REGLEMENT zur Verordnung betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. Juni 1971
                            1  REGLEMENT  zur Verordnung betreffend Massnahmen zur Sanierung  der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. Juni 1971  (RRB vom 2. April 1974; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung betreffend Massnahmen zur  Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. Juni 1971  1  ,  beschliesst:  I.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Voraussetzun
                            gen  Massgebend  für  die  Gewährung  eines  Kantonsbeitrages  sind  die  Bestim-  mungen gemäss  —   Bundesgesetz  über  die  Verbesserung  der  Wohnverhältnisse  in  Bergge-  bieten vom 20. März 1970  2  ,  —   Vollzugsverordnung   zum   Bundesgesetz   über   die   Verbesserung   der  Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 13. Januar 1971  3  ,  —  Verordnung betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnis-  se in Berggebieten vom 30. Juni 1971.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Abgrenzung
                            Für die Abgrenzung der Berggebiete ist der eidgenössische Produktionska-  taster w  egleitend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zusicherung
                            Der  Kantonsb  eitrag  wird  grundsätzlich  für  ein  durch  die  Antragsunterlagen  umschriebenes  Projekt  auf  Grund  der  aus  dem  Vorschlag  ersichtlichen  anrechenbaren Kosten zugesichert.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 20.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 844
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 844.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 20.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II.  Verf  ahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Einleitung
                            Die  Beitragsgesuche  sind  dem  Amt  für  Lawinenverbau  und  Meliorationen  einzureichen unter Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Prüfung
                            Das  zuständig  e  Amt  prüft  das  Gesuch  auf  Zweckmässigkeit,  sachliche  und  zeitliche Dringlichkeit sowie Subventionierungsmöglichkeit der Sanierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Vorabklärung
                            Das  zuständi  ge  Amt  entscheidet  unter  Berücksichtigung  der  zur  Verfügung  stehenden  Kredite,  ob  das  Projektierungsverfahren  einzuleiten  ist  oder  ob  das Gesuch abgelehnt oder einstweilen zurückgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Subventionsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Projektbeding
                            ungen  Alle Projekte haben sich an die Projektbedingungen zu halten, welche beim  Amt für Lawinenverbau und Meliorationen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Projekteinreic
                            hung Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Gesuchsteller  reicht  das  Ausführungsprojekt  über  den  Gemeinderat  dem Amt für Lawinenverbau und Meliorationen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Projekt muss enthalten:  a)  Katasterkopie oder Situationsplan (2fach);  b)   Ausführungspläne  im  Massstab  1:100  (Keller  und  Geschossgrundrisse,  bei  Neubauten  mit  eingezeichneten  Möblierungsmöglichkeiten,  Schnitte  und Fassaden) je 2fach;  c)  Baubeschriebe und detaillierter Kostenvoranschlag je 2fach;  d)  Auskunftsbogen  über  die  familiären  und  finanziellen  Verhältnisse  des  Gesuchstellers, ausgestellt durch die Gemeinde;  e)  bei Gesamtkosten von über Fr. 50 000.— und bei Beanspruchung eines  erhöhten  Bundesbeitrages  gemäss  Artikel  8  des  Bundesgesetzes  einen  Ausweis  über  die  Sicherstellung  der  gesamten  Finanzierung  (zugesi-  cherte  Konsolidierung  mit  Darlehensgeber,  ferner  Rang,  Umfang  und  Zinssatz  der  Hypotheken,  allfällige  periodische  Kommissionen  wie  auch  Art und Ausmass der Amortisationspflicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Baulicher Zivilschutz
                            Gesuche um  Zusicherung von Beiträgen an die Aufwendungen für den bau-  lichen Zivilschutz sind bei der kantonalen Zivilschutzstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Antrag an Reg
                            ierungsrat  Nach  Überprüfung  der  Unterlagen  durch  das  Amt  für  Lawinenverbau  und  Meliorationen unterbreitet die Landwirtschaftsdirektion das Ausführungspro-  jekt dem Regierungsrat und beantragt die Zusicherung eines Kantonsbeitra-  ges.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Entscheid
                            Der  Regierungsrat  entscheidet  über  die  Genehmigung  des  Projektes  und  setzt die Höhe des Kantonsbeitrages fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Beitragseröffn
                            ung  Sichert  das  Eidgenössische  Büro  für  Wohnungsbau  einen  Bundesbeitrag  zu, so eröffnet das Amt für Lawinenverbau und Meliorationen dem Gesuch-  steller  die  Höhe  der  zugesicherten  Beiträge  sowie  die  Subventionsbedin-  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Annahmeerklä
                            rung  Der Subventionsnehmer hat innert 30 Tagen nach Erhalt der Beitragseröff-  nung  dem  Amt  für  Lawinenverbau  und  Meliorationen  mitzuteilen,  ob  er  die  Subventionsbedingungen annimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Aufsicht
                            Alle subve  ntionierten Sanierungen stehen während der Bauausführung und  nach ihrer Vollendung unter der Aufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Gemeinde
                            Das  Baubewilligungsverfahren  im  Sinne  des  Baurechtes  richtet  sich  nach  den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinde und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Versicherungs
                            pflicht  Subventionierte Sanierungen sind gegen Feuer- und Elementarschäden an-  gemessen  zu  versichern  (VV  zum  BG  Artikel  4).  Eine  entsprechende  Be-  scheinigung  ist  vom  Bauherrn  dem  Amt  für  Lawinenverbau  und  Melioratio-  nen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Projektkosten
                            Die dem Kant  on erwachsenen Kosten für Kartengrundlagen, Pläne, Projek-  tierung usw. werden dem Bauherrn belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Abrechnung
                            1  Nach  Durchführung  der  Bauarbeiten  hat  der  Bauherr  auf  dem  entspre-  chenden Abrechnungsformular eine von ihm und vom Bauleiter unterzeich-  nete Abrechnung mit allen Originalbelegen dem Amt für Lawinenverbau und  Meliorationen   einzureichen.   Kostenüberschreitungen   und   Kostenunter-  schreitungen sind schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Grund  dieser  Unterlagen  setzt  der  Regierungsrat  den  endgültigen  Kantonsbeitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Auszahlung
                            Der  Kanton  richtet  Abschla  gszahlungen  aus,  sofern  beim  Bund  ebenfalls  entsprechende  Abschlagszahlungen  ausgelöst  werden  können.  Der  Ent-  scheid liegt bei der Landwirtschaftsdirektion.  III.  Besonder  e Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Handänderun
                            gen, Zweckentfremdung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung von Handänderungen obliegt dem Amt für Lawinenverbau  und Meliorationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zweckentfremdung verfügt die Landwirtschaftsdirektion die Rückforde-  rung der Beiträge der Gemeinwesen. Aus wichtigen Gründen kann der Re-  gierungsrat die Rückforderung ganz oder teilweise erlassen.  IV.  Rechtsm  ittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 21  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen  des  Amtes  für  Meliorationen  und  Seilbahnkontrolle  können  mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege  6  .  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  V.  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Inkrafttreten
                            Die  Ausführungsbestimmungen  treten  mit  der  Publikation  im  Amtsblatt  des  Kantons Uri sofort in Kraft.  7  Altdorf, 2. April 1974  Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri  Der Landammann: Josef Brücker  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   In Kraft seit 11.4.1974 (AB 11.4.1974)