Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 21. Mai 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 7, 10 und 18 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten von weiteren Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Zuständiges Amt 1 Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung des Amts für Arbeit. 2 Das Amt für Arbeit vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Bergfüh rerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten, soweit durch kantona les Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. 1) SR 935.91 2) GDB 101.0 OGS 2013, 28
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.05.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung OGS 2013, 28 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.05.2013 01.01.2014 Erstfassung OGS 2013, 28 3
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