REGLEMENT über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen
                            REGLEMENT  über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen  (Submissionsreglement)  (vom 27.  August  1997  1  ; Stand am 1.  Februar  2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  24, 45 und 50 der Submissionsverordnung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Paritätische Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Die Wahl und die Zusammensetzung der paritätischen Kommission richten  sich nach den Bestimmungen der Submissionsverordnung des Kantons  Uri.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die paritätische Kommission konstituiert sich selbst. Sie regelt insbeson  -  dere die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Sekretariat
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet das Sekretariat der paritätischen  Kommission und regelt dessen Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Sekretariatsarbeit gegen Entschädigung dem Präsidium über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Verhandlungsfähigkeit
                            Die paritätische Kommission ist verhandlungsfähig, wenn wenigstens das  Präsidium und zwei Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  September  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.3112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss RRB vom 9.  Januar  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2007  (AB  vom 19.  Januar  2007).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kosten
                            1  Im Schlichtungsverfahren sind die Artikel  32 ff. der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  4   sinngemäss anzuwenden, wobei unterliegenden  Gemeinwesen namentlich dann die Kosten überbunden werden können,  wenn sie das Schlichtungsverfahren durch ihre fehlerhafte Ausschreibung  oder ihren fehlerhaften Zuschlag veranlasst haben.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Überwachungsverfahren kann die paritätische Kommission der anzei  -  genden Person die Kosten ganz oder teilweise überbinden, wenn diese die  Anzeige willkürlich einreichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die paritätische Kommission kann Kostenverfügungen erlassen, die innert  zehn Tagen mit Einsprache bei der paritätischen Kommission und hernach  mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Entschädigung
                            1  Die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzpersonen der paritätischen  Kommission richtet sich nach der Nebenamtsverordnung  7  .  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Präsidium kann der Regierungsrat eine besondere Entschädigung  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 9 Beratung
                            Die paritätische Kommission kann Vergabestellen und Anbietende  vorgängig beraten, um Schlichtungsverfahren zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Überwachung
                            Die paritätische Kommission wacht darüber, dass Auftraggeber und  Anbieter die Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 9.  Januar  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2007  (AB  vom 19.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss RRB vom 9.  Januar  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2007  (AB  vom 19.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.2251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 9.  Januar  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2007  (AB  vom 19.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 10 Schlichtung
                            Die Schlichtungsaufgaben der paritätischen Kommission richten sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  63 der Submissionsverordnung des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Schlichtungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Grundsatz
                            Die Verhandlungen vor der paritätischen Kommission sind einfach, rasch  und formlos durchzuführen. Die Kosten richten sich nach Artikel  4 dieses  Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Einleitung des Verfahrens
                            1  Das Gesuch, ein Verfahren einzuleiten, ist schriftlich und innert zehn  Tagen seit der Eröffnung der beanstandeten Verfügung beim Präsidium der  paritätischen Kommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss die Parteien nennen, das Rechtsbegehren enthalten  und kurz begründet sein. Die beanstandete Verfügung sowie weitere erfor  -  derliche Unterlagen sind beizulegen und allfällige Beweismittel sind zu  nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium der paritätischen Kommission lädt die Parteien möglichst  rasch zur Verhandlung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die paritätische Kommission kann die Gegenpartei zur Stellungnahme  auffordern und bei beiden Parteien die notwendigen Akten einfordern.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Erscheinungspflicht
                            1  Die Parteien müssen an der Verhandlung persönlich teilnehmen. In zwin  -  genden Fällen können sie sich mit entsprechender Vollmacht vertreten  lassen. Der Beizug eines Vertreters ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben beide Parteien oder nur der Gesuchsteller ohne zwingenden  Grund der Verhandlung fern, wird angenommen, der Gesuchsteller nehme  von seinem Rechtsbegehren Abstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erscheint nur der Gesuchsgegner ohne zwingenden Grund zur Verhand  -  lung nicht, gilt die Einigung als nicht zustandegekommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 9.  Januar  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2007  (AB  vom 19.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch RRB vom 9.  Januar  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2007  (AB  vom 19.  Januar  2007).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kostenpflicht richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  12  .  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In besonderen Fällen kann die paritätische Kommission der Partei, die will  -  kürlich nicht erscheint oder willkürlich das Verfahren behindert, eine Busse  bis zu Fr.  5  000.– auferlegen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Verhandlung
                            1  Das Verfahren vor der paritätischen Kommission ist mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium leitet das Verfahren. Es gibt den Parteien gleichmässig  Gelegenheit, ihren Standpunkt zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der paritätischen Kommission können Fragen stellen und  sofort mögliche Abklärungen treffen. Ein weiteres Beweisverfahren findet  nicht statt. Die Parteien müssen alle Beweismittel vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die paritätische Kommission versucht, eine Einigung der Parteien herbei  -  zuführen und sie davon abzuhalten, offensichtlich unbegründete Verwal  -  tungsgerichtsbeschwerden zu erheben oder begründete Begehren zu  bestreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Ergebnis
                            1  Die paritätische Kommission hält das Verhandlungsergebnis im Protokoll  fest. Sie stellt dieses Protokoll den Parteien möglichst rasch schriftlich und  eingeschrieben zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schlichtungsprotokoll hat darauf hinzuweisen, dass die beanstandete  Verfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung des Schlichtungsprotokolls  mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  April  1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Davon ausgenommen bleibt Artikel  13 Absatz  2, der erst am 1.  Juli  1998  in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss RRB vom 9.  Januar  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2007  (AB  vom 19.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Eingefügt durch RRB vom 9.  Januar  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2007  (AB  vom 19.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  5