REGLEMENT über den Schutz des Südufers des Urnersees
                            REGLEMENT  über den Schutz des Südufers des Urnersees  (vom 12.  September  2000  1  ; Stand am 1.  Oktober  2000)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  10 des Gesetzes vom 18.  Oktober  1987 über den Natur-  und Heimatschutz  2   und auf Artikel  6 des Gesetzes vom 1.  Dezember  1985  über das Reussdelta  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            1  In Ergänzung zu den bestehenden Verträgen zwischen den Grundeigentü  -  mern im Bereich der nachgenannten Schutzobjekte einerseits und dem  Urner Naturschutzbund (Pro Natura), dem Urner Fischereiverein (UFV) und  der Naturforschenden Gesellschaft Uri (NGU) anderseits, bezweckt dieses  Reglement die integrale Erhaltung und Förderung der wertvollen Gewässer  und Uferlandschaften am Südufer des Urnersees als Lebensraum seltener  Pflanzen- und Tierarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften,  als natürliche Laichgebiete und Aufwuchsstätten der Fische sowie als bele  -  bende Elemente einer vielfältigen Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Reglement bezweckt im Weiteren, die Entwicklung eines natur  -  nahen Deltas an der Reussmündung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schutzobjekte
                            1  Massgebend für die Gebiete, welche mitdem vorliegenden Reglement  unter Schutz gestellt sind, ist der Schutzzonenplan. Dieser ist Bestandteil  des vorliegenden Reglements.  Das Auenobjekt 105 gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz  der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31), die Flachmoorob  -  jekte 2743  und  2744 gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz  der Flachmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.33) und die Objekte UR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 22.  September  2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.5101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 40.1225  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 und 77 des Entwurfes des Bundesinventares der Amphibienlaichgebiete  von nationaler Bedeutung sind Teile dieses Schutzgebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Liegenschaften sind vollumfänglich oder teilweise Bestandteil  dieses Schutzgebietes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Bereich Allmeini (Gemeinden Flüelen,  Altdorf):  1. Parzelle Nummer 20 (teilweise)  Korporation Uri  2. Parzelle Nummer 432, 458, 1059 (teil  -  weise)  Kanton Uri  3. Parzelle Nummer 1 (teilweise)  Gemeinde Flüelen  4. Parzelle Nummer 11 (teilweise)  Meliorationsgenos  -  senschaft  Reussebene Uri  5. Parzelle Nummer 21  Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Bereich Reussmündung und Reusslauf  (Gemeinden Flüelen, Altdorf, Seedorf):  1. Parzelle Nummer 156 (teilweise)  Korporation Uri  2.  Parzelle Nummer 22, 23 (teilweise),  96 (teilweise)  Kanton Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Bereich Seerüti (Gemeinde Seedorf):  1. Parzelle Nummer 156 (teilweise)  Korporation Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  entlang Jostis Gülle und Alte Reuss  (Gemeinde Seedorf):  1. Parzelle Nummer 156 (teilweise)  Korporation Uri  2. Parzelle Nummer 97, 430 (teilweise)  Kanton Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  im Bereich Schanz (Gemeinde Seedorf):  1. Parzelle Nummer 156 (teilweise)  Korporation Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  im Bereich Schwäb und Rieder (Gemeinde  Seedorf):  1.  Parzelle Nummer 156 (teilweise),  159 (teilweise), 161 (teilweise), 163, 318,  376 (teilweise), 382 (teilweise)  Korporation Uri  2.  Parzelle Nummer 377 (teilweise),  380 (teilweise), 381 (teilweise)  Kanton Uri  3.  Parzelle Nummer 157 (teilweise), 162,  308 (teilweise)  Gemeinde Seedorf  4.  Parzelle Nummer 312  Meliorationsgenos  -  senschaft Seedorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Parzelle Nummer 386, 387  A Pro'sche Fideikom  -  miss  6.  Parzelle Nummer 107, 158, 160  168 (teilweise), 169 (teilweise),  171, 311, 315, 319  Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  südlich der N2 (Gemeinde Seedorf):  1.  Parzelle Nummer 309, 372 (teilweise)  Korporation Uri  2.  Parzelle Nummer 253 (teilweise),  263 (teilweise), 377 (teilweise)  380 (teilweise), 381 (teilweise), 452  Kanton Uri  3.  Parzelle Nummer 375 (teilweise)  Gemeinde Seedorf  4.  Parzelle Nummer 154 (teilweise),  312 (teilweise)  Meliorationsgenos  -  senschaft Seedorf  5.  Parzelle Nummer 123 (teilweise),  260 (teilweise)  A Pro'sche Fideikom  -  miss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Urnersee zwischen dem Strandbad Seedorf und dem 300-m-Schei  -  benstand Flüelen, von der Uferlinie bis 150  m ausserhalb der Uferlinie  gemäss Schutzzonenplan (mittlerer Wasserstand), Gemeinden Flüelen und  Seedorf, wird unter Schutz gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Markierung
                            Das Schutzgebiet wird durch den Kanton Uri durch Tafeln, Pfähle und Bojen  markiert. Die Zone I (siehe Art.  4) wird, wo erforderlich, zusätzlich durch  Abhagen abgegrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schutzzonen
                            a) Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schutzobjekte werden nach Intensität der Schutzbestimmungen in  folgende Zonen gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zone I  Naturschutzzone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zone II  Wasser- und Uferschutzzone (bis 150  m ausserhalb der  Uferlinie)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zone III  Umgebungszone (land- und seeseits)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zonenzuweisung ergibt sich aus dem Schutzzonenplan 1:2'500, der  Bestandteil des vorliegenden Reglements ist.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Zweck
                            1  Die Naturschutzzone und die Wasser- und Uferschutzzone (Zonen I und  II) bezwecken einerseits die umfassende Erhaltung der Wälder, Rieder,  Auen samt deren ökologischen Voraussetzungen und der Gewässer mit  ihren Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und andererseits die  Wiederherstellung eines aktiven Deltabereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umgebungszone (Zone III) dient der Sicherung der Naturschutzzone  und der Wasser- und Uferschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen  (Puffergebiete) und dem Schutz der Landschaft. Eine Erholungsnutzung  unter Wahrung der Schutzinteressen bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Allgemeine Schutzbestimmungen
                            1  Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel  4 alle Massnahmen und  Einrichtungen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schutzobjekte beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schutzziele gefährden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutz  -  zonenzweck dienen; ausgenommen davon sind der Nationalstrasse  dienende Anlagen, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck zuwider  -  laufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben  oder zu entnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu bewässern und zu entwässern sowie verschmutzte Abwässer einzu  -  leiten oder versickern zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zu düngen und Giftstoffe zu verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Baumgruppen, einzelstehende Bäume und markante Einzelsträucher zu  beseitigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  standortfremd aufzuforsten oder Baumbestände anzulegen, sofern dies  nicht dem Schutzzonenzweck entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Acker- und Gartenbau zu betreiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Pflanzen und Tiere anzusiedeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen  Zwecken zu überlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Hunde nicht an der Leine zu führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  mit Fluggeräten zu starten und zu landen sowie das Gebiet in unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  m Höhe zu überfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Modellflugzeuge fliegen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken mit Motorwagen,  Motorrädern und Motorfahrrädern zu befahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  das Gelände ausserhalb der im Schutzzonenplan als Reitwege bezeich  -  neten Wege und Strassen zu bereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone
                            In der landseitigen Naturschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6 untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vieh weiden zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mehr als einmal jährlich zu mähen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Wälder waldwirtschaftlich zu nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Gelände ausserhalb der im Plan als Wanderwege bezeichneten  Wege und Strassen zu betreten und mit Fahrrädern zu befahren; vorbe  -  halten bleibt das Betreten zur Pflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wild lebende Pflanzen und Pilze zu pflücken, auszugraben oder zu  zerstören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören;  vorbehalten bleiben die bewilligte Laichfischerei und der Hegeabschuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu  befahren sowie dieselben zu stationieren, zu lagern und zu wassern;  vorbehalten bleibt die bewilligte Laichfischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Feuer anzufachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Schutzbestimmungen für die Wasser- und Uferschutzzone
                            1  In der Wasser- und Uferschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6 untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu  befahren sowie dieselben zu stationieren, zu lagern und zu wassern;  ausgenommen zur Pflege und zur bewilligten Fischerei. Vorbehalten  bleiben die besonderen Bestimmungen gemäss Fischereireglement vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Dezember  1998  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören;  vorbehalten bleiben die bewilligte Fischerei und der Hegeabschuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 40.3215  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Seegrund zum Nachteil der Wasserpflanzen sowie der Lebens  -  räume der Fische und Kleinlebewesen zu verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abbau von Kies und Sand mit gültiger Konzession ist erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Schutzbestimmungen für die Umgebungszone
                            In der Umgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel  6  untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu mulchen, d. h. das abgeschnittene Gras liegen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den Gräben und Fliessgewässern zu baden und die Wasserflächen  mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie dieselben zu statio  -  nieren, zu lagern und zu wassern; vorbehalten bleibt die bewilligte Laich  -  fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in den Gräben und Fliessgewässern zu fischen, ausgenommen in der  Reuss südlich der Holzbrücke des Weges der Schweiz und im Giessen  südlich der Unterquerung der Bahnhofstrasse, Flüelen; vorbehalten  bleiben die bewilligte Laichfischerei sowie die besonderen Bestim  -  mungen gemäss Fischereireglement vom 1.  Dezember  1998  5  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Seefläche mit immatrikulationspflichtigen Booten und mit Surfbrettern  zu befahren, ausgenommen Ruderboote; vorbehalten bleibt die bewil  -  ligte Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Seegrund zum Nachteil der Wasserpflanzen sowie der Lebens  -  räume der Fische und Kleinlebewesen zu verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Pflege, Nutzung und Unterhalt
                            1  Zur Erreichung der Schutzziele sind die Schutzobjekte gemäss dem Pfle  -  geplan der Kommission für das Reussdelta zu unterhalten. Dabei gelten die  folgenden Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die im Schutzgebiet wachsenden Hecken und Einzelbäume werden  durch gelegentlichen Rückschnitt verjüngt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Riedvegetation in der Naturschutzzone (Zone I) wird jährlich einmal  jeweils nach dem 15. September gemäht. Die Streue ist bis spätestens  am 15. März des folgenden Jahres auf Tristen zu sammeln oder wegzu  -  bringen. Ausnahmen können im Rahmen der Pflegeplanung festgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Grünland an der Nationalstrassenböschung wird jährlich mindestens  einmal nach Ende Juni gemäht und das Schnittgut weggebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sorgt mit den geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des  Pflegeplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 40.3215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können die Grundeigentümer und Bewirtschafter die Pflegearbeiten nicht  selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss  Absatz  1 bzw. gemäss dem Pflegeplan durch den Kanton Uri oder dessen  Beauftragte zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Vollzug
                            1  Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, die  Fischerei, die Schifffahrt, den Natur- und Heimatschutz sowie den Wald  kontrollieren die Einhaltung dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunk  -  tionen betrauen. Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten diese  Aufsichtspersonen Anzeige an die Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel  1, es  erfordern, kann die zuständige Direktion  6   unter sichernden Bedingungen  Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Strafbestimmungen
                            1  Wer die Vorschriften von Artikel  6, 7, 8 oder 9 verletzt, wird mit Busse bis  Fr.  5'000.— bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wiederherzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 19.  August 1985 über den Schutz des Südufers des  Urnersees wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Schlussbestimmungen
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Oktober 2000 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Martin Furrer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhang:  –  Schutzzonenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Justizdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Schutzzonenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
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