GESETZ über das Reussdelta (40.1225)
CH - UR

GESETZ über das Reussdelta

GESETZ über das Reussdelta (vom 1. Dezember 1985 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Artikel 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt,:
a) die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Wirtschaft anderseits im Gebiet der Reussmündung und im Seeuferbe - reich zwischen Flüelen und Seedorf in Einklang zu bringen;
b) dieses Gebiet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie der Landwir - tschaft und dem Erholungssuchenden bestmöglich zu erhalten;
c) die Entwicklung eines naturnahen Deltas an der Reussmündung zu fördern.

Artikel 2 Geltungsbereich

Das Gesetz erfasst das Gebiet der Reussmündung gemäss dem Plan im Anhang. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Gesetzes.
2. Abschnitt: Schutz- und Förderungsmassnahmen

Artikel 3 Inhalt und Anforderungen

1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel trifft der Regierungsrat alle Mass - nahmen, die erforderlich sind, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen.
1 AB vom 4. September 1985
2 RB 1.1101 1
2 Insbesondere sorgt er dafür, dass:
a) Schutzmassnahmen zur Erhaltung des Seeufers erstellt und unterhalten werden;
b) die Interessen der Fischerei gewahrt bleiben;
c) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Rahmen des Gesetzes - zweckes ermöglicht bleibt;
d) Erholungsanlagen samt deren Nebeneinrichtungen geschaffen und unterhalten werden.
3 Die Gemeinden treffen jene Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes, für die sie zuständig sind.
4 Bei allen Massnahmen ist dem Natur- und Landschaftsschutz besondere Beachtung zu schenken.

Artikel 4 Verfahren

1 Schutz- und Förderungsmassnahmen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung 3 zu treffen, sofern sie nicht auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können.
2 Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten, sofern sie nicht mit dem Enteignungsverfahren erfüllt werden.
3. Abschnitt: Finanzielle Bestimmungen

Artikel 5 4 Zweckbindung und Ausgabenkompetenz

1 Um die Schutz- und Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes zu finanzieren, wird unter der Bezeichnung „Reussdeltafonds“ ein Spezial - fonds geführt.
2 Der Spezialfonds wird aus allgemeinen Mitteln des Kantonshaushalts gespiesen. Der Landrat bestimmt im Rahmen des jährlichen Kantonsvoran - schlags oder mehrjähriger Verpflichtungskredite den Betrag, der in den Spezialfonds eingelegt wird.
3 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel. Er kann diese Befugnis im Reglement der zuständigen Direktion 5 oder der Reussdeltakommission übertragen.
3 RB 3.2211
4 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 2. Juli 2010).
5 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2
4. Abschnitt: Vollzug und Organisation

Artikel 6 Vollzug

1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
2 Er trifft mit den Grundeigentümern Vereinbarungen, um die Schutz- und Förderungsmassnahmen nach Artikel 3 verwirklichen und erhalten zu können. Vorbehalten bleibt das Enteignungsrecht nach Artikel 4.
3 Der Regierungsrat kann Befugnisse, die ihm nach Absatz 1 und 2 zustehen, in einem Reglement der zuständigen Direktion 6 oder der Kommission für das Reussdelta nach Artikel 7 übertragen.

Artikel 7 Kommission für das Reussdelta

a) Zusammensetzung und Wahl
1 Die Kommission für das Reussdelta besteht aus neun Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, je einem Vertreter der Gemeinden Flüelen und Seedorf sowie aus fünf weiteren Mitgliedern.
2 Der Vorsteher der zuständigen Direktion 7 ist von Amtes wegen Präsident der Kommission, ein Vertreter der Korporation Uri Vizepräsident.
3 Der Regierungsrat wählt drei Mitglieder. Er sorgt dabei für eine ange - messene Vertretung der interessierten Kreise.
4 Die Korporation Uri wählt die restlichen zwei Mitglieder.

Artikel 8 b) Aufgaben

1 Die Kommission für das Reussdelta berät den Regierungsrat beim Vollzug dieses Gesetzes.
2 Sie übernimmt zudem die Aufgaben, die ihr der Regierungsrat im Regle - ment nach Artikel 6 Absatz 3 überträgt.
5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 8a 8 Übergangsbestimmung

Die Gelder, die sich bereits in der Spezialfinanzierung Reussdelta befinden, werden per 1. Januar 2011 in den Spezialfonds eingelegt.
6 Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 3.3322).
7 Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 3.3322).
8 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 2. Juli 2010). 3

Artikel 9 Inkrafttreten

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1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
2 ... 10 Im Namen des Volkes Der Landammann: Josef Brücker Der Kanzleidirektor-Stellvertreter: Antonio Camenzind Anhang: – Plan gemäss Artikel 2 des Gesetzes
9 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 2. Juli 2010).
10 Aufgehoben durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 2. Juli 2010).
4
Anhang Plan gemäss Artikel 2 des Gesetzes 5
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