GESETZ über das berufliche Bildungswesen
                            1  GESETZ  über das berufliche Bildungswesen (GBB)  (vom 30. November 1980; Stand am 1. Januar 2007)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Be-  rufsbildung  1    sowie  die  bundesrätliche  Verordnung  vom  7.  November  1979  2  und Artikel 7 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: AL
                            LGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zw
                            eck und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz bezweckt  a)  den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung  4  ,  b)   die  umfassende  Förderung  einer  möglichst  vielfältigen  und  den  urneri-  schen Verhältnissen angepassten Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gesetz  regelt  die  Berufsberatung,  die  berufliche  Grundausbildung  samt  dem  erforderlichen  Schulunterricht  sowie  die  Förderung  der  berufli-  chen Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Mittel
                            1  Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, kann der Kanton eigene Einrich-  tungen betreiben oder mit anderen Kantonen sowie mit öffentlichen und pri-  vaten  Institutionen,  Verbänden  und  Unternehmungen  zusammenarbeiten  oder entsprechende Massnahmen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  Massnahmen  zur  Berufswahlorientierung  und  zum  geeigneten  Übergang von der Volksschule in die Berufsbildung anordnen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 412.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 412.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: D
                            IE BERUFSBERATUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufgaben
                            1  Der Kanton sorgt für eine zweckmässige Berufsberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er führt eine Berufsberatungsstelle und organisiert nötigenfalls Sonderbe-  ratungsstellen. Die Berufsberatungsstelle ist auch kantonale Zentralstelle im  Sinne  von  Artikel  4  des  Bundesgesetzes,  welche  auch  einen  Lehrstellen-  nachweis führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berufswahlvorbereitung ist Bestandteil des Stoffplanes der Volksschul-  oberstufe und erfolgt in Zusammenarbeit mit den Eltern und der Berufsbera-  tungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Organisation der Berufs-  beratung erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: BER
                            UFLICHE GRUNDAUSBILDUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Die Berufsleh  re
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Grundsatz
                            1  Die  berufliche  Grundausbildung  (Berufslehre)  wird  grundsätzlich  in  den  vom Bundesgesetz  5   vorgesehenen Formen vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  die  öffentlichen  Interessen  es  rechtfertigen,  kann  der  Regierungs-  rat  Massnahmen  zur  Erweiterung  oder  Verbesserung  des  Ausbildungs-  angebotes treffen. Die erforderlichen Kredite unterstehen den Finanzkompe-  tenzen  der  Kantonsverfassung  6    und  den  Bestimmungen  über  den  Finanz-  haushalt des Kantons  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Landrat die Errichtung von  Lehrwerkstätten oder andere weitergehende Massnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ausbildung
                            sbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer in einem bestimmten Beruf erstmals Lehrlinge ausbilden will, hat vor  Abschluss eines Lehrvertrages beim Amt für Berufsbildung um eine Ausbil-  dungsbewilligung  nachzusuchen.  Die  Berufsbildungskommission  erteilt  die  Bewilligung, sofern die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen er-  füllt  sind;  die  Bewilligung  kann  mit  Bedingungen  und  Auflagen  verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Berufsbildungskommission  kann,  sofern  ein  Bedürfnis  ausgewiesen  und  die  einwandfreie  praktische  Ausbildung  sichergestellt  ist,  die  zeitweise  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 3.2111; 3.2112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und gemeinsame Grundausbildung von Lehrlingen mehrerer Lehrmeister im  gleichen  Betrieb  bewilligen  (überbetriebliche  Ausbildung).  Vor  Lehrbeginn  sind  die  Vertragsverhältnisse  und  die  Verantwortlichkeiten  für  die  ganze  Lehrdauer  genau  festzulegen.  Der  Regierungsrat  erlässt  die  weiteren  Vor-  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Lehrmeisterausbildung
                            1  Das Amt für Berufsbildung organisiert in Zusammenarbeit mit den Berufs-  verbänden  Lehrmeisterkurse.  Den  Absolventen  wird  ein  Kursausweis  aus-  gehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lehrmeisterinstruktion  ist  durch  periodische  Weiterbildungskurse  zu  ergänzen und zu vertiefen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammenarbeit mit andern Kantonen ist anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kosten  der  Lehrmeister-  und  Weiterbildungskurse  gehen,  abzüglich  der  Beiträge  des  Bundes,  der  Verbände  und  der  Kursgebühren,  zu  Lasten  des  Kantons.  Die  Berufsbildungskommission  kann  in  begründeten  Fällen  auf die Erhebung einer Kursgebühr verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Einführungsku
                            rse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton fördert die Durchführung von Einführungskursen durch die Be-  rufsverbände.  Der  Regierungsrat  erlässt  Richtlinien  über  die  staatliche  Bei-  tragsleistung und Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann in einem Beruf kein Einführungskurs kantonsintern durchgeführt wer-  den,  so  vermittelt  die  Berufsbildungskommission  den  Kursbesuch  durch  interkantonale Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Lehrverhältnis
                            1  Der Lehrvertrag ist auf amtlichem Formular abzuschliessen und rechtzeitig  vor Beginn der Lehre dem Amt für Berufsbildung zur Genehmigung einzurei-  chen.  Diese  wird  erteilt,  sofern  die  Voraussetzungen  erfüllt  sind;  sie  kann  mit Auflagen verbunden werden. Auf bestehende Gesamtarbeitsverträge ist  Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bedarf  in  jedem  Falle  der  ausdrücklichen  Genehmigung  durch  das  Amt  für  Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Beruflicher Unterricht
                            1  Der  Kanton  sorgt  für  den  beruflichen  Unterricht  der  Lehrlinge  aus  Betrie-  ben seines Gebietes, indem er insbesondere  a)  die kantonale Berufsschule Uri betreibt;  b)  weitere Schulbetriebe an gemeinnützige Organisationen oder Berufsver-  bände vertraglich überträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)   interkantonale   Vereinbarungen   über   den   erforderlichen   auswärtigen  Schulbesuch abschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Berufsbildungskommission  erlässt  die  näheren  Vorschriften  über  die  Schulaufsicht, die Aufgaben und Kompetenzen der Schulorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der berufliche Unterricht ist an der vom Amt für Berufsbildung bezeichne-  ten  Schule  zu  besuchen,  wobei  für  die  Zuteilung  grundsätzlich  der  Lehrort  massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Ergänzende Schulangebote
                            1  Die  Berufsbildungskommission  regelt  die  Durchführung  von  Stützkursen  sowie  das  Freifächerangebot  an  den  Schulen  im  Rahmen  der  Bundesvor-  schriften.  Auf  die  Bedürfnisse  der  Lehrbetriebe  ist  angemessen  Rücksicht  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Lehrling  kann  Freifächer  an  der  gewerblichen  oder  kaufmännischen  Berufsschule  oder  an  einer  andern  von  der  Berufsbildungskommission  be-  zeichneten Schule besuchen, wobei sie während mindestens eines ganzen  Semesters zu belegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einführung einer Berufsmittelschule nach Artikel 29 des Bundesgeset-  zes bedarf der Zustimmung durch den Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Weitere Diens
                            tleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Amt  für  Berufsbildung  bietet  den  Lehrvertragsparteien  einen  Aus-  kunftsdienst  an.  Es  fördert  im  übrigen  den  persönlichen  Kontakt  zwischen  den Lehrvertragsparteien einerseits und der Schule anderseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Lehrling hat sich mindestens einmal, entweder vor Lehrbeginn oder  während  der  Probezeit,  einer  auf  das  Lehrverhältnis  bezogenen  ärztlichen  Untersuchung  zu  unterziehen.  Die  Kosten  trägt  der  Kanton.  Die  schulärztli-  che Kommission regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Lehrabschluss
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Organisation  der  Lehrabschlussprüfung  ist  Sache  des  Amtes  für  Be-  rufsbildung. Die Durchführung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Berufsver-  bänden.  Soweit  Prüfungen  an  Berufsverbände  übertragen  werden,  sind  sie  vom Amt für Berufsbildung zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsbildungskommission erlässt die näheren Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Die Anlehre
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Allgemeines
                            1  Wer  mit  einem  Jugendlichen  in  ein  Anlehrverhältnis  im  Sinne  von  Artikel  49 des Bundesgesetzes eintreten will, hat mittels amtlichem Formular einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  schriftlichen  Vertrag  abzuschliessen  und  denselben  vor  Vertragsbeginn  zur  Genehmigung  dem  Amt  für  Berufsbildung  einzureichen.  Das  individuelle  Ausbildungsprogramm des Anlehrbetriebes bildet einen Bestandteil des An-  lehrvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lehrpläne  bedürfen  der  Genehmigung  durch  die  Berufsbildungskom-  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betreuung des Anlehrlings ist besondere Beachtung zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Ausbildung  wird,  ohne  Ablegen  einer  Prüfung,  dadurch  abgeschlos-  sen,  dass  sich  das  Amt  für  Berufsbildung  über  das  Erreichen  des  Ausbil-  dungszieles vergewissert. Eine angemessene Verlängerung des Anlehrver-  hältnisses  kann  nur  in  beidseitigem  Einvernehmen  der  Anlehrparteien  und  des Amtes für Berufsbildung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im übrigen finden die Bestimmungen über die Berufslehre sinngemäss An-  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Handelsm  ittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Allgemeines
                            1  Der Kanton kann eine Handelsmittelschule (Diplomhandelsschule) im Sin-  ne von Artikel 46 des Bundesgesetzes betreiben oder auf Grund einer Ver-  einbarung  durch  eine  öffentliche  oder  private  gemeinnützige  Organisation  oder einen Berufsverband betreiben lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einführung bedarf der Zustimmung durch den Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: BER
                            UFLICHE WEITERBILDUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Grundsätze
                            1  Der  Kanton  fördert  die  berufliche  Weiterbildung  von  gelernten  und  ange-  lernten  Personen.  Das  Amt  für  Berufsbildung  unterstützt  nach  Bedarf  die  Durchführung von Weiterbildungskursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  nachgewiesenem  Bedürfnis  können  Beiträge  an  die  Kurskosten  aus-  gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  kann  unter  den  Voraussetzungen  von  Artikel  4  Absatz  2 und 3 dieses Gesetzes Massnahmen zur Verbesserung des Angebotes an  Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: FINANZORD
                            NUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Baukredite
                            Kredite  für  Um-  und  Neub  auten  unterstehen  den  Finanzkompetenzen  der  Kantonsverfassung  8    und  den  Bestimmungen  über  den  Finanzhaushalt  des  Kantons  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Betriebskoste
                            n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  trägt  die  Kosten  des  obligatorischen  Berufsschulunterrichtes,  soweit  diese  nicht  vom  Bund  oder  anderen  Institutionen  übernommen  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  den  Besuch  von  Freifächern  sowie  der  Berufsmittelschule  ist  durch  den Schüler ein Kursgeld zu entrichten, das von der Berufsbildungskommis-  sion festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für Lehrmittel und persönliches Schulmaterial gehen zu Lasten  des Lehrlings, soweit sie nicht durch den Schulträger oder den Lehrmeister  übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Besuch aus
                            wärtiger Berufs- und Fachschulen  sowie höherer Lehranstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen abschliessen und  andere  Massnahmen  treffen,  damit  der  erforderliche  Berufsschulunterricht  für alle Lehrlinge sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gleicher Weise kann er solche Vereinbarungen für den Besuch von aus-  serkantonalen Fachschulen und höheren Lehranstalten durch Urner Schüler  abschliessen, um deren Gleichbehandlung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Beitragsleistu
                            ngen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet Beiträge an:  a)  die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften der Berufsschulen;  b)  die  Lehrmeisterkurse;  c)  die  Einführungskurse;  d)   den  Besuch  von  Freifächern  und  freiwilligen  Kursen  innerhalb  und  aus-  serhalb des Kantons;  e)  die überbetriebliche Ausbildung (Artikel 5 dieses Gesetzes);  f)   die   berufliche   Weiterbildung;  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 3.2111; 3.2112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  g)   die  Schulgelder  und  Reisekosten  der  Lehrlinge  für  den  Besuch  ausser-  kantonaler Berufsschulen, Berufsmittelschulen und interkantonaler Fach-  kurse;  h)  die Durchführung von Lehrabschlussprüfungen durch Berufsverbände;  i)   die Durchführung von Zwischenprüfungen;  k)  das  hauswirtschaftliche  Bildungswesen;  l)    weitere  Einrichtungen  und  Massnahmen,  die  der  beruflichen  Aus-  und  Weiterbildung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Beiträge und die anrechenbaren Kosten werden durch land-  rätliche Verordnung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gewährung  von  Stipendien  und  Studiendarlehen  zur  Förderung  der  beruflichen  Ausbildung  gemäss  den  einschlägigen  eidgenössischen  und  kantonalen Vorschriften bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: ZUSTÄNDI
                            GKEITSORDNUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Landrat
                            Der  Landrat  e  rlässt  die  in  der  eidgenössischen  Gesetzgebung  und  im  vor-  stehenden  Gesetz  vorbehaltenen  Vollzugsvorschriften,  soweit  hiefür  nicht  ausdrücklich  der  Regierungsrat  oder  die  Berufsbildungskommission  als  zu-  ständig erklärt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Vorschriften  über die Berufsbildung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wählt:  a)  die  kantonale  Berufsbildungskommission;  b)  den Vorsteher des kantonalen Amtes für Berufsbildung;  c)  den Leiter der kantonalen Zentralstelle für Berufsberatung sowie die Be-  rufsberater;  d)   die  Schulleitung  und  die  hauptamtlichen  Lehrkräfte  der  kantonalen  Be-  rufsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Berufsbildung
                            skommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  kantonale  Berufsbildungskommission  besteht  aus  7—9  Mitgliedern.  Ihre Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zuständige Direktionsvorsteher führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Berufsbildungskommission  obliegt  der  Vollzug  der  Vorschriften  über  das Berufsbildungswesen und die Aufsicht über die Berufsschulen sowie die  Lehrverhältnisse.   Der   Aufgaben-   und   Kompetenzbereich   der   Berufsbil-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  dungskommission wird im übrigen durch landrätliche Verordnung umschrie-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Kantonales
                            Amt für Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  kantonale  Amt  für  Berufsbildung  ist  als  zuständige  Verwaltungsstelle  mit  dem  unmittelbaren  Vollzug  der  eidgenössischen  und  kantonalen  Vor-  schriften  über  das  Berufsbildungswesen  beauftragt.  Es  entscheidet  im  Ein-  zelfall, soweit nicht die Genehmigung der Berufsbildungskommission vorbe-  halten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Aufgaben-  und  Kompetenzbereich  wird  im  übrigen  durch  landrätliche  Verordnung umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: RE
                            CHTSMITTELVERFAHREN  UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 10 Rechtsmittelverfahren
                            1  Verfügungen des kantonalen Amtes für Berufsbildung können mit Verwal-  tungsbeschwerde  bei  der  Berufsbildungskommission  angefochten  werden.  Deren  Entscheid  unterliegt  der  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  an  das  Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Erstinstanzliche Ent-  scheidungen der Berufsbildungskommission unterliegen der Verwaltungsbe-  schwerde an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Inkrafttreten und Aufhebung
                            bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  dem  Inkrafttreten  gelten  alle  widersprechenden  kantonalen  Vorschrif-  ten  als  aufgehoben,  insbesondere  die  kantonale  Vollziehungsverordnung  zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 1. März 1968.  Im Namen des Volkes des Kantons Uri  Der Landammann: Hans Danioth  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Inkraftgetreten am 30. November 1980