Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Gastgwerbe und den Handel mit alkoholischen Ge... (854.11)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Gastgwerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Gastgwerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) vom 17. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 13 Abs. 2, 19 Abs. 3, 37 Abs. 2 und 47 des Gesetzes über das Gastgewer - be und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) 1 ) , beschliesst: 1 Gastgewerbe § 1 Begriffe 1 In dieser Gesetzgebung bedeuten: 1. Kantinen: Betriebe, die einem eng begrenzten Personenkreis, wie Arbeitnehmer eines Betriebes, Schülern, Militärpersonen usw. Speisen und Getränke abgeben; 2. Berghütten: Unterkünfte des Schweizer Alpen-Clubs und anderer Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung, die im Gebirge abseits von Strassen oder Verkehrsmitteln ausserhalb von Ortschaften gelegen sind; 3. Begegnungsstätten: Orte, die in gemeinnütziger Weise den Kanton, die Gemeinden oder Kirchen bei der Erfüllung ihrer Auf - gaben un-terstützen und nicht auf Erwerb ausgerichtet sind. § 2 Bauvorschriften 1 Die Planungshilfe für Gastwirtschaftsbetriebe der Gesellschaft der Schweizerischen Lebensmittelinspektoren von 2007 2 ) wird verbindlich erklärt. 1) NG 854.1 2) www.laburk.ch * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Bei engen räumlichen Verhältnissen kann bei Gastgewerbebetrieben gemäss Art. 11 Abs. 3 GGG 3 ) von der Pflicht zur Erstellung geschlech - tergetrennter Toilettenanlagen abgewichen werden. 3 Tanzdarbietungslokale mit Stripteasevorführungen oder ähnlichem müssen nach Geschlechtern getrennte Garderoben mit Toilette und Du - sche für die Künstlerinnen und Künstler aufweisen. Von der Bühne muss ein direkter Zugang zur Garderobe bestehen. § 3 Ausnahmen von der Schliessungszeit 1 Je Betrieb und Jahr können höchstens 24 Bewilligungen für Ausnah - men von der Schliessungszeit gemäss Art. 19 GGG2 bewilligt werden. 2 Bewilligungen für weitere Ausnahmen müssen gemäss Art. 18 GGG erteilt werden. § 4 Gelegenheitswirtschaften 1 Eine einzelne Gelegenheitswirtschaftsbewilligung darf höchstens für eine Dauer von 15 aufeinanderfolgenden Tagen erteilt werden; in be - gründeten Fällen kann diese Frist auf höchstens 30 Tage verlängert werden. 2 Abgaben § 5 Einzelheiten der Bemessung 1 Massgebend für die Bemessung der Abgabe sind Art, Grösse und Betriebszeiten des Gastwirtschaftsbetriebes. Die Grösse des Betriebs bestimmt sich nach der Anzahl Sitzplätze. 2 Aussensitzplätze sind nicht als Sitzplätze anrechenbar. 3 Sitzplätze in nicht dauernd genutzten Sälen, die nur für spezielle An - lässe geöffnet werden, sind nur zu 20 Prozent anrechenbar. § 6 Ordentliche Gastwirtschaften 1 Für ordentliche Gastwirtschaften mit ordentlichen Schliesszeiten gelten folgende Ansätze: 1. 1–30 Sitzplätze: Fr. 200.– 2. 31–50 Sitzplätze: Fr. 250.– 3. 51–70 Sitzplätze: Fr. 300.– 3) NG 854.1 2
4. 71–90 Sitzplätze: Fr. 350.– 5. 91–110 Sitzplätze: Fr. 400.– 6. 111–130 Sitzplätze: Fr. 500.– 7. mehr als 130 Sitzplätze: Fr. 500.– bis Fr. 2'000.– 2 Ab 130 Sitzplätzen sind für jeweils weitere 20 Sitzplätze zusätzlich Fr. 50.– zu entrichten. 3 Kioskwirtschaften und Take-Aways gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 3 GGG 4 ) haben pauschal Fr. 200.– zu entrichten. § 7 Ordentliche Gastwirtschaften mit dauernder Ausnahme von den Schliessungszeiten 1 Für ordentliche Gastwirtschaften mit dauernder Ausnahme von den Schliessungszeiten gemäss Art. 19 GGG 5 ) gelten folgende Ansätze: 1. 1–30 Sitzplätze: Fr. 400.– 2. 31–50 Sitzplätze: Fr. 500.– 3. 51–70 Sitzplätze: Fr. 600.– 4. 71–90 Sitzplätze: Fr. 700.– 5. 91–110 Sitzplätze: Fr. 800.– 6. 111–130 Sitzplätze: Fr. 900.– 7. mehr als 130 Sitzplätze: Fr. 900.– bis Fr. 3'000.– 2 Ab 130 Sitzplätzen sind für jeweils weitere 20 Sitzplätze zusätzlich Fr. 100.– zu entrichten. 3 Für die dauernde Verlängerung der Schliessungszeit wird je bewillig - tem Wochentag ein Zuschlag von je Fr. 100.– erhoben. § 8 Ordentliche Gastwirtschaften, die nur bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen geöffnet sind 1 Für ordentliche Gastwirtschaften, die nur bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen geöffnet sind gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 6 GGG 6 ) gelten folgende Ansätze: 1. 1–50 Sitzplätze: Fr. 200.– 2. 51–100 Sitzplätze: Fr. 250.– 3. 101–150 Sitzplätze: Fr. 300.– 4. mehr als 150 Sitzplätze: Fr. 400.– 2 Schützenstuben haben pauschal Fr. 200.– zu entrichten. 4) NG 854.1 5) NG 854.1 6) NG 854.1 3
§ 9 Saisonbetriebe 1 Für Saisonbetriebe sind die Kriterien für ordentliche Gastwirtschaften anwendbar, wobei je Monate, in welcher der Betrieb geschlossen ist, die Abgabe anteilsmässig reduziert wird. 2 Gastwirtschaften in Strandbädern haben pauschal Fr. 200.– zu entrich - ten. 3 Schlussbestimmung § 10 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung A 2020, 22 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.12.2019 01.01.2020 Erstfassung A 2020, 22 6
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