Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)
Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 (Stand 1. Januar 1993) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaff - hausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspart - ner) vereinbaren in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bundes 1 ) : 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Förs - terschule betreibt 2 ) .
Art. 2 Schule
1 Die Schule befindet sich in Maienfeld. 2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch ande - re Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden. 3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit.
Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten. 2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten. 1) Art. 10 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR 921.0, Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forst - polizei, SR 921.01. 2) Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürs - tentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevollmächtigten Vertre - tern der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stif - tungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Fe - bruar 1973. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 4 Kündigung der Vereinbarung
1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. 2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. 2 Organisation
Art. 5 Organe
1 Die Organe sind:
a) Stiftungsrat;
b) Ausschuss des Stiftungsrates;
c) Kontrollstelle;
d) Prüfungskommission;
e) Direktion.
Art. 6 Stiftungsrat
a) Zusammensetzung 1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter. 2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
Art. 7 b) Aufgaben
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Der Stiftungsrat:
a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule;
b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prü - fungskommission und der Leitung der Schule fest;
c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
d) legt die Schul- und Internatsgelder fest;
e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prü - fungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden; 2
g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest;
h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstel - lung;
k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung;
l) beschliesst über Nachtragskredite. 3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.
Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrates
a) Zusammensetzung 1 Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stif - tungsrates.
Art. 9 b) Aufgaben
1 Der Ausschuss des Stiftungsrates:
a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und stellt diesem Antrag;
b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;
c) erarbeitet ein Betriebskonzept;
d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Ver - fügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.
Art. 10 Kontrollstelle
1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden. 2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stif - tungsrat jährlich Bericht und Antrag.
Art. 11 Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.
Art. 12 Direktion
1 Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forst- ingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis. 3
Art. 13 Anwendbares Recht
1 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssa - chen des Kantons Graubünden 3 ) wird sachgemäss angewendet. 3 Schulbetrieb
Art. 14 Aufnahme von Schülern
1 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen 4 ) .
Art. 15 Übungsobjekte
1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechten - stein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungs - objekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung. 2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeig - nete Objekte nach Bedarf zur Verfügung. 4 Finanzierung
Art. 16 Deckung der Betriebskosten
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a) Aktivsaldo des Vorjahres;
b) Beiträge des Bundes;
c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzu - ordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
d) Schul- und Internatsgelder;
e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Per - sonals und der Schüler;
f) andere Zuwendungen. 2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten. 3) Bündner Rechtsbuch 370.500 4) Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR 921.01 4
Art. 17 Baukosten
a) Deckung 1 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Rest - kosten.
Art. 18 b) Rückstellung
1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen. 2 Sie wird gespiesen durch:
a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
b) Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
Art. 19 Kostenbeiträge der Vertragspartner
a) Festlegung 1 Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voran - schlags und der Rechnung jährlich festgelegt.
Art. 20 b) Verteilschlüssel
1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massge - bend sind:
a) Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegan - genen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts;
b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Be - messunsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald angestellten Förster;
c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemes - sungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken. 2 Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Ver - hältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.
Art. 21 Baukostenanteile
1 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem Zeitpunkt des Baube - schlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung. 5
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkanto - nalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben. 2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stif - tungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwen - dung der Mittel aus diesen Fonds.
Art. 23 Finanzierung
1
Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebs -
jahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.
Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates 5 ) .
Art. 25 Vollzugsbeginn
1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug 6 ) . Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung. 5) Vom Landrat genehmigt am 17. April 1991, vom EDI genehmigt am 3. August 1992 6) In Kraft seit 1. Januar 1993 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.05.1990 01.01.1993 Erlass Erstfassung A 1991, 674 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.05.1990 01.01.1993 Erstfassung A 1991, 674 8
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