Ausführungsbestimmungen über das Verbot des Verbrennens von Grünabfällen
Ausführungsbestimmungen über das Verbot des Verbrennens von Grünabfällen vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 26b Absatz 2 und 3 der Luftreinhalte-Verord nung vom 16. Dezember 1985 1 ) , gestützt auf Artikel 12 Buchstabe d der kantonalen Umweltschutzverord nung vom 16. März 2006 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Begriffe 1 Als Grünabfälle werden nasse und trockene Wald-, Feld- und Gartenab fälle bezeichnet. 2 Als Anlagen für die Verwertung von Grünabfällen gelten Feuerungsanla gen zur Wärmegewinnung, die für die Verbrennung von Grünabfällen ein gerichtet sind, oder Anlagen zur Energiegewinnung aus Grünabfällen.
Art. 2
Verbot 1 Das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen (Grün abfällen) ausserhalb von Anlagen für die Verwertung von Grünabfällen ist verboten.
Art. 3
Ausnahmen 1 Grill- und Brauchtumsfeuer mit naturbelassenem und trockenem Holz sind gestattet. 1) SR 814.318.142.1 2) GDB 780.11 OGS 2008, 122
2 Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Grünabfällen können im Einzelfall bewilligt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen, insbesondere: a. zur Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenschädlingen und Pflan zenkrankheiten (phytosanitarische Massnahmen); b. zur Verhinderung von Verklausungen bei Fliessgewässern in unzu gänglichen Gebieten; c. in weiteren Ausnahmesituationen.
Art. 4
Zuständigkeit und Verfahren 1 Ausnahmebewilligungen zum Verbrennen von Grünabfällen erteilt das Amt für Landwirtschaft und Umwelt. 2 Gesuche sind schriftlich auf dem Gesuchsformular dem Amt für Land wirtschaft und Umwelt einzureichen.
Art. 5
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 122 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 122 4
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