Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998 (Stand 1. Januar 2011)
Art. 1 Zweck
1 Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschwei - zer Regierungskonferenz, erklären sich die der Vereinbarung beitreten - den Kantone bereit:
a) im Bereich der Ausbildung für Berufe des Gesundheitswesens zu - sammenzuarbeiten und durch die Bereitstellung eines angemes - senen Ausbildungsangebots den Berufsnachwuchs sicherzustel - len;
b) die Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote unter Be - rücksichtigung des Bedarfs der Vereinbarungskantone zu koordi - nieren;
c) die nötigen Praktikumsplätze sicherzustellen;
d) zur gegenseitigen Leistungsabgeltung einheitliche Kantonsbeiträ - ge festzulegen und zu entrichten.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Besuch von SRK-geregelten Ausbildun - gen im Bereich des Gesundheitswesen durch Lernende mit Wohnsitz in einem Vereinbarungskanton. Sie ist anwendbar für die Schulen gemäss Anhang.
Art. 3 * Kantonsbeiträge
1 Die Vereinbarungskantone leisten für Lernende, die am 1. Januar ei - nes Jahres eine im Anhang aufgeführte Schule besuchen, einen jährli - chen Beitrag an die Betriebskosten. 2 Für vergleichbare Ausbildungen gemäss Anhang werden gleiche Pauschalbeiträge geleistet. Als vergleichbar gelten insbesondere Ausbil - dungen, welche zu demselben Abschluss führen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Die Beiträge decken die durchschnittlichen Nettobetriebskosten der vergleichbaren Ausbildungen. Nicht berücksichtigt wird bei der Berech - nung ein allfälliger Saldo Ausbildungslöhne / Praktikumsentschädigun - gen. Die Investitions- und Kapitalfolgekosten werden vom Standortkan - ton oder von der Trägerschaft getragen. 4 Die Höhe der Beiträge wird jährlich, gestützt auf die Vorjahres- Betriebsrechnungen, durch die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonfe - renz festgelegt.
Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Der Kanton, in welchem sich bei Ausbildungsbeginn der massgebende Wohnsitz gemäss Abs. 2 befindet, ist für die gesamte Dauer der Ausbil - dung zahlungspflichtig. 2 Als massgebender Wohnsitz gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren El - tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger - recht;
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlo - se, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vor - behalten bleibt Buchstabe d;
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän - der und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil - dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstä - tigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst;
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungs - beginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 5 Vollzug und Rechnungsstellung
1 Die Schulen stellen zu Beginn eines Ausbildungsgangs den zahlungs - pflichtigen Kantonen eine Namensliste der aufgenommenen Lernenden zu unter Beilage der für die Prüfung des massgebenden Wohnsitzes nö - tigen Wohnsitzbestätigungen. Der Kanton kann aufgrund der Überprü - fung des Wohnsitzes die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen ableh - nen. 2
2 Die Schulen stellen dem zahlungspflichtigen Kanton jeweils bis zum 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung.
Art. 6 Rechnungsführung der Schulen
1 Die Schulen führen ihre Jahresrechnung anhand der von der Inner - schweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben. 2 Die Schulen stellen der Koordinationskommission jährlich die Jahres - rechnung zu.
Art. 7 Rechtsstellung der Lernenden
1 Die Vereinbarungskantone gewährleisten die rechtsgleiche Behand - lung aller Lernenden mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone insbesondere hinsichtlich Aufnahme, Gebühren, Promotion sowie Diplo - mierung. 2 Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch der Schulen gemäss Anhang kein Schulgeld. Ihnen können jedoch An - melde- oder Einschreibegebühren, Prüfungs- und Diplomgebühren, Ma - terialkosten, Kosten für Studienreisen und ähnliches belastet werden. 3 Lernende aus Nichtvereinbarungskantonen können aufgenommen werden, sofern genügend Praktikumsplätze ausserhalb der Vereinba - rungskantone zur Verfügung stehen.
Art. 8 Praktikumsplätze
1 Die Vereinbarungskantone sorgen für die Bereitstellung einer genü - genden Anzahl von den SRK-Anforderungen entsprechenden Prakti - kums-plätzen. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Akutpfle - ge werden nach Massgabe der Anzahl Spitalbetten auf die Spitäler ver - teilt. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Langzeitpflege und anderer Kategorien werden nach Massgabe der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.
Art. 9 Richtlinien für Praktikumsentschädigungen und
Ausbildungslöhne 1 Die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlässt Richtlinien zur einheitlichen Handhabung sowohl der Praktikumsentschädigungen als auch der Ausbildungslöhne. 3
Art. 10 Koordinationskommission
1 Für den Vollzug dieser Vereinbarung setzt die Innerschweizer Sani - tätsdirektorenkonferenz eine Koordinationskommission ein. Die Verein - barungskantone sind je mit einem Mitglied, die Vereinbarungsschulen zusammen mindestens mit einem Mitglied vertreten, das von ihnen be - zeichnet wird. 2 Der Koordinationskommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Überwachung des Vollzugs der Vereinbarung;
b) die Antragstellung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonfe - renz in Fragen der Koordination sowie der Planung und Realisie - rung der Ausbildungsangebote;
c) die Auswertung der Jahresrechnungen der Schulen und die An - tragstellung zur Festlegung der Kantonsbeiträge zuhanden der In - nerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz;
d) die Erarbeitung und Nachführung der Verteilung der Praktikums - plätze auf die Kantone;
e) die regelmässige Berichterstattung an die Innerschweizer Sani - tätsdirektorenkonferenz;
f) die Bearbeitung weiterer, ihr von der Innerschweizer Sanitätsdi - rektorenkonferenz übertragener Aufgaben.
Art. 11 Änderung der Vereinbarung
1 Die Aufnahme weiterer Kantone oder Schulen bedarf der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
Art. 12 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen. 2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts be - reits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss der Ausbildung bestehen. 4
Art. 13 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft, sofern auf die - sen Zeitpunkt hin mindestens vier Kantone den Beitritt erklärt 1 ) haben 2 ) . 2
Art. 3 dieser Vereinbarung (Kantonsbeiträge) tritt auf den 1. Januar
2000 in Kraft. Für das Jahr 1999 gelten die für das Jahr 1998 festge - setzten Kantonsbeiträge. 3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 26. Oktober 1984 der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen 3 ) auf - gehoben. A1 Anhang
Art. A1-1 * 1 Schulen: Schule Beitrag 2011
Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug 13'580.– Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Ausbil - dung Gesundheits- und Krankenpflege DN II 13'580.– Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Luzern Ausbildung Pflegefrau / - mann HF (2–5 Jahre) 14'180.– Berufsbildungszentrum Gesundheit und Soziales Lu - zern, Ausbildung Pflegeassistenz (1 Jahr) 7'280.– Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Ausbil - dung Biomedizinische Analytik HF 20'000.– Berufsfachschule Fachangelstellte Gesundheit FAGE: Nachholbildung FAGE (GIBZ Zug) 4 ) 7'100.– 1) Die erforderlichen Beitrittserklärungen liegen vor. 2) Vom Landrat genehmigt am 3. Februar 1999 3) A 1986, 1357 4) Für die modularisierte Nachholbildung werden insgesamt höchstens drei Jahresbeiträge in Rechnung gestellt. 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002 21.09.1998 01.01.2000 Art. 3 eingefügt A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002 16.09.2010 01.01.2011 Art. A1-1 totalrevidiert A 2010, 2051 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.09.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
Art. 3 21.09.1998 01.01.2000
eingefügt A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
Art. A1-1 16.09.2010 01.01.2011
totalrevidiert A 2010, 2051 7
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