Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren (930.318)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren

Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Wald (Wald gesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 1 ) und Artikel 12 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Einleitung des Verfahrens (Art. 10 WaG) 1 Das Waldfeststellungsverfahren wird auf Gesuch hin eingeleitet, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. 2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen wird ein Wald feststellungsverfahren eingeleitet: a. auf Gesuch der Einwohnergemeinde, wenn neue Bauzonen an den Wald grenzen 4 ) oder wenn Waldgrenzen in der Bauzone gemäss Art. 13 Abs. 3 WaG überprüft werden sollen; b. durch das Amt für Wald und Landschaft in den im Richtplan bezeich neten Gebieten ausserhalb der Bauzonen, wo der Kanton die Zu nahme von Wald verhindern will.

Art. 2

Waldfeststellungsgesuch 1 Gesuche nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a dieser Ausführungsbestimmungen enthalten: a. Pläne der neu vorgesehenen Bauzonen am Wald; 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 930.1 4)

Art. 10 Abs. 2 WaG

OGS 2017, 17
b. Pläne der bestehenden Bauzonen am Wald, wo die Waldgrenzen gemäss Art. 13 Abs. 3 WaG überprüft werden sollen; c. eine Liste aller betroffenen Grundstücke mit Angabe der Grundei gentümer und Grundeigentümerinnen.

Art. 3

Richtlinien für die Waldfeststellung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b KWaG) 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erlässt Richtlinien mit den inhaltlichen Kriterien für die Waldfeststellung.

Art. 4

Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich, sofern in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 bis 5 der Verordnung zum Baugesetz 5 ) . 2 Das Waldfeststellungsverfahren wird durch das Amt für Wald und Land schaft durchgeführt. Es wird mit dem Nutzungsplanverfahren koordiniert. 3 Bei Waldfeststellungen ausserhalb der Bauzonen 6 ) wird die statische Waldgrenze ohne Vermessung durch den Grundbuchgeometer ermittelt. Die Auflage der statischen Waldgrenzen erfolgt ohne separates Verfahren integriert im Zonenplan Landschaft. 4 Die Kosten des Verfahrens nach Art. 1 Abs. 2 dieser Ausführungsbe stimmungen trägt: a. die Gemeinde innerhalb der Bauzonen. Sie kann einen Anteil der Kosten den Grundeigentümern belasten; b. der Kanton ausserhalb der Bauzonen. Er kann einen Anteil der Kosten der betroffenen Gemeinde belasten.

Art. 5

Einsprachelegitimation 1 Zur Einsprache und Beschwerde berechtigt sind auch Gemeinden und die Organisationen gemäss Art. 12 NHG 7 ) . 5) GDB 710.11 6)

Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG

7) Natur- und Heimatschutzgesetz, SR 451 2

Art. 6

Rechtswirkung 1 Die statischen Waldgrenzen im Baugebiet entfalten ihre Rechtswirkung nur, wenn die Bauzonen von der Gemeinde beschlossen und vom Regie rungsrat genehmigt sind. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 17 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 17 5
Markierungen
Leseansicht