Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (732.4)
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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 22. März 2000 (Stand 1. Januar 2001) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Steuervergünstigungen durch den Kanton und die Gemeinden an Unternehmen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstig - ter Arbeitsbeschaffungsreserven 1 ) Arbeitsbeschaffungsreserven bilden.

Art. 2 Berechtigte Unternehmen

1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 un - selbständig erwerbstätigen Personen berechtigt.

Art. 3 Steuervergünstigung

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Re - serven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinge - winn gebildet werden.

Art. 4 Nachträgliche Besteuerung

1 Es wird eine nachträgliche Steuer erhoben auf: 1. den aufgelösten Reserven, wenn das Unternehmen den Verwen - dungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt; 2. allen Reserven, wenn das Unternehmen die Betriebstätigkeit ein - stellt oder den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt. 1) SR 823.33 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die nachträgliche Steuer ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Gewinn zum Höchstsatz als volle Jahressteuer geschuldet. 3 Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Steuergesetz - gebung 2 ) .

Art. 5 Strafbestimmung

1 Für Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Steuervergünstigung erlangen und zu erlangen versuchen, sind die Strafbestimmungen des Steuergesetzes 3 ) anwendbar.

Art. 6 Ergänzende Bestimmungen

1 Soweit das kantonale Recht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts sinngemäss.

Art. 7 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs - bestimmungen.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzuneh - men. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 4 ) . 2) NG 521 3) NG 521.1 4) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2001 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 527, 1250 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.03.2000 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 527, 1250 4
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