REGLEMENT über die Fischerei im Urnersee
                            1  REGLEMENT  über die Fischerei im Urnersee  (vom 10. Januar 1994; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 6 der Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über  die Fischerei im Vierwaldstättersee  1   und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der  Verordnung vom 14. Juni 1978 über die Fischerei  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zw
                            eck und Geltungsbereich  Dieses Reglement regelt die Fischerei im Urnersee.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsatz
                            Die  Fischerei  im  Urnersee  richtet  sich  nach  der  Interkantonalen  Vereinba-  rung über die Fischerei im Vierwaldstättersee  3   und den Ausführungsbestim-  mungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee  4  , soweit  dieses Reglement nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Für die Sportfischerei erlaubte
                            Fangmethoden und Fanggeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erlaubt  ist  das  Fischen  vom  Ufer  aus  mit  einer,  von  der  Hand  geführten,  Angelrute   je   Patentinhaber   unter   Verwendung   eines   natürlichen   oder  künstlichen Köders, nämlich  a)   das  Fliegenfischen  mit  maximal  drei  Fliegen,  Nymphen  oder  Streamer,  mit oder ohne Schwimmkörper;  b)  das Grund- oder Zapfenfischen;  c)  das  Spinnfischen;  d)  das Fischen mit einem Löffel oder einem Jucker;  e)   das  Fischen  mit  der  Hegene  mit  einer  Leitschnur  und  höchstens  sechs  Seitenschnüren mit je einem einfachen Angel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Grund- und Zapfenfischen ist nur der einfache Angel erlaubt.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 40.3233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 40.3231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 40.3233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Setzangelschnur (Grundschnur oder Schwebeschnur) berechtigt, eine  höchstens  100  Meter  lange  Schnur  mit  insgesamt  höchstens  50  Angeln  zu  verwenden.  Der  Gebrauch  natürlicher  oder  künstlicher  Köder  ist  gestattet.  Das Gerät darf nur von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr im See belassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwendung des Feumers ist zur Landung gehakter Fische erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erlaubt  ist  das  Fischen  von  einem  immatrikulierten  Ruderboot,  Segelboot  ohne gehisste Segel oder Motorboot aus. Bei der Schleppfischerei (Schleike  und  Tiefseeschleike)  ist  das  Boot  gemäss  den  Schifffahrtsvorschriften  zu  kennzeichnen. Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen:  a)  Die Setzangel ist in Sichtweite zu beaufsichtigen.  b)   Tiefseeschleiken  und  Seehund  dürfen  nur  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  31. Oktober verwendet werden.  c)   Ein  Boot  darf  nur  mit  einer  Schleppvorrichtung  versehen  werden.  Die  Hauptschnur der Schleppvorrichtung darf in der Länge höchstens 65 Me-  ter betragen. Anstelle des Seehundes  können zwei Rollen oder zwei An-  gelruten eingesetzt werden.  d)   Die  Schleppangel  (Schleike)  berechtigt,  den  Seehund  und  eine  Haupt-  schnur mit je sechs Seitenschnüren und höchstens sechs Ködern (Löffel,  Spinner  usw.,  tote  oder  künstliche  Köderfische)  mit  je  höchstens  drei  Dreiangeln  zu  verwenden.  Die  Drahtschleike  oder  die  Kupferlitze  sind  gestattet.  e)   Die  Tiefseeschleike  berechtigt,  einen  Draht  und  sechs  künstliche  oder  tote Köder mit höchstens je drei Dreiangeln zu verwenden.  f)   Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, in welchem  sie gefangen worden sind.  g)   Die   Köderflasche   ist   zulässig   zum   Fang   von   Köderfischen   für   die  eigenen  Gerätschaften.  Sie  darf  nur  während  der  Tageszeit  benutzt  werden.  h)   Die  lebenden  Köderfische  dürfen  nur  an  der  Mundregion  befestigt  wer-  den.  i)   Der Handel mit Köderfischen bedarf der Bewilligung der zuständigen Di-  rektion  5  .  k)   Die   höchstzulässige   Fangzahl   für   Albeli,   Balchen   und   Blaufelchen  beträgt pro Tag und Sportfischerpatent 50 Stück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Verbotene Fangmethoden und Fanggeräte
                            Folgende Fangmethoden oder Fanggeräte sind verboten  :  a)  explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe;  b)  elektrischer  Strom;  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl.   Artikel 1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)  Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen;  d)  der Tauchfischerei dienende Geräte;  e)  chemische und akustische Lockmittel;  f)   Ortungsgeräte;  g)  die  Handfischerei;  h)   die  Verwendung  von  Schwimmeinrichtungen,  die  am  Ende  der  Schnur  zu Wurfzwecken montiert sind;  i)    die  Begünstigung  des  Fischfangs  durch  technische  Vorkehren,  die  den  Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern;  k)   das  absichtliche  Fangen  des  Fisches  an  einem  andern  Körperteil  als  dem Maul;  l)   die Verwendung von lebenden oder toten untermässigen Edelfischen als  Köder;  m) die Verwendung der Köderreuse;  n)  der Fischfang aus Paddel-, Falt- und ähnlichen Booten;  o)  die Schleppangelfischerei mit zwei oder mehr Booten auf gleicher Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Gehilfen
                            1  Dem  Inhaber  des  Berufsfischerpatentes  werden  höchstens  zwei  Gehilfen  bewilligt, für die Zusatzpatente (Gehilfenkarten) zu lösen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gehilfen dürfen die Fischerei nicht selbst betreiben. Für ausserordent-  liche Fälle kann die zuständige Direktion  6   Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departementes des In-  nern  7  .  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl.   Artikel 1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Vom EDI genehmigt am 24. Februar 1994