GESETZ über die Enteignung (3.3211)
CH - UR

GESETZ über die Enteignung

GESETZ über die Enteignung (Expropriationsgesetz) (vom 4. Mai 1952 1 ; Stand am 1. September 2008) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10 und 48 der Verfassung 2 , auf den Antrag des Land - rates, beschliesst:
1. Abschnitt: Das Enteignungsrecht
Artikel 1
1 Die Unverletzlichkeit des Eigentums ist durch die Kantonsverfassung,
Artikel 10, gewährleistet.
2 Der Regierungsrat kann jedoch Rechte, die der Durchführung eines öffent - lichen, dem allgemeinen Interesse dienenden Werkes entgegenstehen, auf dem Wege der Enteignung für den Kanton erwerben.
3 Das Enteignungsrecht steht in gleicher Weise auch den Korporationen Uri und Ursern, sowie den Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchge - meinden) zu.
4 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist. Vorbe - halten bleibt die Ausdehnung einer Enteignung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1.
Artikel 2 Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:
1. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb, sowie für die künftige Erweiterung öffentlicher Werke,
2. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe,
1 AB vom 3. April 1952
2 RB 1.1101 1
3. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind,
4. für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.
Artikel 3
1 Gegenstand der Enteignung können dingliche Rechte an Grundstücken, sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2 Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. Eine vorübergehende Enteignung darf höchstens für die Dauer von 5 Jahren erfolgen.
Artikel 4
1 Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen:
1. auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Enteigners nicht notwendig ist,
2. auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können.
2 Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die gesetzlichen Sicherungsbefugnisse zu (Artikel 808/811 ZGB).
Artikel 5
1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhän - genden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dingli - chen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteig - nung des Grundstückes verlangen.
3 Der Enteignete hat dieses Ausdehnungsbegehren gleichzeitig mit der Anmeldung der Entschädigungsforderung zu stellen.
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Artikel 6
1 Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als einen Viertel vom Werte desselben ausmacht.
2 Will der Enteigner von diesem Rechte Gebrauch machen, muss er spätes - tens bei der Schätzungsverhandlung das Begehren stellen, dass auch der Wert des Restes geschätzt werde.
3 Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung die Ausübung des Ausdehnungsrechtes dem Enteigneten schriftlich mitzuteilen, ansonst dasselbe erlischt.
Artikel 7
1 Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon die vorzeitige Besitzeszuweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten.
2 Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskom - mission anzubringen; sie verjährt innert Jahresfrist seit der erfolgten Verzichterklärung.
3 Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen. Die Löschung erfolgt auf Kosten des Enteigners.
Artikel 8
1 Die Grundeigentümer müssen nach vorangegangener Anzeige und Orien - tierung zulassen, dass zur Vorbereitung eines Werkes, für welches das Enteignungsrecht besteht, Handlungen auf ihren Grundstücken vorge - nommen werden wie Vermessungen, Aussteckungen usw.
2 Der Enteigner haftet für den aus vorbereitenden Handlungen entstan - denen Schaden. Die Festsetzung des Schadens erfolgt auf Kosten des Enteigners endgültig durch die Schätzungskommission.
2. Abschnitt: Festsetzung der Entschädigung
Artikel 9
1 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen. 3
2 Die Entschädigung ist in Geld als Kapitalzahlung, ausnahmsweise als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
3 In besondern Fällen, wie bei Enteignung von grösseren Kulturlandflächen, Wasser und Wasserkraft, bei der Störung von Wegverbindungen, Leitungen und dgl. kann die Entschädigung in Form von Realersatz festgesetzt werden.

Artikel 10 Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksich -

tigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
1. der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes,
2. wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verblei - benden Teiles sich vermindert,
3. alle weiteren, dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraus - sehen lassen.
Artikel 11
1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2 Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
Artikel 12 Bei der Schätzung des Verkehrswertes sind die auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, sowie die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte zu berücksichtigen.
Artikel 13
1 Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Werk des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.
2 Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflus -
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senden Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.
Artikel 14
1 Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der aus ihrer Beschränkung oder aus ihrem Erlöschen entstehende Schaden angemessen zu vergüten.
2 Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz für allen nachgewiesenen Schaden verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer Verträge entsteht.
Artikel 15
1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antrag - stellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.
2 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungs - rechtes erwächst.
3. Abschnitt: Vorverfahren
Artikel 16
1 Der Enteigner hat über das zu errichtende Werk Pläne zu erstellen, aus denen Zweck, Art, Umfang und Lage des Werkes, die notwendigen Sicherheitszonen, sowie die zur Wahrung der öffentlichen Interessen vorge - sehenen Vorkehren ersichtlich sind.
2 Ausserdem hat der Enteigner einen Enteignungsplan und eine Grunder - werbstabelle zu erstellen, in der die zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer, der Flächenmasse, sowie der aus dem Grund - buch ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte verzeichnet sind.
3 Allfällig vorgesehene Terrainänderungen und Hochbauten sind im Gelände zu profilieren. 5
Artikel 17
1 Wenn es sich nur um einen oder um eine verhältnismässig kleine Anzahl von Beteiligten handelt, die genau bestimmt sind, so hat der Enteigner an alle Betroffenen persönliche Anzeigen zu richten, die enthalten sollen:
1. Grund der Enteignung, sowie Zweck, Art und Lage des zu erstellenden Werkes (Pläne etc.),
2. die Mitteilung des in Anspruch genommenen Rechtes,
3. die Mitteilung, dass innert 20 Tagen seit dem Empfang der Anzeige beim Regierungsrat anzumelden sind
a) Einsprachen gegen die Enteignung,
b) Begehren, die eine Planänderung bezwecken, insbesondere auch Ausdehnungsbegehren,
c) Entschädigungsforderungen.
2 Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Artikel 18
1 Sofern die Voraussetzungen von Artikel 17 nicht erfüllt sind, muss das Enteignungsbegehren in seinem ganzen Umfange im Amtsblatt ausgekün - digt werden mit der Aufforderung, allfällige Forderungen, Einsprachen und sonstige Begehren innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich einzurei - chen.
2 Die Enteignungsakten sind in diesen Fällen auf der betreffenden Gemein - dekanzlei zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen.
Artikel 19
1 Auf Einsprachen gegen die Enteignung, Planänderungs- und Ausdeh - nungsbegehren der Betroffenen, die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehen,wird nur dann eingetreten, wenn die Einhaltung der Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war und mit der Ausführung des Werkes noch nicht begonnen wurde.
2 Entschädigungsforderungen können dagegen nach Ablauf der Anmelde - frist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn
1. ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war,
2. der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem
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aufgelegten Plan und Verzeichnis ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird,
3. eine im Zeitpunkt der Auflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt.
3 In den unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Fällen müssen die Entschädi - gungsforderungen innert 20 Tagen seit Wegfall des Hindernisses oder seit Kenntnis des Rechtes angemeldet werden, ansonst sie verwirkt sind. In dem unter Ziffer 3 erwähnten Falle beträgt die Verwirkungsfrist ein Jahr seit Kenntnis der Schädigung.
Artikel 20
1 Ist eine Korporation oder eine Gemeinde Enteigner, so stellt der Regie - rungsrat die Einsprachen sowie die Planänderungs- und Ausdehnungsbe - gehren nebst den Entschädigungsforderungen unter Ansetzung einer ange - messenen Frist dem Enteigner zur Vernehmlassung zu.
2 Mit seiner Vernehmlassung hat der Enteigner die gesamten in Artikel 16 genannten Enteignungsakten dem Regierungsrate einzureichen.
3 Es kann in besonderen Fällen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
4 Der Regierungsrat hat hierauf die Frage des Enteignungsrechtes sowie der Plangenehmigung oder allfälliger Planänderung sowohl bei Enteig - nungen zu Kantons- wie auch Korporations- und Gemeindezwecken zu entscheiden. 3
5 Nach rechtskräftiger Erledigung des Plangenehmigungs- und Einsprache - verfahrens sind die gesamten Akten an die Schätzungskommission zu über - weisen. 4
Artikel 21
1 Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage bzw. vom Tage der Zustellung der Anzeige an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfü - gungen mehr getroffen werden (Enteignungsbann).
3 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. Apri 1992).
4 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992). 7
2 Auf Begehren des Enteigners hat der Regierungsrat bei den von der Enteignung betroffenen Grundstücken eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken zu lassen.
Artikel 22
1 Die zu leistenden Entschädigungen sind vom Beginn des Enteignungs - bannes an zu 4 % zu verzinsen.
2 Bestand und Höhe des weitern Schadens werden gleichzeitig mit der Entschädigungsforderung für die Enteignung festgesetzt.
4. Abschnitt: Schätzungsverfahren
Artikel 23
1 Vorgängig der Schätzung ist eine Einigung unter den Parteien anzu - streben. Die Einigungsverhandlung kann der Präsident der Schätzungskom - mission allein oder gemeinsam mit der Kommission durchführen.
2 Kann in bezug auf Ausdehnungsbegehren und Entschädigungsforde - rungen eine gütliche Verständigung nicht erzielt werden, so entscheidet über diese Streitigkeiten die kantonale Schätzungskommission. Sie setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und 2 Mitgliedern sowie 2 Ersatz - männern.
3 Wahlbehörde ist das Obergericht. 5
4 Es ist Sache der Schätzungskommission, mit der Protokollführung sowie Ausfertigung ihrer Entscheide eines ihrer Mitglieder zu bezeichnen oder einen besonderen Sekretär hiefür zuzuziehen.
5 Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit sowie über Ausstandsfragen.
Artikel 24 Die Schätzungskommission entscheidet insbesondere über:
1. Art und Höhe der Entschädigung,
2. Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zubehör,
3. Begehren um Ausdehnung der Enteignung,
4. Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentli - cher oder nachbarrechtlicher Interessen ergeben,
5 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992).
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5. neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelas - tung für Unterhalt,
6. Entschädigungsklagen beim Verzicht auf die Enteignung,
7. Festsetzung des Schadens bei vorbereitenden Handlungen,
8. Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann,
9. Bestand bestrittener Rechte, sofern die Parteien dies ausdrücklich verlangen,
10. Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen,
11. Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhän - genden Begehren.
Artikel 25
1 Zur Verhandlung hat der Präsident die Parteien unverzüglich vorzuladen mit der Androhung, dass Verhandlungen und Augenschein auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden. Die Mitteilung hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen.
2 Vorgeladen werden auch die von der Enteignung Betroffenen, die keine Eingabe gemacht haben, deren Rechte aber aus der Grunderwerbstabelle hervorgehen.
3 Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur dann vorgeladen, wenn sie innert der Anmeldefrist ein diesbezügliches Begehren gestellt haben.
4 Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen Parteiverhandlung und in der Regel nach Vornahme eines Augenscheines.
5 Der Präsident kann einen Schriftenwechsel anordnen.
6 Wenn die Schätzer in ihrem Befund abweichen, so steht dem Präsidenten der Stichentscheid oder innerhalb des höheren oder tieferen Ansatzes die freie Entscheidung zu.
Artikel 26
1 Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. 9
2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim - stellen.
Artikel 27
1 Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachver - ständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören.
2 Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskom - mission nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Offizial-Maxime).
Artikel 28
1 Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden in einem Protokoll zusammengefasst.
2 Führt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen abge - hört oder erscheint es sonst als notwendig, so wird ein gesondertes Verhandlungsprotokoll geführt.
Artikel 29
1 Vom Entscheid der Schätzungskommission ist jeder Partei und denjenigen der Nebenparteien, die im Verfahren Anträge gestellt haben, durch eine Abschrift Kenntnis zu geben.
2 Die Entscheide über zusammenhängende Fälle sind, soweit als möglich, gleichzeitig zuzustellen.
Artikel 30 ...
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Artikel 31
1 Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen, dass ihn die Schätzungskommission nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhören des Abtretungspflichtigen zur sofortigen Besitzergreifung
6 Aufgehoben durch VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992).
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oder zur Ausübung des Rechtes vor Bezahlung der Entschädigung ermäch - tigt, wenn er nachweist, dass sonst für den Enteigner bedeutende Nachteile entstehen würden.
2 Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn die Schätzung trotz der Besitzer - greifung möglich ist oder durch geeignete Massnahmen (Photographien, Skizzen und dgl.) gesichert werden kann. Diese Massnahmen sind von der Kommission anzuordnen.
3 Der Enteignete kann eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, die nach Massgabe der Bestimmungen von Artikel 38 verteilt wird. Auf alle Fälle ist vom Tage der Besitzergreifung an ein allfälliger Schaden zu ersetzen.
4 Mit dem rechtskräftigen Beschluss über die vorzeitige Besitzeseinweisung gehen Nutzen, Schaden und Gefahr auf den Enteigner über.
5 ... 7
5. Abschnitt: Rechtsmittel
Artikel 32 ...
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Artikel 33 9 Die Entscheidungen der Schätzungskommission können mit Verwaltungs -

gerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. 10
Artikel 34 – 36 ...
11
7 Aufgehoben durch VA vom 1. Juni 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. September 2008(AB vom 7. März 2008).
8 Aufgehoben durch VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992).
9 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992).
10 RB 2.2345
11 Aufgehoben durch VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992). 11
6. Abschnitt: Vollzug

Artikel 37 Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 20 Tagen nach ihrer rechts -

kräftigen Feststellung zu entrichten.
Artikel 38
1 Die Entschädigung für die Enteignung eines Grundstückes, eines beschränkten dinglichen Rechtes, sowie für den Minderwert des verblei - benden Teiles des Grundstückes sind zuhanden des Berechtigten beim Grundbuchamt zu deponieren. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigung rechtskräftig feststellen.
2 Das Grundbuchamt hat das sogenannte Pfandentlassungsverfahren nach den Vorschriften des Zivilrechtes durchzuführen.
3 Der Ersatz für die weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigungen an Mieter und Pächter sind unmittelbar an die Berech - tigten zu leisten.
Artikel 39
1 Durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum am enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungswege eingeräumte Recht an einem Grundstück.
2 Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Rechte auf nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforde - rung gemäss Artikel 19 Absatz 2 und 3.
3 Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde, sofern diese Vereinbarung schriftlich genau abgefasst und durch die Parteien unterzeichnet ist.
Artikel 40 Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb im Grundbuch eingetragen werde.
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7. Abschnitt: Rückforderungsrecht
Artikel 41
1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen, wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentli - chen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
2 Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Eigentümer und von seinen Erben geltend gemacht werden (Artikel 24 Ziffer 11), bei einer Teilenteig - nung oder Enteignung einer Dienstbarkeit jedoch nur dann, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes oder des herrschenden Grundstückes sind.
Artikel 42
1 Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht besteht.
2 Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungs - recht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem Berechtigten schadenersatzpflichtig.

Artikel 43 Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jeden -

falls aber mit Ablauf von 3 Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.
Artikel 44
1 Das enteignete Recht ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet.
2 Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt werden, so ist der Rückfordernde pflichtig, einen Mehrwert ange - messen zu vergüten; er hat aber auch Anspruch auf Abzug eines Minder - wertes von seiner Leistung. 13
3 Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.
Artikel 45
1 Innert 3 Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststel - lung der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegenleistung hat der Rückfordernde diese zu bezahlen.
2 Die Nichtbeachtung dieser Frist hat den Verlust des Rückforderungs - rechtes zur Folge.

Artikel 46 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schät -

zungskommission.
8. Abschnitt: Verschiedene Vorschriften
Artikel 47
1 Das Verfahren vor der Schätzungskommission ist grundsätzlich formlos.
2 Für die Berechnung einer Frist gilt indessen die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 12 . 13
Artikel 48
1 Die durch die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das Verfahren vor der Schätzungskommission sowie den Vollzug enstandenen Kosten trägt der Enteigner.
2 Der Enteigner hat den Enteigneten für die ausserrechtlichen Kosten ange - messen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird im Schätzungs - verfahren durch die Schätzungskommission festgesetzt.
3 Im Verfahren vor Obergericht gilt die Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 14 . 15
12 RB 2.2345
13 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992).
14 RB 2.2345
15 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992).
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4 Über die Kosten aus der Geltendmachung des Rückforderungsrechtes ist unter Berücksichtigung des Entscheides in der Sache selbst zu bestimmen.
Artikel 49 Die zuständigen Amtsstellen sind für eine möglichst rasche Erledigung der Streitfälle verantwortlich.

Artikel 50 Bei der Ausführung öffentlicher Werke sind Naturschönheiten nach Möglich -

keit zu erhalten. Die öffentlichen Werke sind so zu erstellen, dass sie das Landschaftsbild so wenig als möglich stören.
Artikel 51 Allfällig im Interesse der Sache notwendig werdende kleinere Ergänzungen oder Abänderungen dieses Gesetzes können innert den darin aufgestellten Normen durch den Landrat beschlossen werden.
Artikel 52 16
Artikel 53
1 Vorstehendes Gesetz tritt sofort in Kraft. 17
2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
16 Aufhebung alten Rechts
17 Mit Annahme an der VA vom 4. Mai 1952 15
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