Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung * (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG) vom 24. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 1 ) , beschliesst: 1 Ergänzungsleistungen
Art. 1 Grundsatz
1 Die Gewährung von Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bun - desgesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 2 Jährliche Ergänzungsleistungen
1. Bewertung von Liegenschaften 1 Für die Bewertung von Liegenschaften werden die für die interkanto - nale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswerte verwendet, sofern das Bundesrecht nicht zwingend die Anwendung anderer Werte verlangt.
Art. 3 2. Vermögensverzehr
1 Die Anrechnung des Vermögens als Einnahme richtet sich nach
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. 2 Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem Fünftel als Einnahme angerechnet. 1) SR 831.30 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Bei den übrigen Personen, die in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu ei - nem Fünfzehntel als Einnahme angerechnet.
Art. 4 3. Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder
Spitalkosten 1 Die anrechenbaren Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG begrenzt auf höchstens: 1. 190 Prozent bei Heimaufenthalt; 2. * 500 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Spital; 2a. * den vom Regierungsrat je Kalenderjahr festgelegten Prozentsatz von höchstens 700 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Pflegeheim; 3. 250 Prozent für Menschen mit Behinderung bei Aufenthalt in ei - nem Wohnheim.
Art. 5 4. Betrag für persönliche Auslagen
1 Als Betrag für persönliche Auslagen von in einem Heim oder Spital lebenden Personen werden folgende Anteile des Betrages für den allge - meinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt: 1. allgemein 27 Prozent; 2. für Pflegebedürftige 22 Prozent. 2 Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen gemäss der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung sinngemäss erfüllt sind.
Art. 6 Krankheits- und Behinderungskosten
1 Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die Krank - heits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG, die vergütet werden, sofern sie nicht durch Versicherungen oder Dritte übernommen werden. 2 Die Krankheits- und Behinderungskosten werden im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergütet. Die Ausgleichskasse kann dies im Einzelfall durch Fachstellen abklären las - sen. Leistungen, die von Sozialversicherungen vergütet werden, gelten 2
3 Die Kostenvergütung ist auf die bundesrechtlichen Mindestbeträge ge - mäss Art. 14 Abs. 3–5 ELG begrenzt.
Art. 7 Finanzierung
1 Die dem Kanton zufallenden Anteile der Leistungen gemäss Art. 13 ELG sowie die Kosten gemäss Art. 16 ELG werden vom Kanton getra - gen. 2 Organisation
Art. 8 Durchführung
1 Die Ausgleichskasse Nidwalden ist zuständig für die Durchführung der Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen. 2 Sie kann zur Bekämpfung eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs spezialisierte Fachpersonen beiziehen.
Art. 9 Verwaltungskosten
1 Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Verwaltungskos - ten gehen zu Lasten des Kantons. 3 Schlussbestimmungen
Art. 10 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 6. Mai 1998 über die Ergänzungsleistungen zur Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 2 ) wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 3 ) . 2) A 1998, 831, 1530 3) Vom Bund genehmigt am 27. November 2007; in Kraft seit 1. Januar 2008 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung A 2007, 1742; A 2008, 92 09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1093, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 1, 2. geändert A 2010, 1093, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 1, 2a. eingefügt A 2010, 1093, 1575 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.10.2007 01.01.2008 Erstfassung A 2007, 1742; A 2008, 92 Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1093, 1575
Art. 4 Abs. 1, 2. 09.06.2010
01.01.2011 geändert A 2010, 1093, 1575
Art. 4 Abs. 1, 2a. 09.06.2010
01.01.2011 eingefügt A 2010, 1093, 1575 5
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