KANTONALE VOLLZIEHUNGSVORSCHRIFTEN zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften
                            1  KANTONALE VOLLZIEHUNGSVORSCHRIFTEN  zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften  (RRB vom 14. Januar 1974; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom  21.  März  1969  über  den  Verkehr  mit Giften (BG) sowie der dazugehörigen Vollzugserlasse, gestützt auf Arti-  kel 21 des Bundesgesetzes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gesundheitsdirektion
                            Die  Gesundh  eitsdirektion  überwacht  den  Vollzug  der  Bundesgesetzgebung  über den Verkehr mit Giften, soweit dieser Vollzug dem Kanton obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Laboratorium der Urkantone
                            1  Der Vollzug selbst gemäss Artikel 1 obliegt dem Laboratorium der Urkan-  tone, das als Giftinspektorat amtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Geschäftsbereich des Giftinspektorates fallen insbesondere:  a)  die Erteilung der allgemeinen Bewilligungen A-D;  b)   die   Erteilung   der   Sonderbewilligung   zur   Schädlingsbekämpfung   mit  hochgiftigen Gasen oder Nebeln;  c)  die Ausstellung der Giftbücher;  d)  die Ausstellung der Giftscheine;  e)  die Massnahmen für die Unschädlichmachung von Giften, soweit der Be-  sitzer  nicht  selbst  dazu  imstande  ist,  und  deren  Annahme;  im  Kleinver-  kauf bezogene Gifte sind dem Abgeber zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gemeinden
                            Giftscheine  f  ür  Gifte  der  Klasse  2  im  Sinne  der  Bundesgesetzgebung  wer-  den  ausser  nach  Artikel  2  Buchstabe  d  auch  durch  die  Gemeinden  ausge-  stellt. Der Einwohnergemeinderat bezeichnet die zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Gebühren
                            1  Das  Giftinspektorat  und  die  Gemeindestellen  nach  Artikel  3  erheben  im  Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften für ihre Tätigkeit Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Für die Unschädlichmachung von Giften nach Artikel 2 Buchstabe e hievor  sind kostendeckende Gebühren zu erheben, ausgenommen für im Kleinver-  kauf bezogene Gifte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Rechtsmittel
                            1  Gegen  Anordnungen  des  Giftinspektorates  bzw.  der  Gemeinden  kann  an  die Gesundheitsdirektion rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen der Gesundheitsdirektion können mit Verwaltungsgerichtsbe-  schwerde  beim  Obergericht  angefochten  werden,  soweit  kein  Unzulässig-  keitsgrund vorliegt. Entscheidet die Gesundheitsdirektion erstinstanzlich, un-  terliegt deren Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege  1  .  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten, Aufhebung alt
                            en Rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese    Vollzugsvorschriften    treten    nach    Genehmigung    durch    den  Bundesrat  3   und nach erfolgter Publikation im Amtsblatt in Kraft  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben:  a)   die  Vorschriften  über  den  Verkauf  giftiger  Pflanzenschutzmittel  für  die  Landwirtschaft, den Obst-, Wein- und Gartenbau vom 14. März 1942;  b)   die  Verfügung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Uri  über  die  Verwen-  dung  von  Schädlingsbekämpfungsmitteln  in  der  Landwirtschaft  und  in  den Nahrungsmittelgewerben vom 3. Februar 1969.  Altdorf, den 14. Januar 1974  Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri  Der Landammann: Josef Brücker  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom Bundesrat genehmigt am 25. Januar 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   AB vom 14. Februar 1974