Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistung... (741.31)
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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV) vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 6 und 10 des Einführungsgesetzes vom 24. Oktober 2007 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters - , Hinter - lassenen- und Invalidenversicherung 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand 1 In dieser Verordnung werden die Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al - ters - , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 2 ) bezeichnet, die der Kanton den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän - zungsleistung vergütet. § 2 Zeitlicher Geltungsbereich 1 Ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten werden für das - mittels beziehungsweise des Hilfsgerätes vorgenommen wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss für die Kosten eines vorübergehenden Heim - aufenthalts. 2 Die Ausgleichskasse ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung beziehungsweise das Datum der Abrechnung der Krankenversicherung abzustellen. Vorbehalten bleibt Abs. 3. 1) NG 741.3 2) SR 831.30 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für Berechtigte oder für einzelne Familienangehörige dahin, hat die Ermittlung der zu vergütenden Kosten nach Abs. 1 zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei Wohnsitzverlegung Berechtigter, wenn der alte und der neue Wohnsitzkanton für die zeitlich massgebenden Kosten voneinander abweichende Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 anwenden. § 3 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen 1. allgemein 1 Anspruch auf Vergütung von Kosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG 3 ) besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. § 4 2. Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag 1 Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlasse - nenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Unfallversi - cherung (UV) oder der Militärversicherung (MV) gilt nicht als Kostenver - gütung einer anderen Versicherung gemäss § 3. 2 Die Hilflosenentschädigung der IV und der UV sowie der Assistenzbei - trag der AHV und der IV werden von den ausgewiesenen Kosten für die Hilfe zu Hause beziehungsweise für die Pflege- und Betreuung abgezo - gen, wenn sich der Mindestbetrag der Kostenvergütung gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG 4 ) erhöht. Der Betrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG 5 ) darf nicht unterschritten werden. * 3 Die Hilflosenentschädigung der IV und der UV sowie der Assistenzbei - trag der AHV und der IV werden insoweit nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen, als die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten die Hilflosenentschädigung angerechnet hat. * § 5 Belege 1 Die Rückvergütung der Krankheits- und Behinderungskosten ist durch die Einreichung der Originalbelege geltend zu machen. 3) SR 831.30 4) SR 831.30 5) SR 831.30 2
§ 6 Vergütung nach dem Tod 1 Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten vergütet, sofern die - se binnen der Frist gemäss Art. 15 lit. a ELG 6 ) durch die Rechtsnachfol - ger der verstorbenen Personen geltend gemacht werden. § 7 * Im Ausland entstandene Krankheits- und Behinde - rungskosten 1 Im Ausland entstandene Kosten werden vergütet, wenn es sich um eine Behandlung aufgrund eines Notfalls handelt. 2 Ein Notfall liegt vor, wenn: 1. die versicherte Person bei einem vorübergehenden Auslandauf - enthalt dringend einer medizinischen Behandlung bedarf; und 2. eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. 3 Kein Notfall besteht, wenn sich die versicherte Person zum Zwecke ei - ner Behandlung ins Ausland begibt. 4 Nicht vergütet werden im Ausland entstandene Kosten: 1. für krankheits- oder unfallbedingte Transporte zum medizinischen Behandlungsort oder Rücktransporte in die Schweiz, ausgenom - men Notfalltransporte; 2. für Bade- und Erholungskuren; 3. für die Anschaffung von Hilfsmitteln. 2 Krankheits- und Behinderungskosten § 8 Vergütung von Zahnbehandlungskosten 1 Für die Vergütung sind die Unfall - , Militär- und Invalidenversicherungs- Tarife 7 ) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen sowie für zahn - technische Arbeiten massgebend. 2 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung, einschliesslich der Labor - kosten, voraussichtlich über 3'000 Franken, ist der Ausgleichskasse vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. 6) SR 831.30 7) Zu beziehen bei der SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Medi - zinaltarife, Postfach 4358, 6002 Luzern 3
3 Wurde eine Behandlung von über 3'000 Franken ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, werden höchstens 3'000 Franken ver - gütet. Weist die versicherte Person nach, dass eine höhere Vergütung aufgrund einer notwendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Be - handlung gerechtfertigt ist, wird die höhere Vergütung ausgerichtet. 4 Die Vergütung kann um höchstens 20 Prozent gekürzt werden, wenn die Zahnbehandlung auf wiederholte Vernachlässigung der üblichen Vorbeugung zurückzuführen ist. * § 9 Hilfe zu Hause 1 Die hauswirtschaftliche Hilfe im eigenen Haushalt wird nur vergütet, wenn sie notwendig und ärztlich angeordnet ist. 2 Wird die Hilfe zu Hause durch eine Person erbracht, welche über eine anerkannte Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause einge - setzt ist, erfolgt die Vergütung gestützt auf den Tarif der Organisation; bei einem nach Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuf - ten Tarif wird der tiefste Tarifsatz vergütet. * 3 Wird die Hilfe zu Hause durch eine Person erbracht, welche nicht über eine anerkannte Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause eingesetzt ist, werden je Stunde höchstens 25 Franken und je Jahr höchstens 4'800 Franken je Haushalt vergütet. * 4 Wird die Hilfe zu Hause durch eine Person erbracht, die im gleichen Haushalt wohnt, wird keine Vergütung ausgerichtet. * § 10 Pflege und Betreuung 1. öffentliche, gemeinnützige oder private Träger 1 Die Kosten für Grund- und Behandlungspflege sowie Betreuung wer - den vergütet, wenn die Leistung: 1. zu Hause infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwen - dig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird; 2. in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspi - tal oder Ambulatorium erbracht wird. 2 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen. 4
§ 10a * 2. vorübergehender Aufenthalt in einem Spital oder Heim 1 Die Kosten für den vorübergehenden Aufenthalt in einem Spital oder Heim werden vergütet. 2 Die Vergütung richtet sich nach den Ansätzen gemäss Art. 4 kELG 8 ) . Vom Ansatz ist eine allfällige Hilflosenentschädigung abzuziehen § 11 3. direkt angestelltes Pflegepersonal 1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause woh - nenden versicherten Personen, die eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit erhalten, nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Organi - sation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht werden kann. 2 Eine von der Ausgleichskasse bezeichnete Fachperson legt die Pflege und Betreuung sowie das Anforderungsprofil und den Höchstbetrag der anrechenbaren Entschädigung der anzustellenden Person fest. 3 Wird die Fachperson nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, werden die Kosten nicht vergütet. 4 Die Kosten werden nur vergütet, wenn die versicherte Person den Nachweis erbringt, dass ein allfälliger Anspruch auf Assistenzbeiträge der AHV und der IV vorgängig abgeklärt wurde. * § 12 4. Familienangehörige 1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige er - bracht werden, sind nur zu vergüten, wenn die Hilfe leistenden Perso - nen: 1. nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind; 2. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentli - che Erwerbseinbusse erleiden; und 3. die Voraussetzungen gemäss § 11 erfüllt sind. 2 Die Kosten werden höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse der Hilfe leistenden Person vergütet. 8) NG 741.3 5
§ 12a * 5. Entlastungsaufenthalte für zu Hause lebende Personen 1 Die Kosten von Aufenthalten zur Entlastung von Personen, die für Fa - milienangehörige Pflege und Betreuung erbringen, können bis höchs - tens 35 Tage je Kalenderjahr berücksichtigt werden, wenn der Aufent - halt in einem Heim, einer heimähnlichen Institution oder einem Spital er - folgt, mit welcher eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton besteht. 2 Die Vergütung richtet sich nach den Ansätzen gemäss Art. 4 kELG 9 ) . vom Ansatz ist eine allfällige Hilflosenentschädigung abzuziehen. § 13 Körperlich, psychisch oder geistig beeinträchtigte Personen in Tagesstrukturen 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von infolge Alter oder Invalidität beeinträchtigten Personen in Tagesstrukturen, wie Tagesheimen oder Beschäftigungsstätten, werden vergütet, wenn die Einrichtung mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat. * 2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens 45 Franken je Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat. 3 Keine Kosten werden vergütet: 1. bei Beschäftigungen der versicherten Person mit einer Entlöh - nung in Geld von über 50 Franken je Monat; 2. bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG; 3. * für die Verpflegung. § 14 Badekuren 1 Die Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug der Leistungen Dritter für höchstens 21 Tage je Kalenderjahr vergütet. * 2 Je Tag erfolgt höchstens eine Vergütung gestützt auf den Ansatz für nicht pflegebedürftige Personen gemäss Art. 4 Ziff. 1 des kantonalen Er - gänzungsleistungsgesetzes 10 ) . § 15 Erholungskuren 1 Die Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden für höchs - tens 21 Tage je Kalenderjahr vergütet, wenn die Kur in einem Pflege - heim oder Spital gemäss Pflegeheim- beziehungsweise Spitalliste des Standortkantons durchgeführt wurde. * 9) NG 741.3 10) NG 741.3 6
2 Je Tag erfolgt höchstens eine Vergütung gestützt auf den Ansatz für nicht pflegebedürftige Personen gemäss Art. 4 Ziff. 1 des kantonalen Er - gänzungsleistungsgesetzes 11 ) . § 15a * Verpflegungsabzug 1 Von den zu vergütenden Kosten wird für die Verpflegung ein ange - messener Betrag abgezogen: 1. bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital oder Heim; 2. bei Entlastungsaufenthalten; 3. bei Badekuren; 4. bei Erholungskuren. 2 Der Abzug richtet sich nach Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) 12 ) . § 16 Diätkosten 1 Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete, lebensnotwendige Diäten von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gel - ten als Krankheitskosten. 2 Es wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 2'100 Franken vergütet. § 17 * Transport- und Fahrkosten 1. Notfalltransporte, notwendige Verlegung 1 Ausgewiesene Kosten für einen Notfalltransport oder eine notwendige Verlegung werden vergütet, wenn der Transport in der Schweiz erfolgt ist. § 17a * 2. Fahrten zum medizinischen Behandlungsort und zur Tagesstruktur 1 Ausgewiesene Kosten für Fahrten zum nächstgelegenen medizini - schen Behandlungsort und zur Tagesstruktur werden vergütet. 2 Es besteht nur ein Anspruch auf die Kosten, die den Preisen von öf - fentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. 11) NG 741.3 12) SR 831.101 7
3 Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benutzung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden diese Kosten ver - gütet. Bei der Benützung von Personenwagen gelten die Kilometerpau - schalen, die im Rahmen der Reisekosten bei der Durchführung von Ein - gliederungsmassnahmen nach Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) 13 ) übernommen werden. 4 Transportkosten werden bis insgesamt höchstens 6'000 Franken je Jahr vergütet. Kosten für Fahrbegleitung, Parkgebühren, Leerfahrten und Wartezeiten werden nicht übernommen. § 18 Hilfsmittel, Hilfsgeräte 1. Grundsatz 1 Versicherte Personen haben Anspruch auf die Vergütung der Anschaf - fungskosten oder auf die leihweise Abgabe der im Anhang aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). 2 Die Anschaffungs- und Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausfüh - rung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist. 3 Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden. 4 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Inva - lidenversicherung. § 19 2. besondere Bestimmungen 1 Versicherte Personen haben Anspruch auf die Vergütung in der Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln: 1. die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung 14 ) aufgeführt sind; und 2. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat. § 20 3. Abklärung 1 Erscheint es zweifelhaft, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die ver - sicherte Person die Bescheinigung eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen. 13) SR 832.10 14) SR 831.135.1 8
2 Bei Hörapparaten ist die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Ge - rätes von einer von der IV-Stelle für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Fachperson zu bescheinigen. 3 Die Kosten für die Abklärung gelten als Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG 15 ) . § 21 4. Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme 1 Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät in einem IV- Depot vorhanden, besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Gerätes. 2 Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise ab - gegebener Hilfsmittel oder Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invali - denversicherung massgebend. § 22 Franchise und Selbstbehalt 1 Vergütet werden höchstens die minimalen Kostenbeteiligungen der versicherten Personen (Franchise und Selbstbehalt) nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 16 ) . 3 Schlussbestimmungen § 23 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 17 ) rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. A1 Anhang 1: Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 18 Abs. 1) § A1-1 Orthesen 1 Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch me - dizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist. 15) SR 831.30 16) SR 832.10 17) Vom Bund genehmigt am 26. Januar 2011 9
§ A1-2 Schuhwerk 1 Kostspielige orthopädische Änderungen / Schuhzurichtungen an Kon - fektionsschuhen. § A1-3 Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperation 1 Für provisorische Starbrillen direkt nach der Operation wird nur eine Leihgebühr von höchstens Fr. 60.– vergütet. § A1-4 Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache 1 (Nur leihweise Abgabe): a. Blindenlangstöcke b. Blindenführhunde, sofern die Eignung des Versicherten als Führ - hundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten. c. Punktschriftschreibmaschine d. Tonbandgeräte, für Blinde und hochgradig Sehschwache zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur. § A1-5 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt 1 (Nur leihweise Abgabe): a. Elektrische Schreibmaschinen, sofern ein Versicherter wegen Lähmung oder anderer Gebrechen der oberen Gliedmassen we - der von Hand schreiben noch eine gewöhnliche Schreibmaschine bedienen kann. b. Automatische Schreibgeräte, sofern ein Versicherter wegen Läh - mung sprech- und schreibunfähig ist und nur mit Hilfe eines sol - chen Gerätes mit der Umwelt in Kontakt treten kann. c. Tonbandgeräte, sofern ein gelähmter Versicherter, der nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur auf einen solchen Behelf ange - wiesen ist. d. Seitenwendegeräte, sofern ein Versicherter, der die Vorausset - zungen für ein Tonbandgerät erfüllt, dieses Gerät anstelle eines Tonbandes benötigt. e. Steuerungsgeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons, so - fern ein schwerstgelähmter Versicherter, der nicht in einem Spital oder einer Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann. 10
§ A1-6 Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte 1 (Nur leihweise Abgabe): a. Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz b. Inhalationsapparate c. Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Ver - sicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Kör - perhygiene fähig ist. d. Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Kranken - heber für die Hauspflege notwendig ist. e. Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt. f. Nachtstühle g. Coxarthrosestühle h. Aufzugständer (Bettgalgen) 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung A 2011, 3 17.12.2013 01.01.2014 § 4 Abs. 2 geändert A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 4 Abs. 3 geändert A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 7 totalrevidiert A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 4 geändert A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 9 Abs. 2 geändert A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 9 Abs. 3 geändert A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 9 Abs. 4 geändert A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 10a eingefügt A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 11 Abs. 4 geändert A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 12a eingefügt A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 13 Abs. 1 geändert A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 13 Abs. 3, 3. eingefügt A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 14 Abs. 1 geändert A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 15 Abs. 1 geändert A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 15a eingefügt A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 17 totalrevidiert A 2014, 22 17.12.2013 01.01.2014 § 17a eingefügt A 2014, 22 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung A 2011, 3

§ 4 Abs. 2 17.12.2013

01.01.2014 geändert A 2014, 22

§ 4 Abs. 3 17.12.2013

01.01.2014 geändert A 2014, 22

§ 7 17.12.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2014, 22

§ 8 Abs. 4 17.12.2013

01.01.2014 geändert A 2014, 22

§ 9 Abs. 2 17.12.2013

01.01.2014 geändert A 2014, 22

§ 9 Abs. 3 17.12.2013

01.01.2014 geändert A 2014, 22

§ 9 Abs. 4 17.12.2013

01.01.2014 geändert A 2014, 22

§ 10a 17.12.2013

01.01.2014 eingefügt A 2014, 22

§ 11 Abs. 4 17.12.2013

01.01.2014 geändert A 2014, 22

§ 12a 17.12.2013

01.01.2014 eingefügt A 2014, 22

§ 13 Abs. 1 17.12.2013

01.01.2014 geändert A 2014, 22

§ 13 Abs. 3, 3. 17.12.2013

01.01.2014 eingefügt A 2014, 22

§ 14 Abs. 1 17.12.2013

01.01.2014 geändert A 2014, 22

§ 15 Abs. 1 17.12.2013

01.01.2014 geändert A 2014, 22

§ 15a 17.12.2013

01.01.2014 eingefügt A 2014, 22

§ 17 17.12.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2014, 22

§ 17a 17.12.2013

01.01.2014 eingefügt A 2014, 22 13
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