REGLEMENT über die Kommission für das Reussdelta
                            REGLEMENT  über die Kommission für das Reussdelta  (vom 10.  März  1986  1  ; Stand am 1.  März  2015)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  6 Absatz  3 des Gesetzes über das Reussdelta  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Zusammensetzung und Wahl der Kommission für das Reussdelta richtet  sich nach Artikel  7 des Gesetzes über das Reussdelta.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission für das Reussdelta kann aus ihrer Mitte Unterkom  -  missionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufgaben
                            a) im allgemeinen  Die Kommission für das Reussdelta:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  berät den Regierungsrat beim Vollzug des Gesetzes über das Reuss  -  delta und unterbreitet ihm in diesem Rahmen entsprechende Berichte  und Anträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Uri, der Korporation  Uri, den betroffenen Gemeinden, der Konzessionärin sowie den Interes  -  sierten beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  informiert die Bevölkerung über alle Belange im Zusammenhang mit der  Gestaltung des Reussdeltas.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 b) im besonderen
                            1  Die Kommission für das Reussdelta:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unterbreitet dem Regierungsrat allgemeine und besondere Schutz- und  Förderungsmassnahmen, damit dieser sie genehmige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21. März 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.1225  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vollzieht die genehmigten Schutz- und Förderungsmassnahmen, soweit  sie auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können.  Der Regierungsrat delegiert der Kommission für das Reussdelta alle ihm ob  -  liegenden Befugnisse, soweit dies für den Vollzug der Massnahmen nach  Absatz  1 notwendig ist. Artikel  4 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 3 Finanzbefugnisse
                            Die Kommission für das Reussdelta hat die Befugnis, Ausgaben bis zum  Höchstbetrag von 40  000  Franken im Einzelfall zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Sekretariat
                            Der Regierungsrat gibt der Kommission für das Reussdelta einen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Fachleute
                            Die Kommission für das Reussdelta kann Fachleute beiziehen und ihnen  beratende Stimme in der Kommission oder Unterkommissionen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Besoldung
                            1  Die Besoldung der Mitglieder der Kommission für das Reussdelta richtet  sich nach der Nebenamtsverordnung  4  .  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Besoldung des Sekretärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse bestimmt die Kommission für das  Reussdelta über die Entschädigung der Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  April  1986 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Josef Brücker  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss RRB vom 27.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB  vom 6.  Februar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.2251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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