Reglement über die Beitragsleistungen an die Elementarschadenprävention (867.114)
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Reglement über die Beitragsleistungen an die Elementarschadenprävention

Reglement über die Beitragsleistungen an die Elementarschadenprävention (Elementarschadenpräventionsreglement) vom 3. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Verwaltungsrat der Nidwaldner Sachversicherung (NSV), gestützt auf Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) 1 ) , beschliesst: 1 Ausrichtung von Beiträgen § 1 Grundsatz 1 Die NSV unterstützt Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentü - mer, die bei bestehenden Gebäuden freiwillige Objektschutzmassnah - men ergreifen, mit finanziellen Beiträgen. § 2 Voraussetzungen 1 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine offensichtliche Gefähr - dung des Gebäudes durch Naturgefahren besteht. 2 Die Gebäude müssen bei der NSV zum Neuwert versichert sein und die Schutzmassnahmen müssen die bisherige Situation wesentlich ver - bessern. 3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für: 1. übergeordnete Schutzmassnahmen wie Wildbachverbauungen oder Schutzdämme; 2. Massnahmen, die unwirksam sind oder kein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen; 3. die Behebung von baulichen Mängeln an Gebäuden; 4. bauliche Unterhaltsmassnahmen; 1) NG 867.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
5. spätere Massnahmen zur Abwehr von Gefahren, die bei der Er - stellung des Gebäudes bekannt waren; 6. Abklärungen und Massnahmen im Bereich der Erdbebenpräventi - on; 7. Neubauten. § 3 Anforderungen an die Massnahmen 1 Für die Definition und Bemessung von Objektschutzmassnahmen sind die Gefahren- und Intensitätskarten sowie die Wegleitung «Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren» und «Objektschutz gegen meteorolo - gische Naturgefahren» der Vereinigung kantonaler Feuerversicherun - gen (VKF) 2 ) massgebend. 2 Die Massnahmen müssen nach den Regeln der Baukunde bezie - hungsweise dem Stand der Technik ausgeführt werden, für eine mini - male Lebensdauer von 20 Jahren ausgelegt sein und entsprechend un - terhalten werden. § 4 Bemessung der Beiträge 1 Der Anteil der NSV an den Objektschutzkosten beträgt: Objektschutzkosten in Fr. Prozentsatz 0–25'000 20% 25'001–50'000 19% 50'001–100'000 17% 100'001–150'000 15% 150'001–200'000 13% 201'001–250'000 11% 250'001–300'000 10% 300'001–350'000 9% 350'001–400'000 8% 400'001–500'000 7% 500'001–800'000 6% 800'001–1'000'000 5% 2 Sind die Objektschutzkosten höher als Fr. 1'000'000.–, beträgt der Bei - trag Fr. 50'000.–. 2) www.vkf.ch 2
3 Bei Objektschutzkosten von mehr als Fr. 50'000.– entscheidet der Ver - waltungsrat über die Beitragsgewährung. 2 Verfahren § 5 Vorabklärung 1 Umfangreiche, aufwändige und wichtige Projekte sind mit der NSV im Voraus abzusprechen. 2 Zur Festlegung des Vorgehens bietet die NSV eine kostenlose Bera - tung an. § 6 Beitragsgesuch 1 Beitragsgesuche sind schriftlich unter Verwendung des offiziellen Ge - suchformulars der NSV und unter Beilage der geforderten Unterlagen vor Baubeginn einzureichen. 2 Für Arbeiten, die vor der schriftlichen Zustimmung der NSV ausgeführt wurden, können die Beiträge gekürzt oder abgelehnt werden. § 7 Beitragszusicherung 1 Die NSV sichert den Beitrag schriftlich zu. 2 Die Beitragszusicherung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren. § 8 Auszahlung 1 Die NSV zahlt den Beitrag nach Einreichung der Abrechnung und Prü - fung der ausgeführten Schutzmassnahmen aus. 2 Sie kann auf Gesuch hin Teilzahlungen leisten. 3 Der Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als die ausgeführte Massnah - me nicht der Beitragszusicherung entspricht. § 9 Rückerstattung 1 Die NSV kann Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern bei: 1. Nichterfüllung von mit der Beitragszusicherung verbundenen Auf - lagen und Bedingungen; 2. Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. 3
3 Schlussbestimmung § 10 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 2169 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.12.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 2169 6
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