VERORDNUNG über die Stiftungsaufsicht (9.3104)
CH - UR

VERORDNUNG über die Stiftungsaufsicht

VERORDNUNG über die Stiftungsaufsicht 1 (vom 15. Dezember 2005 2 ; Stand am 1. April 2005) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 84 ZGB, Artikel 52 des Schlusstitels zum ZGB sowie auf

Artikel 18 Ziffer 4 und Artikel

19 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom
7. Mai 1911, beschliesst:
Artikel 1
1 Jede Stiftung, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde, dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehört, steht unter der Aufsicht des Regie - rungsrates. Stiftungen von privaten Unternehmungen zum Zwecke der Fürsorge für ihr Personal fallen ebenfalls unter die Aufsicht des Regierungs - rates.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Konkordats über die Zentral - schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht 3 . 4
1 Fassung gemäss VA vom 4. Juni 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990 (AB vom
3. März 1989).
2 Vom Bundesrat genehmigt am 19.Juli 1940, in Kraft getreten mit Publikation im AB vom
4. November 1940.
3 RB 9.3102
4 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2005 (AB vom 24. Dezember 2004). 1
Artikel 2 5

Artikel 3 6 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen fallen nicht unter diese Verord -

nung. Die Organe der Familienstiftungen haben jedoch dem Regierungsrat als oberste Aufsichtsbehörde alljährlich Bericht abzulegen.
Artikel 4
1 Der Handelsregisterführer hat der Aufsichtsbehörde vom Eintrag einer Stif - tung ins Handelsregister Kenntnis zu geben und von deren Beschluss über die Übernahme der Stiftungsaufsicht im Handelsregister Vormerk zu nehmen.
2 Der Notar, der die Stiftungsurkunde errichtet, hat eine Ausfertigung der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
Artikel 5 Wenn die Errichtung einer Stiftung in einer letztwilligen Verfügung erfolgte, so ist die Behörde, welche die Verfügung eröffnet, bzw. sind die Erben, anzeigepflichtig.
Artikel 6 7
1 Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die das Zivilgesetzbuch 8 der Aufsichtsbehörde oder der zuständigen kantonalen Behörde überträgt (Artikel 83 bis 86 ZGB).
2 Bei der Umwandlung einer Stiftung gilt die zuständige Direktion 9 als antragstellende Aufsichtsbehörde (Artikel
5 Aufgehoben durch VA vom 4. Juni 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990 (AB vom 3. März 1989).
6 Fassung gemäss VA vom 4. Juni 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990 (AB vom
3. März 1989).
7 Fassung gemäss VA vom 4. Juni 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990 (AB vom
3. März 1989).
8 SR 210
9 Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
2
Artikel 7 Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht in die Bücher und Belege der Stiftungsverwaltungen zu nehmen und von diesen alle zweckdienlichen Aufschlüsse zu verlangen.
Artikel 8
1 Die Organe der Stiftung haben der Aufsichtsbehörde alljährlich innert 3 Monaten nach Rechnungsabschluss Bericht und Rechnung vorzulegen.
2 Die Rechnung hat eine genaue Übersicht über den Vermögensbestand zu enthalten.
3 Die Rechnungsablage hat nicht den Zweck einer Entlastung der Stiftungs - organe, sondern lediglich einer Information der Aufsichtsbehörde. Die Rech - nung soll im Doppel eingereicht werden. Das eine Exemplar bleibt bei der Aufsichtsbehörde; das andere wird den Stiftungsorganen mit dem Ergebnis der Prüfung zurückgeschickt.

Artikel 9 10 Für die Personalfürsorgestiftungen gelten die bundesrechtlichen Bestim -

mungen und das Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungs - aufsicht 11 .
Artikel 10 12
Artikel 11 Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis aller Stiftungen, die ihr unterstellt sind und nicht am Handelsregister angemeldet werden müssen. Sie vermerkt darin den Zeitpunkt, auf den die Rechnung abzulegen ist.
10 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2005 (AB vom 24. Dezember 2004).
11 RB 9.3102
12 Aufgehoben durch VA vom 4. Mai 1941. 3

Artikel 12 13 Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrech -

nungen sowie für andere Beschlüsse, die die Stiftung veranlasst, eine Gebühr.
Artikel 13 Für die Aufhebung einer Stiftung wegen eingetretener Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes sind die Landgerichte in erster Instanz zuständig.

Artikel 14 Die Aufsichtsbehörde kann Stiftungsorgane, die ihren Pflichten nicht nach -

kommen oder die sich ihren Anordnungen widersetzen, mit Verwaltungs - bussen bis zu 500 Franken bestrafen und sie nötigenfalls abberufen.
Artikel 15 Die Bestimmungen über die Stiftungsaufsicht gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen des kantonalen Rechts.
13 Fassung gemäss LRB vom 30. Juni 1982, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1983 (AB vom 6. August 1982).
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