Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbststä... (641.412)
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Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit vom 3. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 12 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November 1994 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Grundsatz 1 Als steuerlich abziehbare Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstä tigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erfor derlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu ste hen. 2 Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin oder einer Drittperson übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sogenannte Stan desauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichti gen und deren Familie (Art. 36 Bst. a StG).

Art. 2

Ehegatte und Ehegattin 1 Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbstständig erwerben den Ehegatten und jeder unselbstständig erwerbenden Ehegattin zu. Bei Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehegatten oder der Ehe gattin sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.

Art. 3

Fahrkosten 1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich ent stehenden Auslagen abgezogen werden. 1) GDB 641.41 OGS 1995, 57
2 Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Aus lagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfal len würden. 3 Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Be nützung aus sachlichen Gründen nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehal ten (Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen). 4 Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 4 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen) beschränkt. * 5 Der Fahrkostenabzug ist auf Fr. 10 000.– beschränkt. Bei der Fahrkos tenbeschränkung werden sämtliche entstandenen Fahrkosten berücksich tigt (öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorfahrrad, Motorrad, Privatau to inkl. der Fahrkosten bei Wochenaufenthalt). *

Art. 3a

* Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen 1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Artikel 3 eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden. 2 Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kauf preises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.

Art. 4

Mehrkosten für Verpflegung 1 Mehrkosten für Verpflegung können gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden, wobei der Nachweis höherer Kosten ausgeschlossen ist: a. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder b. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit. 2 oder der Arbeitgeberin verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gut scheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin eingenom men werden kann. 2
3 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der oder die Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen. 4 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleich gestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. 5 Die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit ist vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin im Lohnausweis anzugeben. 6 Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit je nem nach Art. 7 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen beansprucht werden.

Art. 5

Übrige Berufskosten 1 Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderli chen Auslagen für Berufswerkzeuge (samt EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besondern Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale gemäss Anhang abgezogen werden. Vorbehalten bleiben der Nachweis höherer Kosten (Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen) sowie der Abzug der Weiterbil dungs- und Umschulungskosten (Art. 6 dieser Ausführungsbestimmun gen). 2 Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die un selbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

Art. 6

* ...

Art. 7

Auswärtiger Wochenaufenthalt 1 Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sogenannter Wochenaufenthalt), jedoch regelmäs sig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen. 2 Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpfle gung werden Pauschalansätze im Anhang festgelegt. Der Nachweis hö herer Kosten ist ausgeschlossen. 3
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Ausla gen für ein Zimmer abziehbar. Für Unterkunftskosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt ist ein Pauschalabzug gemäss Anhang zulässig. Vor behalten bleibt der Nachweis höherer Kosten. 4 Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der regelmässi gen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwi schen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Art. 3 dieser Aus führungsbestimmungen.

Art. 8

Gelegentlicher Nebenerwerb 1 Für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufs kosten ist ein Pauschalabzug gemäss Anhang zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 9 dieser Ausführungsbestimmun gen).

Art. 9

Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen 1 Werden anstelle einer Pauschale gemäss Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen höhere Kosten geltend ge macht, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft. 4
Informationen zum Erlass Urpsüngliche Fundstelle: OGS 1995, 57 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 1995 Geändert durch:Nachtrag vom 10. Dezember 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (OGS 1997, 46),Nachtrag vom 22. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (OGS 1999, 58),Nachtrag vom 12. Dezember 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS 2000, 56),Nachtrag vom 26. November 2002, in Kraft rückwirkend ab 1. Januar 2002 (OGS 2002, 70),Nachtrag vom 5. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2006, 85),Nachtrag vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 121),Nachtrag vom 18. Oktober 2011, in Kraft rückwirkend ab 1. Januar 2011 (OGS 2011, 54),Nachtrag vom 1. Dezember 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 66),Nachtrag vom 18. Oktober 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 57),Nachtrag vom 18. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 56)Nachtrag vom 29. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 52),Nachtrag vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 47) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.01.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 57 10.12.1996 01.01.1997

Art. 3 Abs. 4

geändert OGS 1997, 46 01.12.2015 01.01.2016

Art. 6

aufgehoben OGS 2015, 66 01.12.2015 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2015, 66 18.10.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2016, 57 18.12.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2018, 56 29.10.2019 01.01.2020

Art. 3 Abs. 5

eingefügt OGS 2019, 52 29.10.2019 01.01.2020 Anhang 1 Name und In halt geändert OGS 2019, 52 30.11.2021 01.01.2022

Art. 3a

eingefügt OGS 2021, 47 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.01.1995 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 57

Art. 3 Abs. 4

10.12.1996 01.01.1997 geändert OGS 1997, 46

Art. 3 Abs. 5

29.10.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 52

Art. 3a

30.11.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 47

Art. 6

01.12.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 66 Anhang 1 01.12.2015 01.01.2016 Inhalt geändert OGS 2015, 66 Anhang 1 18.10.2016 01.01.2017 Inhalt geändert OGS 2016, 57 Anhang 1 18.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert OGS 2018, 56 Anhang 1 29.10.2019 01.01.2020 Name und In halt geändert OGS 2019, 52 7
Anhang zu den Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit vom 3. Januar 1995 1 Die Pauschalansätze für Berufskosten je Bemessungsjahr betragen: 1. 2 Fahrkosten privater Fahrzeuge (Art. 3 Abs. 3 AB) Der Betrag des Abzugs ist auf Fr. 10 000.– begrenzt. Im Übrigen gelten die folgenden Abzüge für: Fahrräder, Motorfahrräder, Klein- motorräder bis 50 cm³ Hubraum (gelbes Kontrollschild) im Jahr Fr. 700.– Motorräder über 50 cm³ Hubraum (weisses Kontrollschild) je Fahrkilometer * –.40 Autos bis 10 000 km je Fahrkilometer* –.70 darüber je Fahrkilometer* –.40 für die wöchentliche Heimkehr bei auswärtigem Wochenaufenthalt, sofern die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist je Fahrkilometer generell –.40 * Vorbehalten bleibt die Beschränkung für Hin- und Rückfahrt über Mittag auf den vollen Abzug für auswärtige Verpflegung (Art. 3 Abs. 4 AB). 1 Geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1998, Nachtrag vom 12. Dezember 2000, Nachtrag vom 26. November 2002, Nachtrag vom 5. Dezember 2006, Nachtrag vom 9. Dezember 2008, Nachtrag vom 18. Oktober 2011, Nachtrag vom 1. Dezember 2015 und Nachtrag vom 18. Oktober 2016, Nachtrag vom 29. Oktober 2019 2 Geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1998, Nachtrag vom 12. Dezember 2000, Nachtrag vom 26. November 2002, Nachtrag vom 9. Dezember 2008, Nachtrag vom 18. Oktober 2011 und Nachtrag vom 1. Dezember 2015, Nachtrag vom 29. Oktober 2019
2. 3 Mehrkosten für Verpflegung a. Bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit (Art. 4 Abs. 1 und 2 AB) Fr. – voller Abzug je Hauptmahlzeit bzw. Tag 15.– im Jahr 3 200.– – halber Abzug je Hauptmahlzeit bzw. Tag 7.50 im Jahr 1 600.– b. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt (Art. 7 Abs. 2 AB) – voller Abzug im Tag 30.– im Jahr 6 400.– – gekürzter Abzug, wenn ge- mäss Art. 4 Abs. 2 AB für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist im Tag im Jahr 22.50 4 800.– 3. 4 Übrige Berufskosten (Art. 5 Abs. 1 AB) 3% des Nettolohns 5 mindestens im Jahr 2 000.– höchstens im Jahr 4 000.– 4. 6 Kosten für die Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt (Art. 7 AB) im Jahr 4 800.– 5. 7 Gelegentlicher Nebenerwerb (Art. 8 AB) 20 Prozent der Nettoeinkünfte mindestens im Jahr 800.– höchstens im Jahr 2 400.– 3 Geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1998, Nachtrag vom 12. Dezember 2000, Nachtrag vom 26. November 2002 und Nachtrag vom 5. Dezember 2006 4 Geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1998, Nachtrag vom 12. Dezember 2000, Nachtrag vom 26. November 2002, Nachtrag vom 18. Dezember 2018 5 Geändert durch Nachtrag vom 18. Oktober 2016 6 Geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1998, Nachtrag vom 12. Dezember 2000, Nachtrag vom 26. November 2002 und Nachtrag vom 18. Oktober 2011 7 Geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1998, Nachtrag vom 12. Dezember 2000, Nachtrag vom 26. November 2002 und Nachtrag vom 5. Dezember 2006
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