GESETZ über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
                            GESETZ  über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und  Konkurs  (EG/SchKG)  (vom 1.  Dezember  1996; Stand am 1.  April  1997)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April  1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)  1   und auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung
                            2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck, Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechtes das  Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergän  -  zung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes des Bundes dienen,  insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO)  4  , bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            Wo dieses Gesetz Personen und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Betreibungskreise
                            1  Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betrei  -  bungsbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 9.2211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des  Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Konkurskreis
                            Der ganze Kanton bildet einen Konkurskreis mit einem Konkursbeamten  und einem oder mehreren Stellvertretern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Depositenanstalt
                            Depositenanstalten im Sinne der Artikel  9 und 24 SchKG sind alle Bankinsti  -  tute, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen  5   unterstellt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Betreibungs- und Konkursbeamte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Wahl des Betreibungsbeamten
                            1  Der Gemeinderat des Betreibungskreises wählt den Betreibungsbeamten  und einen oder mehrere Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht ein Betreibungskreis aus zwei oder mehr Gemeinden, erfolgt die  Wahl durch Zustimmung der Gemeinderäte der betreffenden Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Wahl des Konkursbeamten
                            Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten  und einen oder mehrere Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Wählbarkeitsvoraussetzungen
                            Als Betreibungs- oder Konkursbeamter sowie als Stellvertreter ist wählbar,  wer über ausreichende fachliche Fähigkeiten verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Besoldung des Betreibungsbeamten
                            1  Der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrich  -  tungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Tarif  6  . Zusätzlich  können ihnen die Gemeinden ihres Betreibungskreises eine Grundentschä  -  digung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 281.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden des Betreibungskreises können bestimmen, dass der  Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter fest besoldet werden und die  Gebühren in die Gemeindekasse fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Besoldung des Konkursbeamten
                            1  Der Konkursbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrich  -  tungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Tarif  7  . Zusätzlich kann  ihnen der Kanton eine Grundentschädigung und eine Zulage ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Führung des Konkursamtes auf Rechnung  des Kantons anordnen. In diesem Fall wird der Konkursbeamte vom Kanton  besoldet und die Gebühren fallen in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Zuständigkeiten und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Gerichtsbehörden und Verfahren
                            Für die im SchKG dem Richter zugewiesenen Entscheidungen sind in  bezug auf die Zuständigkeit und das Verfahren die Bestimmungen der Zivil  -  prozessordnung  8   sowie des Reglements über die Anwendung des summari  -  schen Verfahrens bei bundesrechtlichen Streitigkeiten  9   massgebend, soweit  das SchKG nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Aufsichtsbehörde und Verfahren
                            1  Beschwerden im Sinne von Artikel  17 SchKG sind bei der Aufsichtsbe  -  hörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des  Obergerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie holt die Vernehmlassung des betreffenden Amtes sowie einer allfäl  -  ligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbe  -  gründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Artikel  20a  Absatz  2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwal  -  tungsgerichtsbeschwerde  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 281.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 9.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 9.2231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.2345  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Gewerbsmässige Vertretung
                            1  Zur gewerbsmässigen Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren  Beteiligten ist nebst den Inhabern eines Anwaltspatentes nur zugelassen,  wer das urnerische Geschäftsagentenpatent oder ein gleichwertiges Fähig  -  keitszeugnis eines anderen Kantons besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geschäftsagentenpatent wird vom Regierungsrat erteilt. Es setzt  voraus, dass die betreffende Person über die nötigen beruflichen Fähig  -  keiten und Ehrenhaftigkeit verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt in einem Reglement die Voraussetzungen für die  Erlangung des Fähigkeitzeugnisses und die Entschädigung der Geschäfts  -  agenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Haftung
                            1  Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten,  ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sach  -  walter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die  Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, wider  -  rechtlich verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, zurück  -  greifen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig  verschuldet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann zur Deckung des Schadens, den die nach  Absatz  1 erwähnten Personen Dritten verursachen, eine geeignete  Versicherung abschliessen. Die Kosten der Versicherung trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Änderung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 22.  Mai  1995 über die Anwendung des summarischen  Verfahrens bei bundesrechtlichen Streitigkeiten  11   wird wie folgt geändert:  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 9.2231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und  Konkurs vom 3.  Mai  1891  13   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmi  -  gung durch den Bundesrat  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.  15  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 9.2421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Vom Bundesrat genehmigt am 21.  Januar  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1997, AB vom 27. März 1997  5