REGLEMENT über die Kommission für das Reussdelta (40.1227)
CH - UR

REGLEMENT über die Kommission für das Reussdelta

REGLEMENT über die Kommission für das Reussdelta (vom 10. März 1986 1 ; Stand am 1. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes über das Reussdelta 2 , beschliesst:

Artikel 1 Zusammensetzung und Wahl

1 Zusammensetzung und Wahl der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes über das Reussdelta.
2 Die Kommission für das Reussdelta kann aus ihrer Mitte Unterkom - missionen bilden.

Artikel 2 Aufgaben

a) im allgemeinen Die Kommission für das Reussdelta:
a) berät den Regierungsrat beim Vollzug des Gesetzes über das Reuss - delta und unterbreitet ihm in diesem Rahmen entsprechende Berichte und Anträge;
b) stellt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Uri, der Korporation Uri, den betroffenen Gemeinden, der Konzessionärin sowie den Interes - sierten beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta sicher;
c) informiert die Bevölkerung über alle Belange im Zusammenhang mit der Gestaltung des Reussdeltas.

Artikel 3 b) im besonderen

1 Die Kommission für das Reussdelta:
a) unterbreitet dem Regierungsrat allgemeine und besondere Schutz- und Förderungsmassnahmen, damit dieser sie genehmige;
1 AB vom 21. März 1986.
2 RB 40.1225 1
b) vollzieht die genehmigten Schutz- und Förderungsmassnahmen, soweit sie auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können. Der Regierungsrat delegiert der Kommission für das Reussdelta alle ihm ob - liegenden Befugnisse, soweit dies für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 notwendig ist. Artikel 4 bleibt vorbehalten.

Artikel 4 3 Finanzbefugnisse

Die Kommission für das Reussdelta hat die Befugnis, Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 40 000 Franken im Einzelfall zu beschliessen.

Artikel 5 Sekretariat

Der Regierungsrat gibt der Kommission für das Reussdelta einen Sekretär.

Artikel 6 Fachleute

Die Kommission für das Reussdelta kann Fachleute beiziehen und ihnen beratende Stimme in der Kommission oder Unterkommissionen erteilen.

Artikel 7 Besoldung

1 Die Besoldung der Mitglieder der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach der Nebenamtsverordnung 4 . 5
2 Der Regierungsrat regelt die Besoldung des Sekretärs.
3 Im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse bestimmt die Kommission für das Reussdelta über die Entschädigung der Fachleute.

Artikel 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Josef Brücker Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
3 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015).
4 RB 2.2251
5 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
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