REGLEMENT über die Zulassung von Transport- und Rettungsunternehmen nach dem Krankenversicherungsrecht
                            1  REGLEMENT  über die Zulassung von Transport- und Rettungs-  unternehmen nach dem Krankenversicherungsrecht  (vom 20. November 2001  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 56 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)  2  und  auf  Artikel  2  Buchstabe  e  der  kantonalen  Verordnung  zum  Bundesge-  setz über die Krankenversicherung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            1  Dieses  Reglement  vollzieht  Artikel  56  der  Verordnung  über  die  Kranken-  versicherung  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  nennt  die  Voraussetzungen,  unter  denen  Transport-  und  Rettungsun-  ternehmen  Transporte  und  Rettungen  durchführen  dürfen  zulasten  des  Krankenversicherers,  mit  dem  sie  darüber  einen  Vertrag  abgeschlossen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Voraussetzun
                            gen zur Zulassung  Transport- und Rettungsunternehmen werden im Sinne von Artikel 56 KVV  5  zugelassen, wenn sie:  a)   über  mindestens  eine  medizinische  Fachperson  verfügen,  welche  das  Diplom  einer  vom  Schweizerischen  Roten  Kreuz  (SRK)  anerkannten  Schule für Rettungssanität oder ein vom SRK als gleichwertig anerkann-  tes Diplom besitzt;  b)   über  einen  Arzt  oder  eine  Ärztin  verfügen,  dem  oder  der  die  medizinis-  che Fachleitung obliegt;  c)  über das übrige erforderliche Fachpersonal verfügen;  d)  über zweckentsprechende Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen;  e)  die Leistungen während des ganzen Jahres anbieten.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 30. November 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 20.2201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   AB vom 30. November 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Ausnahmen
                            1  Ausnahmsweise  kann  ein  Transport-  und  Rettungsunternehmen  auch  zu-  gelassen werden, wenn es die Voraussetzungen nach Artikel 2 nur teilweise  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Ausnahmebewilligungen sind örtlich und zeitlich zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständigkeit
                            Die  Gesundh  eits-,  Sozial-  und  Umweltdirektion  ist  zuständig,  Zulassungs-  verfügungen nach diesem Reglement zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Verfahren
                            1  Die  gesuchstellende  Unternehmung  hat  der  Gesundheits-,  Sozial-  und  Umweltdirektion die erforderlichen Unterlagen einzureichen, um nachzuwei-  sen, dass es die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daneben  hat  es  den  rechtsgültigen  Vertrag  mit  dem  Krankenversicherer  einzureichen, zu dessen Lasten es tätig sein will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann weitere sachdienliche  Unterlagen verlangen oder einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Übergangsbe
                            stimmung  Transport-  und  Rettungsunternehmen,  die  ohne  Bewilligung  Dienstleistun-  gen nach diesem Reglement erbringen, haben bis zum 31. Januar 2002 um  eine  Bewilligung  nachzusuchen.  Unterlassen  sie  das  oder  wird  ihr  Gesuch  abgelehnt, haben sie ihre Dienstleistungen spätestens am 28. Februar 2002  einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inkrafttreten
                            Dieses Reg  lement tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Martin Furrer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber