Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht (211.311)
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Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht

Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht vom 6. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetz buches (SchlT ZGB) vom 10. Dezember 1907 1 ) , Artikel 75 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) und Artikel 12 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 3 ) , beschliesst: 1. Personenrecht

Art. 1

Zuständigkeit und Verfahren 1 Das Amt für Justiz ist für die Bewilligung von Namensänderungen zu ständig. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 4 ) und seinen Ausführungserlassen.

Art. 2

Gesuche nach Art. 30 Abs. 1 ZGB a. Einreichung 1 Das Gesuch um Namensänderung ist schriftlich, begründet und mit den erforderlichen Belegen versehen dem Amt für Justiz einzureichen. 2 Das Gesuch muss die achtenswerten Gründe aufführen, welche eine Namensänderung rechtfertigen. * 3 Folgende Belege sind stets einzureichen: a. Wohnsitzbescheinigung; b. zivilstandsamtlicher Ausweis über den Personenstand, soweit not wendig über die Ehe und die familienrechtliche Stellung; 1) SR 210 2) GDB 101.0 3) GDB 643.1 4) GDB 130.1 OGS 2010, 88
c. * Nachweis der achtenswerten Gründe.

Art. 3

* b. Behandlung 1 Das Amt für Justiz kann für die Abklärung der achtenswerten Gründe und für die Betreuung der gesuchstellenden Person während des Verfah rens weitere Amtsstellen sowie die Psychiatrie Obwalden/Nidwalden bei ziehen. 2 Werden als achtenswerte Gründe für eine Namensänderung physische oder psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht, kann das Amt für Justiz zur Abklärung der Vorbringen ein entsprechendes Gutachten ein holen; ein von der gesuchstellenden Person eingereichtes Gutachten steht dem nicht entgegen. 3 Ist die gesuchstellende Person minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft, muss die gesetzliche Vertretung angehört werden. Der nichtsorgeberechtigte Elternteil ist ebenfalls anzuhören (Art. 275a ZGB). Die Zustimmung der gesuchstellenden Person (Art. 270b ZGB) richtet sich sinngemäss nach Art. 37b der eidgenössischen Zivilstandsverord nung 5 ) . *

Art. 4

* ...

Art. 5

Kosten 1 Soweit die gesuchstellende Person die amtlichen Kosten nicht zu tragen vermag, kann die Bezahlung derselben gegebenenfalls den unterstüt zungspflichtigen Personen auferlegt werden. 2 Für die behördliche Tätigkeit werden folgende Gebühren erhoben (Be träge in Fr.): a. unbegründete Entscheide 250.– b. begründete Entscheide 250.– bis 1 000.– c. Abklärungen, die zur Abschreibung des Verfahrens, jedenfalls aber zu keinem Entscheid führen 100.– bis 500.– d. * ... 3 Für besonders umfangreiche Namenänderungsverfahren kann die Ge 2 4 Hinzu kommen die Kosten für die Beweisvorkehren, namentlich die Kosten für ein notwendiges Gutachten. 5) SR 211.112.2 2
2. Eherecht

Art. 6

Güterrechtserklärung 1 Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt archiviert. 2 Die Verzeichnisse nach Art. 9e Abs. 1 und Art. 10b Abs. 1 SchlT ZGB werden beim Handelsregisteramt geführt und aufbewahrt. 3. Schlussbestimmungen

Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen zum Eherecht vom 25. August 1987 6 ) werden aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 88 geändert durchAB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Er wachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48),Nachtrag vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 76) 6) OGS 1989, 27, OGS 1989, 49, OGS 1999, 112, OGS 2007, 26 und 35, OGS 2007, 65 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 88 26.06.2012 01.01.2013

Art. 3 Abs. 3

geändert OGS 2012, 48 04.12.2012 01.01.2013

Art. 2 Abs. 2

geändert OGS 2012, 76 04.12.2012 01.01.2013

Art. 2 Abs. 3, c.

geändert OGS 2012, 76 04.12.2012 01.01.2013

Art. 3

totalrevidiert OGS 2012, 76 04.12.2012 01.01.2013

Art. 4

aufgehoben OGS 2012, 76 04.12.2012 01.01.2013

Art. 5 Abs. 2, d.

aufgehoben OGS 2012, 76 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 88

Art. 2 Abs. 2

04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 76

Art. 2 Abs. 3, c.

04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 76

Art. 3

04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 76

Art. 3 Abs. 3

26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48

Art. 4

04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben OGS 2012, 76

Art. 5 Abs. 2, d.

04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben OGS 2012, 76 5
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