REGLEMENT über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (3.3115)
CH - UR

REGLEMENT über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen

REGLEMENT über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionsreglement) (vom 27. August 1997 1 ; Stand am 1. Februar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24, 45 und 50 der Submissionsverordnung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Paritätische Kommission

Artikel 1 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Wahl und die Zusammensetzung der paritätischen Kommission richten sich nach den Bestimmungen der Submissionsverordnung des Kantons Uri. 3
2 Die paritätische Kommission konstituiert sich selbst. Sie regelt insbeson - dere die Stellvertretung.

Artikel 2 Sekretariat

1 Der Regierungsrat bezeichnet das Sekretariat der paritätischen Kommission und regelt dessen Entschädigung.
2 Er kann die Sekretariatsarbeit gegen Entschädigung dem Präsidium über - tragen.

Artikel 3 Verhandlungsfähigkeit

Die paritätische Kommission ist verhandlungsfähig, wenn wenigstens das Präsidium und zwei Mitglieder anwesend sind.
1 AB vom 5. September 1997
2 RB 3.3112
3 Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007). 1

Artikel 4 Kosten

1 Im Schlichtungsverfahren sind die Artikel 32 ff. der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 4 sinngemäss anzuwenden, wobei unterliegenden Gemeinwesen namentlich dann die Kosten überbunden werden können, wenn sie das Schlichtungsverfahren durch ihre fehlerhafte Ausschreibung oder ihren fehlerhaften Zuschlag veranlasst haben. 5
2 Im Überwachungsverfahren kann die paritätische Kommission der anzei - genden Person die Kosten ganz oder teilweise überbinden, wenn diese die Anzeige willkürlich einreichte.
3 Die paritätische Kommission kann Kostenverfügungen erlassen, die innert zehn Tagen mit Einsprache bei der paritätischen Kommission und hernach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können. 6

Artikel 5 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzpersonen der paritätischen Kommission richtet sich nach der Nebenamtsverordnung 7 . 8
2 Für das Präsidium kann der Regierungsrat eine besondere Entschädigung festlegen.
2. Abschnitt: Aufgaben

Artikel 6 9 Beratung

Die paritätische Kommission kann Vergabestellen und Anbietende vorgängig beraten, um Schlichtungsverfahren zu vermeiden.

Artikel 7 Überwachung

Die paritätische Kommission wacht darüber, dass Auftraggeber und Anbieter die Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag einhalten.
4 RB 2.2345
5 Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).
6 Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).
7 RB 2.2251
8 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
9 Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).
2

Artikel 8 10 Schlichtung

Die Schlichtungsaufgaben der paritätischen Kommission richten sich nach
Artikel 63 der Submissionsverordnung des Kantons Uri.
3. Abschnitt: Schlichtungsverfahren

Artikel 9 Grundsatz

Die Verhandlungen vor der paritätischen Kommission sind einfach, rasch und formlos durchzuführen. Die Kosten richten sich nach Artikel 4 dieses Reglements.

Artikel 10 Einleitung des Verfahrens

1 Das Gesuch, ein Verfahren einzuleiten, ist schriftlich und innert zehn Tagen seit der Eröffnung der beanstandeten Verfügung beim Präsidium der paritätischen Kommission einzureichen.
2 Das Gesuch muss die Parteien nennen, das Rechtsbegehren enthalten und kurz begründet sein. Die beanstandete Verfügung sowie weitere erfor - derliche Unterlagen sind beizulegen und allfällige Beweismittel sind zu nennen.
3 Das Präsidium der paritätischen Kommission lädt die Parteien möglichst rasch zur Verhandlung ein.
4 Die paritätische Kommission kann die Gegenpartei zur Stellungnahme auffordern und bei beiden Parteien die notwendigen Akten einfordern. 11

Artikel 11 Erscheinungspflicht

1 Die Parteien müssen an der Verhandlung persönlich teilnehmen. In zwin - genden Fällen können sie sich mit entsprechender Vollmacht vertreten lassen. Der Beizug eines Vertreters ist zulässig.
2 Bleiben beide Parteien oder nur der Gesuchsteller ohne zwingenden Grund der Verhandlung fern, wird angenommen, der Gesuchsteller nehme von seinem Rechtsbegehren Abstand.
3 Erscheint nur der Gesuchsgegner ohne zwingenden Grund zur Verhand - lung nicht, gilt die Einigung als nicht zustandegekommen.
10 Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).
11 Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007). 3
4 Die Kostenpflicht richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 12 . 13
5 In besonderen Fällen kann die paritätische Kommission der Partei, die will - kürlich nicht erscheint oder willkürlich das Verfahren behindert, eine Busse bis zu Fr. 5 000.– auferlegen. 14

Artikel 12 Verhandlung

1 Das Verfahren vor der paritätischen Kommission ist mündlich.
2 Das Präsidium leitet das Verfahren. Es gibt den Parteien gleichmässig Gelegenheit, ihren Standpunkt zu begründen.
3 Die Mitglieder der paritätischen Kommission können Fragen stellen und sofort mögliche Abklärungen treffen. Ein weiteres Beweisverfahren findet nicht statt. Die Parteien müssen alle Beweismittel vorlegen.
4 Die paritätische Kommission versucht, eine Einigung der Parteien herbei - zuführen und sie davon abzuhalten, offensichtlich unbegründete Verwal - tungsgerichtsbeschwerden zu erheben oder begründete Begehren zu bestreiten.

Artikel 13 Ergebnis

1 Die paritätische Kommission hält das Verhandlungsergebnis im Protokoll fest. Sie stellt dieses Protokoll den Parteien möglichst rasch schriftlich und eingeschrieben zu.
2 Das Schlichtungsprotokoll hat darauf hinzuweisen, dass die beanstandete Verfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung des Schlichtungsprotokolls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden kann.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 14 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. April 1997 in Kraft.
2 Davon ausgenommen bleibt Artikel 13 Absatz 2, der erst am 1. Juli 1998 in Kraft tritt.
12 RB 2.2345
13 Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).
14 Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).
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Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 5
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