KANTONALE VOLLZIEHUNGSVORSCHRIFTEN zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften
1 KANTONALE VOLLZIEHUNGSVORSCHRIFTEN zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (RRB vom 14. Januar 1974; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (BG) sowie der dazugehörigen Vollzugserlasse, gestützt auf Arti- kel 21 des Bundesgesetzes, beschliesst:
Artikel 1 Gesundheitsdirektion
Die Gesundh eitsdirektion überwacht den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften, soweit dieser Vollzug dem Kanton obliegt.
Artikel 2 Laboratorium der Urkantone
1 Der Vollzug selbst gemäss Artikel 1 obliegt dem Laboratorium der Urkan- tone, das als Giftinspektorat amtet.
2 In den Geschäftsbereich des Giftinspektorates fallen insbesondere: a) die Erteilung der allgemeinen Bewilligungen A-D; b) die Erteilung der Sonderbewilligung zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen oder Nebeln; c) die Ausstellung der Giftbücher; d) die Ausstellung der Giftscheine; e) die Massnahmen für die Unschädlichmachung von Giften, soweit der Be- sitzer nicht selbst dazu imstande ist, und deren Annahme; im Kleinver- kauf bezogene Gifte sind dem Abgeber zurückzugeben.
Artikel 3 Gemeinden
Giftscheine f ür Gifte der Klasse 2 im Sinne der Bundesgesetzgebung wer- den ausser nach Artikel 2 Buchstabe d auch durch die Gemeinden ausge- stellt. Der Einwohnergemeinderat bezeichnet die zuständige Stelle.
Artikel 4 Gebühren
1 Das Giftinspektorat und die Gemeindestellen nach Artikel 3 erheben im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften für ihre Tätigkeit Gebühren.
2
2 Für die Unschädlichmachung von Giften nach Artikel 2 Buchstabe e hievor sind kostendeckende Gebühren zu erheben, ausgenommen für im Kleinver- kauf bezogene Gifte.
Artikel 5 Rechtsmittel
1 Gegen Anordnungen des Giftinspektorates bzw. der Gemeinden kann an die Gesundheitsdirektion rekurriert werden.
2 Verfügungen der Gesundheitsdirektion können mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Obergericht angefochten werden, soweit kein Unzulässig- keitsgrund vorliegt. Entscheidet die Gesundheitsdirektion erstinstanzlich, un- terliegt deren Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs- rechtspflege 1 . 2
Artikel 6 Inkrafttreten, Aufhebung alt
en Rechtes
1 Diese Vollzugsvorschriften treten nach Genehmigung durch den Bundesrat 3 und nach erfolgter Publikation im Amtsblatt in Kraft 4 .
2 Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben: a) die Vorschriften über den Verkauf giftiger Pflanzenschutzmittel für die Landwirtschaft, den Obst-, Wein- und Gartenbau vom 14. März 1942; b) die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Uri über die Verwen- dung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in der Landwirtschaft und in den Nahrungsmittelgewerben vom 3. Februar 1969. Altdorf, den 14. Januar 1974 Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri Der Landammann: Josef Brücker Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim ___________
1 RB 2.2345
2 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
3 Vom Bundesrat genehmigt am 25. Januar 1974
4 AB vom 14. Februar 1974
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