INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit
                            INTERKANTONALE VEREINBARUNG  über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes  gegen die Schwarzarbeit  1  (vom 24.  Juni  2003  2  ; Stand am 1.  April  2007)  Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden,  in Ausführung des Bundesgesetzes vom 8.  Oktober  1999 über die mini  -  malen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeit  -  nehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsende  -  gesetz)  3   sowie von Artikel  360b des Schweizerischen Obligationenrechts  vom 30. März 1911 (OR)  4   und des Bundesgesetzes vom 17.  Juni  2005 über  Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die  Schwarzarbeit, BGSA)  5  ,  vereinbaren:  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsende  -  gesetzes, der Artikel  360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die  Schwarzarbeit.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Artikel  360b OR (tripar  -  tite Arbeitsmarktkommission) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Arbeitsmarktregion
                            1  Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion  gemäss Artikel  360a Absatz  1 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss LRB vom 20.  Dezember  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2007  (AB  vom 5.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2004 (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 823.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 823.20220822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 20.  Dezember  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2007  (AB  vom 5.  Januar  2007).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für die  ganze Arbeitsmarktregion.  II.  Zuständigkeiten und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Regierungen der Vereinbarungskantone
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripar  -  titen Arbeitsmarktkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  genehmigen das Geschäftsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden  Ausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen  Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen  entstehen, die keinen allgemein verbindlichen GAV kennen;  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame  Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz  2 an einen  Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Tripartite Arbeitsmarktkommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeitge  -  bende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Vereinba  -  rungskantons stellen je ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen  von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre  gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen kanto  -  nalen Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und  nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der tripar  -  titen Arbeitsmarktkommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 20.  Dezember  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2007  (AB  vom 5.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Konstituierung und Vorsitz
                            1  Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 c) Beschlussfassung
                            1  Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens  eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 d) Aufgaben
                            1  Die tripartite Arbeitsmarktkommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Entsende  -  gesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Artikel  4 Absatz  1 des  Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit;  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu genehmi  -  gendes Geschäftsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voranschlag,  Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung sowie der zustän  -  digen Bundesstelle zur Kenntnisnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beaufsichtigt die Vollzugsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und  bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskantone  gemeinsam übertragene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leistungs  -  vereinbarungen aushandeln und unterzeichnen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne  Mitglieder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich  Mitglieder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Artikel  85c des  Arbeitslosenversicherungsgesetzes  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 20.  Dezember  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2007  (AB  vom 5.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch LRB vom 20.  Dezember  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2007  (AB  vom 5.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 837.0  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 e) Vollzugsstelle
                            1  Standort der Vollzugsstelle ist Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmigten  Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen  Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Personal die  Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Artikel  360c OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungskan  -  tone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 11 Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde
                            1  1 Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale  Amt ist die Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Artikel  7 Absatz  1 Buch  -  stabe  d und Artikel  9 Absatz  1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
                            2  Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz und das Bundesgesetz  gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen  und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Artikel  360b  Absatz  5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und  Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige  Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden  prozessualen Vorschriften.  III.  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Kosten
                            1  Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug des  Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der Anzahl  ihrer Beschäftigten im 2. und 3. Sektor gemäss der jeweils letzten eidgenös  -  sischen Betriebszählung getragen. Die Regierungen der Vereinbarungskan  -  tone werden ermächtigt, die damit verbundenen Ausgaben zu  beschliessen.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der tripartiten  Arbeitsmarktkommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 20.  Dezember  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2007  (AB  vom 5.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 20.  Dezember  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2007  (AB  vom 5.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Finanzkontrolle
                            Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommission  erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanzkontrollen  der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die Unterlagen  Einsicht zu nehmen.  IV.  Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Auskunftspflicht
                            1  Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugsor  -  ganen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und die  Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Ergänzendes Recht
                            Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine abwei  -  chenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften über  die Amtsdauer und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Standortkantons.  V.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten und Kündigung
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustimmung  der verfassungsmässig zuständigen Organe, wann diese Vereinbarung in  Kraft tritt.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die  Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjahres  gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Vereinba  -  rungskantonen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis.  Im Namen des Regierungsrates des  Kantons Uri  Frau Landammann: Dr. Gabi Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Von den Regierungen in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004. Änderung gemäss LRB  vom 20.  Dezember  2006 von den Regierungen in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2007 (AB  vom 27.  April  2007).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Im Namen des Regierungsrates des  Kantons Obwalden  Der Landammann: Hans Hofer  Der Landschreiber: Urs Wallimann  Im Namen des Regierungsrates des  Kantons Nidwalden  Der Landammann: Dr. Leo Odermatt  Der Landschreiber: Josef Baumgartner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6