Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Ob... (744.2)
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Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden

Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 15. Januar 1996 (Stand 1. November 2011) Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung der Artikel 85b und 85c des Bundesgesetzes über die ob - ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) 1 ) sowie Ar - tikel 119a und 119b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo - senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) 2 ) , vereinbaren: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Her - giswil gemeinsam ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).

Art. 2 Aufgaben des RAV

1 Das RAV vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung 3 ) :
a) die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Perso - nen;
b) den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuwei - sung von zumutbarer Arbeit;
c) das Erteilen von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG 4 ) ;
d) die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen Massnahmen; 1) SR 837.0 2) SR 837.02 3) Art. 85 AVIG und Art. 122a AVIV 4) SR 837.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
e) die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;
f) die Durchführung der Kontrollvorschriften;
g) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;
h) die Zustimmung zu Kursbesuchen, Einarbeitungszuschüssen, Ausbildungszuschüssen und Vorruhestandszuschüssen und zur Ausrichtung von Leistungen für Arbeiten ausserhalb der Wohn - ortsregion;
i) die Berichterstattung;
k) weitere ihm übertragene Aufgaben. 2 Organisation

Art. 3 Organe

1 Organe des RAV sind:
a) die Leitung des RAV;
b) die Aufsichtskommission;
c) die tripartite Kommission.

Art. 4 Leitung und Personal

1 Die Leitung des RAV stellt die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 die - ser Vereinbarung sowie des Leistungsauftrags des BIGA 5 ) sicher. 2 Die Leitung und das Personal werden nach den Vorschriften des Be - amtenrechts des Kantons Nidwalden 6 ) angestellt. Stellenausschreibun - gen erfolgen in beiden Kantonen.

Art. 5 Aufsichtskommission

a. Zusammensetzung 1 Die Aufsichtskommission besteht aus:
a) einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten Präsidenten oder einer Präsidentin;
b) den Vorstehern der zuständigen kantonalen Departemente;
c) den Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter. 2 Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter oder die Leiterin des RAV nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskom - mission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird vom RAV ge - führt. 5) Art. 122a AVIV 6) NG 165.1 (heute Personalgesetz) 2

Art. 6 b. Aufgaben

1 Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über das RAV. Ihr ist die Leitung des RAV unterstellt. 2 Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Organisation des Aufbaus und der Errichtung des RAV;
b) die Wahl der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vorschlag der Leitung;
c) die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zuhanden des Ausgleichsfonds der Arbeitslo - senversicherung;
d) den Beschluss über weitere Aufgaben, Anschaffungen und Inves - titionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Vereinba - rung etwas anderes vorsehen;
e) den Abschluss von Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern;
f) den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung des RAV und die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung des RAV;
g) die Zuweisung von weitern Aufgaben an das RAV;
h) den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften;
i) die Wahrnehmung der Aufsicht im Sinne von Art. 119a Abs. 2 AVIV 7 ) ;
k) * den Erlass des Geschäftsreglementes der tripartiten Kommissi - on 8 ) ;
l) den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für die Unterstützung des RAV sowie die Festsetzung der Entschädi - gung. 3 Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüs - se, einzelne Mitglieder oder die Leitung des RAV übertragen.

Art. 7 Tripartite Kommission

1 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission nach der Inter - kantonalen Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes 9 ) sind auch die Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG 10 ) . * 2 Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den beiden Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter. Die tripartite Kommission legt den Turnus fest. 7) SR 837.02 8) Art. 119b Abs. 2 AVIV 9) NG 732.5 10) SR 837.0 3

Art. 8 * Rechtsmittel

1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des RAV sind innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet dem zuständigen Ge - richt nach Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts 11 ) einzureichen. 3 Finanzierung

Art. 9 Kosten

1 Die Personal- und Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung dem RAV erwachsen, werden durch den Bund übernommen. Die von den Verwaltungen der beiden Kantone erbrachten Dienstleistungen werden dem RAV in Rechnung gestellt. 2 Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission und der tripartiten Kommission, soweit das Bundesrecht 12 ) nichts ande - res vorsieht, selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungs - räten gemeinsam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei ihrer Wahl festgelegt. 3 Allfällige Kosten des RAV, die nicht durch Beiträge aus dem Arbeitslo - senversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden Kantone anteil - mässig aufgrund der durchschnittlichen Zahl der arbeitslosen Personen pro Kalenderjahr.

Art. 10 Finanzkontrolle

1 Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Obwalden. 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 11 Übergangsbestimmungen

1 Die Durchführung der Kontrollvorschriften durch das RAV erfolgt ab dem 1. Januar 1997. Bis dahin sind die Kontrollvorschriften, soweit sie nicht bereits beim RAV erfüllt werden können, den Gemeindearbeitsäm - tern übertragen. 11) SR 830.1 12) Art. 119b Abs. 4 AVIV 4

Art. 12 Inkrafttreten und Kündigung

1 Diese Vereinbarung tritt sofort nach Zustimmung der Kantonsparla - mente in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjah - res gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. Dezember 2000 13 ) . 13) Vom Landrat genehmigt am 27. März 1996, vom Kantonsrat Obwalden genehmigt am 29. Februar 1996; vom Bund genehmigt am 26. April 1996 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.01.1996 27.03.1996 Erlass Erstfassung A 1996, 650, 651 22.10.2003 01.01.2004 Art. 6 Abs. 2, k) geändert A 2003, 1487, 1495; A 2004, 56 22.10.2003 01.01.2004 Art. 7 Abs. 1 geändert A 2003, 1487, 1495; A 2004, 56 18.10.2011 01.11.2011 Art. 8 totalrevidiert A 2011, 1417 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.01.1996 27.03.1996 Erstfassung A 1996, 650, 651

Art. 6 Abs. 2, k) 22.10.2003

01.01.2004 geändert A 2003, 1487, 1495; A 2004, 56

Art. 7 Abs. 1 22.10.2003

01.01.2004 geändert A 2003, 1487, 1495; A 2004, 56

Art. 8 18.10.2011

01.11.2011 totalrevidiert A 2011, 1417 7
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