde, wer von der Feuerwehrpflicht befreit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer als feuerwehrpflichtige Person nicht Feuerwehrdienst leistet, bezahlt  in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Feuerwehrreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinden erlassen ein Feuerwehrreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die  Verantwortlichkeiten, die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute, die  Befreiung von der Feuerwehrpflicht und die jährliche Ersatzabgabe (Feuer  -  wehrpflichtersatz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 33 Grundsatz
                            1  Die Einwohnergemeinde trägt die Kosten der Feuerwehr, sofern nicht der  Verursacher sie nach diesem Gesetz zu übernehmen hat.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Betriebsfeuerwehr gehen zu Lasten des entsprechenden  Betriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Kantonsbeiträge und Feuerlöschfonds
                            1  Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Beiträge an die Kosten des  Feuerschutzes. Ausnahmsweise kann er derartige Beiträge auch anderen  Trägern des Feuerschutzes gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck richtet er den kantonalen Feuerlöschfonds ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Kanton tätigen Feuerversicherungsgesellschaften sind verpflichtet,  den Feuerlöschfonds mit Beiträgen nach dem Bundesgesetz betreffend die  Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen  10   zu speisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer im Kanton wertvolle, nichtsakrale Gebäude oder Anlagen unterhält,  die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, hat einen angemessenen  Beitrag zugunsten des kantonalen Feuerlöschfonds zu leisten. Vorbehalten  bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: RECHTSSCHUTZ UND STRAFBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Rechtspflege
                            Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse bis zu 5'000  Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder grob  -  fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Sorgfalts- und Duldungspflichten verletzt (Art.  13 bis 16);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Brandschutzvorschriften missachtet (Art.  17 und 18);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Anordnungen zuwiderhandelt, die der Gemeinderat gestützt auf  dieses Gesetz trifft (Art.  15 und 19);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kontroll- und Reinigungspflicht missachtet (Art.  20);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ohne Bewilligung Kaminfegerarbeiten ausführt (Art.  21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Feuerwehrpflicht verletzt (Art.  30).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 961.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 30.3312
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Verfehlung auch nach einer anderen Vorschrift strafbar, insbeson  -  dere nach der Gemeindebauordnung, gilt die vorliegende Strafnorm nur  subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechts  -  pflege  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Übergangsbestimmung
                            1  Die Einwohnergemeinden haben innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten  dieses Gesetzes das vorgeschriebene Feuerwehrreglement zu erlassen  oder ein bestehendes dem neuen Recht anzupassen. Innert gleicher Frist  haben sie die Gemeindebauordnung dem neuen Recht anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Säumnisfall kann der Regierungsrat geeignete Ersatzvorschriften  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 26.  Mai  1963 über die Feuerpolizei und das Feuer  -  löschwesen im Kanton Uri  14  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Feuerpolizeiverordnung vom 8.  April  1965;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verordnung vom 12.  Dezember  1965 betreffend Sicherheits- bzw.  feuerpolizeiliche Vorschriften für Lichtspieltheater (Lichtspieltheaterver  -  ordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Änderung bisherigen Rechts
                            Das Baugesetz des Kantons Uri vom 10.  Mai  1970  15   wird wie folgt geän  -  dert:  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1.  Januar 1997  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Art.  91 und 92 VRPV (RB 2.2345)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 30.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 40.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Volkes  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12