Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen
Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen vom 9. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 660, 660a, 660b und 668 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1 ) sowie von Artikel 9 der Voll ziehungsverordnung über die amtliche Vermessung vom 27. April 1995 2 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst:
Art. 1
Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebun gen 1 Der Kanton legt im ganzen Kantonsgebiet unter Anhörung der betroffe nen Gemeinden die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen fest.
Art. 2
Zuständigkeit 1 Zuständig ist das Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 3
Auflage- und Einspracheverfahren 1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 19 bis 22 Vollziehungs verordnung der amtlichen Vermessung 4 ) . 2 Einsprachen gegen die Gebietsfestsetzung sind während der Auflage frist an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten. 3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen beim Regie rungsrat Beschwerde eingereicht werden. 1) SR 210 2) GDB 213.11 3) GDB 101.0 4) GDB 213.11 OGS 2014, 59
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 59 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2015 Vom Bundesamt für Justiz am 23. Januar 2015 zur Kenntnis genommen (Art. 52 Abs. 4 SchlT ZGB) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung OGS 2014, 59 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.2014 01.01.2015 Erstfassung OGS 2014, 59 4
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