Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitsw... (313.71)
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitsw... (313.71)
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998 (Stand 1. Januar 2011)
Art. 1 Zweck
1 Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschwei - zer Regierungskonferenz, erklären sich die der Vereinbarung beitreten - den Kantone bereit:
a) im Bereich der Ausbildung für Berufe des Gesundheitswesens zu - sammenzuarbeiten und durch die Bereitstellung eines angemes - senen Ausbildungsangebots den Berufsnachwuchs sicherzustel - len;
b) die Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote unter Be - rücksichtigung des Bedarfs der Vereinbarungskantone zu koordi - nieren;
c) die nötigen Praktikumsplätze sicherzustellen;
d) zur gegenseitigen Leistungsabgeltung einheitliche Kantonsbeiträ - ge festzulegen und zu entrichten.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Besuch von SRK-geregelten Ausbildun - gen im Bereich des Gesundheitswesen durch Lernende mit Wohnsitz in einem Vereinbarungskanton. Sie ist anwendbar für die Schulen gemäss Anhang.
Art. 3 * Kantonsbeiträge
1 Die Vereinbarungskantone leisten für Lernende, die am 1. Januar ei - nes Jahres eine im Anhang aufgeführte Schule besuchen, einen jährli - chen Beitrag an die Betriebskosten. 2 Für vergleichbare Ausbildungen gemäss Anhang werden gleiche Pauschalbeiträge geleistet. Als vergleichbar gelten insbesondere Ausbil - dungen, welche zu demselben Abschluss führen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Die Beiträge decken die durchschnittlichen Nettobetriebskosten der vergleichbaren Ausbildungen. Nicht berücksichtigt wird bei der Berech - nung ein allfälliger Saldo Ausbildungslöhne / Praktikumsentschädigun - gen. Die Investitions- und Kapitalfolgekosten werden vom Standortkan - ton oder von der Trägerschaft getragen. 4 Die Höhe der Beiträge wird jährlich, gestützt auf die Vorjahres- Betriebsrechnungen, durch die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonfe - renz festgelegt.
Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Der Kanton, in welchem sich bei Ausbildungsbeginn der massgebende Wohnsitz gemäss Abs. 2 befindet, ist für die gesamte Dauer der Ausbil - dung zahlungspflichtig. 2 Als massgebender Wohnsitz gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren El - tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger - recht;
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlo - se, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vor - behalten bleibt Buchstabe d;
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän - der und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil - dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstä - tigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst;
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungs - beginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 5 Vollzug und Rechnungsstellung
1 Die Schulen stellen zu Beginn eines Ausbildungsgangs den zahlungs - pflichtigen Kantonen eine Namensliste der aufgenommenen Lernenden zu unter Beilage der für die Prüfung des massgebenden Wohnsitzes nö - tigen Wohnsitzbestätigungen. Der Kanton kann aufgrund der Überprü - fung des Wohnsitzes die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen ableh - nen. 2
2 Die Schulen stellen dem zahlungspflichtigen Kanton jeweils bis zum 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung.
Art. 6 Rechnungsführung der Schulen
1 Die Schulen führen ihre Jahresrechnung anhand der von der Inner - schweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben. 2 Die Schulen stellen der Koordinationskommission jährlich die Jahres - rechnung zu.
Art. 7 Rechtsstellung der Lernenden
1 Die Vereinbarungskantone gewährleisten die rechtsgleiche Behand - lung aller Lernenden mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone insbesondere hinsichtlich Aufnahme, Gebühren, Promotion sowie Diplo - mierung. 2 Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch der Schulen gemäss Anhang kein Schulgeld. Ihnen können jedoch An - melde- oder Einschreibegebühren, Prüfungs- und Diplomgebühren, Ma - terialkosten, Kosten für Studienreisen und ähnliches belastet werden. 3 Lernende aus Nichtvereinbarungskantonen können aufgenommen werden, sofern genügend Praktikumsplätze ausserhalb der Vereinba - rungskantone zur Verfügung stehen.
Art. 8 Praktikumsplätze
1 Die Vereinbarungskantone sorgen für die Bereitstellung einer genü - genden Anzahl von den SRK-Anforderungen entsprechenden Prakti - kums-plätzen. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Akutpfle - ge werden nach Massgabe der Anzahl Spitalbetten auf die Spitäler ver - teilt. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Langzeitpflege und anderer Kategorien werden nach Massgabe der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.
Art. 9 Richtlinien für Praktikumsentschädigungen und
Ausbildungslöhne 1 Die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlässt Richtlinien zur einheitlichen Handhabung sowohl der Praktikumsentschädigungen als auch der Ausbildungslöhne. 3
Art. 10 Koordinationskommission
1 Für den Vollzug dieser Vereinbarung setzt die Innerschweizer Sani - tätsdirektorenkonferenz eine Koordinationskommission ein. Die Verein - barungskantone sind je mit einem Mitglied, die Vereinbarungsschulen zusammen mindestens mit einem Mitglied vertreten, das von ihnen be - zeichnet wird. 2 Der Koordinationskommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Überwachung des Vollzugs der Vereinbarung;
b) die Antragstellung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonfe - renz in Fragen der Koordination sowie der Planung und Realisie - rung der Ausbildungsangebote;
c) die Auswertung der Jahresrechnungen der Schulen und die An - tragstellung zur Festlegung der Kantonsbeiträge zuhanden der In - nerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz;
d) die Erarbeitung und Nachführung der Verteilung der Praktikums - plätze auf die Kantone;
e) die regelmässige Berichterstattung an die Innerschweizer Sani - tätsdirektorenkonferenz;
f) die Bearbeitung weiterer, ihr von der Innerschweizer Sanitätsdi - rektorenkonferenz übertragener Aufgaben.
Art. 11 Änderung der Vereinbarung
1 Die Aufnahme weiterer Kantone oder Schulen bedarf der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
Art. 12 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen. 2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts be - reits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss der Ausbildung bestehen. 4
Art. 13 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft, sofern auf die - sen Zeitpunkt hin mindestens vier Kantone den Beitritt erklärt 1 ) haben 2 ) . 2
Art. 3 dieser Vereinbarung (Kantonsbeiträge) tritt auf den 1. Januar
2000 in Kraft. Für das Jahr 1999 gelten die für das Jahr 1998 festge - setzten Kantonsbeiträge. 3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 26. Oktober 1984 der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen 3 ) auf - gehoben. A1 Anhang
Art. A1-1 * 1 Schulen: Schule Beitrag 2011
Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug 13'580.– Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Ausbil - dung Gesundheits- und Krankenpflege DN II 13'580.– Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Luzern Ausbildung Pflegefrau / - mann HF (2–5 Jahre) 14'180.– Berufsbildungszentrum Gesundheit und Soziales Lu - zern, Ausbildung Pflegeassistenz (1 Jahr) 7'280.– Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Ausbil - dung Biomedizinische Analytik HF 20'000.– Berufsfachschule Fachangelstellte Gesundheit FAGE: Nachholbildung FAGE (GIBZ Zug) 4 ) 7'100.– 1) Die erforderlichen Beitrittserklärungen liegen vor. 2) Vom Landrat genehmigt am 3. Februar 1999 3) A 1986, 1357 4) Für die modularisierte Nachholbildung werden insgesamt höchstens drei Jahresbeiträge in Rechnung gestellt. 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002 21.09.1998 01.01.2000 Art. 3 eingefügt A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002 16.09.2010 01.01.2011 Art. A1-1 totalrevidiert A 2010, 2051 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.09.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
Art. 3 21.09.1998 01.01.2000
eingefügt A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
Art. A1-1 16.09.2010 01.01.2011
totalrevidiert A 2010, 2051 7