VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (20.2431)
CH - UR

VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (vom 13. November 1991 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung (IVG) 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfas- sung 3 , beschliesst:

Artikel 1 Begriff

Wo diese Verordnung für Personen die männliche Form wählt, gilt sie auch für weibliche Personen.

Artikel 2 Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle)

1 Als Organ der Invalidenversicherung besteht unter dem Namen «IV-Stelle Uri» eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Sitz der IV-Stelle Uri befindet sich am Sitz der Ausgleichskasse des Kantons Uri.

Artikel 3 Aufgaben

1 Die IV-Stelle Uri übernimmt alle Aufgaben, die ihr das Bundesrecht über die Invalidenversicherung überträgt.
2 Der Kanton kann ihr weitere sachverwandte Aufgaben gegen volle Ent- schädigung übertragen.

Artikel 4 Organe

Organe der IV-Stelle Uri sind:
a) der Leiter;
b) die Aufsichtskommission. ___________
1 AB vom 29. November 1991
2 SR 831.20
3 RB 1.1101 1

Artikel 5 Der Leiter

a) Rechtsstellung
1 Der Leiter und seine Mitarbeiter sind beim Vollzug des Bundesrechts über die Invalidenversicherung von der kantonalen Verwaltung unabhängig.
2 Sie erfüllen ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesamtes für Sozial- versicherung.
3 Vollziehen sie Aufgaben, die ihnen der Kanton nach Artikel 3 Absatz 2 übertragen hat, unterstehen sie dem Beamtenrecht des Kantons.

Artikel 6 b) Aufgaben

1 Der Kassenleiter der Ausgleichskasse des Kantons Uri ist gleichzeitig Lei- ter der IV-Stelle Uri.
2 Als geschäftsführendes Organ der IV-Stelle Uri nimmt er alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ über- tragen sind. Insbesondere vertritt er die IV-Stelle Uri nach aussen und ver- kehrt mit den Bundes-, Durchführungs- und Spezialstellen sowie mit den Versicherten.
3 Der Leiter sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit der Aus- gleichskasse des Kantons Uri bei der Durchführung der ihr nach Artikel 60 IVG zugewiesenen Aufgaben. Beide Anstalten haben auf ihre Bedürfnisse gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
4 Der Leiter kann Vollzugsaufgaben an seinen Stellvertreter delegieren.

Artikel 7 Aufsichtskommission

a) Bezeichnung Im Rahmen von Artikel 64 IVG übt die Aufsichtskommission für die Aus- gleichskasse des Kantons Uri auch die Aufsicht über die IV-Stelle Uri aus.

Artikel 8 b) Aufgaben

1 Die Aufsichtskommission beaufsichtigt die IV-Stelle Uri in personeller, ad- ministrativer und organisatorischer Hinsicht, soweit nicht die Aufsichtsin- stanzen des Bundes zuständig sind.
2 Insbesondere hat sie:
a) die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen des Personals der IV-Stelle Uri nach den Bestimmungen der Personalverordnung 4 zu regeln; 5 ___________
4 RB 2.4211
5 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
2
b) das gestützt auf Artikel 59 IVG mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung erstellte Organigramm und den Stellenplan der IV- Stelle Uri auf Antrag des Leiters zu genehmigen;
c) den jährlichen Geschäftsbericht für den fachlichen Teil zur Kenntnis zu nehmen und für den administrativen und organisatorischen Teil zu ge- nehmigen;
d) Aufsichtsbeschwerden zu behandeln, soweit sie nicht in die Zuständig- keit der Bundesorgane fallen;
e) die erforderlichen Reglemente zu erlassen.

Artikel 9 6 Rechtsmittel

1 Verfügungen der IV-Stelle Uri können beim Obergericht als kantonale Re- kurskommission für die AHV/IV/EO angefochten werden.
2 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah- ren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 7 .

Artikel 10 Haftung

1 Soweit die IV-Stelle Uri Aufgaben erfüllt, die ihr der Kanton nach Artikel 3 Absatz 2 übertragen hat, haften der Leiter und seine Mitarbeiter nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.
2 Im übrigen richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Bundes- rechts.

Artikel 11 8 Finanzierung

1 Die Kosten der IV-Stelle gehen nach Artikel 67 IVG zulasten der Invali- denversicherung, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
2 Für Zahlungen, die gemäss Übergangsbestimmung zu Artikel 78 IVG auf- grund bisherigen Rechts nachschüssig zu erbringen sind, gilt Artikel 11 Ab- satz 2 und 3 in seiner bisherigen Fassung.

Artikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 11. Dezember 1961 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung 9 , ___________
6 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
7 RB 2.2345
8 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
9 RB 20.2431 3
2. das Reglement vom 9. November 1959 über die Organisation und das Verfahren der Invalidenversicherungskommission.

Artikel 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. Juni 1992 in Kraft und ist vom Bund zu genehmigen 10 . Im Namen des Landrates Der Präsident: Josef Lussi Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
10 Vom EDI genehmigt am 24. Januar 1992.
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