Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen (783.112)
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Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen

Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen vom 8. Mai 2006 (Stand 1. Juni 2006) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 1 ) , gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässer schutzverordnung) vom 16. März 2006 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Schutzzonenausscheidung 1 Für die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich, welche durch eine ausgewiesene Fach person zu erarbeiten und vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der Fas sung beizubringen sind: a. hydrogeologischer Bericht mit einer Auflistung der Gefahrenpoten ziale und mit den erforderlichen Schutzmassnahmen sowie mit einer Erläuterung der Schutzzonenbemessung; b. Entwurf des Schutzzonenplans mit Darstellung der Abgrenzungen (Bemessung) der Schutzzonen; c. Entwurf des Schutzzonenreglements mit den Vorschriften und Nut zungsbeschränkungen. 2 Massgebend für die Schutzzonenausscheidung sind Art. 29 Abs. 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung 3 ) sowie die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Land schaft 4 ) . 1) SR 814.20 2) GDB 783.11 3) SR 814.201 4) BUWAL 2004: Wegleitung Grundwasserschutz, Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern OGS 2006, 42

Art. 2

Zuständigkeiten 1 Die Einwohnergemeinden: a. leiten das Verfahren zur Ausscheidung von Schutzzonen für die auf ihrem Gebiet sich befindlichen Grundwasserfassungen in die Wege und lassen insbesondere die sachdienlichen Unterlagen durch den Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Fassung beschaffen; b. führen das Planauflageverfahren durch; c. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Schutzzonen bzw. die Schutzzonenreglemente ab. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt: a. berät die Einwohnergemeinden in Sachfragen; b. erteilt sein Einverständnis zur öffentlichen Planauflage, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; c. ist zuständig für die Grundbuchanmeldung der Eigentumsbeschrän kungen (Nutzungsbeschränkungen) als Anmerkungen. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt das Einverständnis für den Ver zicht auf das Planauflageverfahren. 4 Der Regierungsrat erlässt die Schutzzonen.

Art. 3

Planauflageverfahren 1 Die Schutzzonenunterlagen (Entwurf des Schutzzonenplans und des Schutzzonenreglements) sind von der Einwohnergemeinde dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt zur Vorprüfung vorzulegen und dürfen erst öf fentlich aufgelegt werden, wenn das Amt sein Einverständnis hiezu erklärt hat. 2 In der Regel, namentlich bei grossen Schutzzonen und solchen, die sich auf zahlreiche Parzellen verschiedener Grundeigentümer oder Grundei gentümerinnen erstrecken, ist ein öffentlich-rechtliches Planauflagever fahren durchzuführen. Dieses Verfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach

Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz

5 ) . Die Auflage der Schutzzo nenunterlagen ist von derjenigen Einwohnergemeinde durchzuführen, auf deren Gebiet sich die zukünftige Schutzzone befindet. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Einwohnergemeinde die aufgelegten Schutzzonen unterlagen zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemein derätlichen Stellungnahme hiezu an den Regierungsrat weiter, welcher allfällige Einsprachen behandelt und die Schutzzonen erlässt. 5) GDB 710.11 2
3 Wenn es die Grundeigentumsverhältnisse innerhalb der Schutzzone ge statten, die notwendigen Nutzungsbeschränkungen zwischen den Eigen tümern oder Eigentümerinnen der Fassungen und jenen der durch die Schutzzone belasteten Grundstücke vertraglich zu regeln und im Grund buch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken, kann im Einverständnis mit dem Volkswirtschaftsdepartement auf die öffentli che Auflage verzichtet werden.

Art. 4

Grundbuchliche Behandlung 1 Die sich aus den Schutzzonen ergebenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsbeschränkungen) werden im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken angemerkt.

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzo nen bei Grund- und Quellwasserfassungen vom 22. Dezember 1987 6 ) werden aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmi gung durch den Bund am 1. Juni 2006 in Kraft. 2

Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bedarf der Genehmigung durch

den Bund. 7 ) 6) OGS 1989, 54, OGS 1991, 22 7)

Art. 962 ZGB; vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Art. 3 und 4

genehmigt am 12. Juni 2006 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.05.2006 01.06.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 42 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.05.2006 01.06.2006 Erstfassung OGS 2006, 42 5
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