Landratsbeschluss über die Beteiligung des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden an den Centralschweizerischen Kraftwerken
Landratsbeschluss über die Beteiligung des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden an den Centralschweizerischen Kraftwerken vom 3. April 1981 (Stand 1. April 1981) Der Landrat, gestützt auf § 4 Absatz 3 Ziffer 7 und § 26 Absatz 2 der Vollziehungs - verordnung vom 6. April 1979 zum Gesetz über das Kantonale Elektrizi - tätswerk Nidwalden (EWN-Verordnung) 1 ) , auf Antrag des Verwaltungsrates des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden vom 17. Februar 1981, beschliesst: Ziff. 1 1 Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) erwirbt von den Centralschweizerischen Kraftwerken (CKW) 600 Inhaberaktien der CKW mit einem Nominalwert von Fr. 500.– zum Kaufpreis von insge - samt Fr. 720'000.– (Fr. 1'200.– je Aktie). 2 Der EWN-Verwaltungsrat wird ermächtigt, die sich später aufgrund dieses Aktienbesitzes ergebenden Bezugsrechte auf weitere Aktien auszuüben. Ziff. 2 1 Für die gemäss Ziffer 1 zu erwerbenden Aktien wird der erforderliche Kredit zulasten des Reservefonds des Kantonalen Elektrizitätswerkes Ziff. 3 1 Der EWN-Verwaltungsrat wird ermächtigt, die mit dieser Beteiligung des EWN an den CKW zusammenhängenden Einzelheiten in einer Ver - einbarung abschliessend zu regeln. 1) NG 642.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Ziff. 4 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Er tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 2 ) rückwirkend auf den 1. April 1981 in Kraft. 2) NG 151.1 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.04.1981 01.04.1981 Erlass Erstfassung A 1981, 444, 730 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.04.1981 01.04.1981 Erstfassung A 1981, 444, 730 4
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