ENERGIEREGLEMENT (40.7215)
CH - UR

ENERGIEREGLEMENT

ENERGIEREGLEMENT (EnR) (vom 16. Dezember 2008 1 ; Stand am 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 und Artikel 19 des Energiegesetzes des Kantons Uri vom 18. April 1999 (EnG) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht das Energiegesetz des Bundes vom 26. Juni
1998 4 , die Energieverordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 5 und das Energiegesetz des Kantons Uri vom 18. April 1999.

Artikel 2 Geltungsbereich

1 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gilt es für:
a) Neubauten;
b) eingreifende Umbauten und eingreifende Erweiterungen;
c) eingreifende Zweckänderungen;
d) Neuinstallationen und Ersatz energetisch wichtiger haustechnischer Anlagen.
2 Fahrnisbauten, die länger als drei Jahre bestehen bleiben, Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten.
3 Bei eingreifenden Umbauten, eingreifenden Erweiterungen und eingrei - fenden Zweckänderungen gelten die Bestimmungen dieses Reglements nur für die jeweils betroffenen Gebäudeteile.
1 AB vom 9. Januar 2009
2 RB 1.1101
3 RB 40.7211
4 SR 730.0
5 SR 730.01 1
4 Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Reglements.

Artikel 3 Begriffe

1 Die Definition der Begriffe Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen richtet sich nach dem Baugesetz des Kantons Uri 6 , soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.
2 Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen gelten als eingreifend, wenn die voraussichtlichen Baukosten 30 Prozent des Gebäudeversiche - rungswerts nach dem Gebäudeversicherungsgesetz 7 überschreiten oder wenn dadurch ein erheblich höherer Energieverbrauch entsteht.
3 Als energetisch wichtige haustechnische Anlagen gelten insbesondere:
a) Heizungsanlagen (Wärmeerzeuger und -speicher);
b) Lüftungs-, Klima- und Kühlanlagen;
c) Anlagen für die Wassererwärmung.

Artikel 4 Stand der Technik

1 Die nach diesem Reglement geforderten Massnahmen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst und dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Fachorganisationen.
2. Abschnitt: Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Gebäuden

Artikel 5 Nachweis des winterlichen Wärmeschutzes

a) Grundsatz
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich nach den Grenzwerten der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum.
2 Eingreifende Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen haben die Anforderungen für Umbauten gemäss Norm SIA 380/1 mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum zu erfüllen.
6 RB 40.1111
7 RB 40.1402
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Artikel 6 b) Verfahren

Das Nachweisverfahren für die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richtet sich nach der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum.

Artikel 7 c) Klimadaten

Für den Nachweis gelten grundsätzlich die Daten der Klimastation Altdorf.

Artikel 8 Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes

1 Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Artikel 9 Kühlräume

1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m 2 nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
b) gegen das Aussenklima: 20°C;
c) gegen das Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C.
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m 3 Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert gleich oder kleiner 0,15 W/m 2 K einhalten.

Artikel 10 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

1 Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen vorgege - bene Wachstumsbedingungen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung der Energie-Fachstellen-Konferenz (EnFK) «Beheizte Gewächshäuser». 3
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfeh - lung der Energie-Fachstellen-Konferenz (EnFK) «Beheizte Traglufthallen».

Artikel 11 Erleichterungen

1 Die Gemeindebaubehörde kann bei den Anforderungen an den Wärme - schutz ganzer Gebäude oder einzelner Gebäudeteile Erleichterungen bewil - ligen für:
a) Gebäude, die auf weniger als 10°C beheizt werden;
b) Gebäude, die höchstens während drei Jahren geheizt oder gekühlt werden (provisorische Bauten);
c) denkmalpflegerisch schützenswerte Bauten, falls das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde;
d) Umbauten, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen oder die Einhaltung der Anforderungen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist;
e) Gebäude oder Räume, in denen überschüssige, anderweitig nicht sinn - voll nutzbare Abwärmemengen anfallen.
2 Gesuche um Erleichterungen nach Absatz 1 müssen den Grund für die Erleichterung nachweisen und angemessene Wärmeschutzmassnahmen vorschlagen.
3. Abschnitt: Anforderungen an haustechnische Anlagen

Artikel 12 Wärmeerzeugung und Wärmespeicher

1 Bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C müssen die mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel die Konden - sationswärme ausnützen können.
2 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
3 Neue und ersetzte Wassererwärmer, Warmwasserspeicher oder Wärme - speicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüglich der allseitigen Wärmedämmung die Dämm - stärken gemäss Anhang 3 nicht unterschreiten.
4 Neue und ersetzte Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
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5 Für neue und vollständig ersetzte Warmwasserversorgungen ist eine direktelektrische Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten nur erlaubt, wenn
a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeer - zeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird, oder
b) das Brauchwarmwasser primär mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

Artikel 13 Wärmeverteilung und -abgabe

1 Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeabgabesystems darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Höhere Vorlauf - temperaturen sind zulässig, sofern nachgewiesenermassen eine höhere Raumtemperatur notwendig ist.
2 Folgende neue oder ersetzte Installationen, Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 4 zu dämmen:
a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausge - nommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen;
c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserlei - tungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen;
d) Warmwasserleitungen vom Speicher bis und mit Verteiler.
3 Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind beheizte Räume mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, die Raumluft - temperatur einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mit träger Flächenheizungen, mit einer Vorlauf - temperatur von höchstens 30°C, beheizt werden.
4 In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und bei Armaturen, Pumpen und dergleichen, können die Dämmstärken redu - ziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstempera - turen bis 90°C; bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
5 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U R -Werte gemäss Anhang 5 nicht überschritten werden.
6 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen nach Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzver - hältnisse erlauben. 5

Artikel 14 Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien

1 Neubauten oder eingreifende Erweiterungen von bestehenden Bauten müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuer - baren Energien gedeckt werden.
2 Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen bestehender Bauten, wenn
a) die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m 2 , oder
b) maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäu - deteiles, aber nicht mehr als 1 000 m 2 beträgt.
3 Der Nachweis kann rechnerisch oder über eine der Standardlösungen gemäss Anhang 2 erbracht werden.

Artikel 15 Berechnungsregeln

1 Der zulässige Wärmebedarf ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heiz - wärmeschutz gemäss Artikel 5, und dem Wärmebedarf für Warmwasser entsprechend der Standardnutzung gemäss der Norm SIA 380/1 «Thermi - sche Energie im Hochbau» mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum.
2 Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet.
3 Bei Gebäuden mit mechanischen Lüftungsanlagen kann zur Berechnung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inkl. Energie - bedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch notwendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.

Artikel 16 Abwärmenutzung

Im Gebäude anfallende Abwärme ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Artikel 17 Kühlen, Befeuchtung und Entfeuchtung

1 Bei neu installierten Anlagen ist der elektrische Leistungsbedarf für die Zirkulation und Aufbereitung inklusiver allfälliger Kühlung, Befeuchtung und Wasseraufbereitung gesamthaft zu betrachten. In Neubauten darf der Leis - tungsbedarf für die Kühlung oder die Befeuchtung höchstens 7 W/m 2 und in bestehenden Bauten höchstens 12 W/m 2 betragen.
2 Bei Anlagen für die Komfortlüftung, welche nicht unter Absatz 1 fallen, sind die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen nach dem Stand der Technik auszulegen und zu betreiben.
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3 Bei Anlagen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Auslegung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtungsanlage nach dem Stand der Technik erfolgen.

Artikel 18 Lüftungstechnische Anlagen

1 Neue und ersetzte lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, die einen Temperatur- Änderungsgrad nach dem Stand der Technik enthält.
2 Neue und ersetzte einfache Abluftanlagen beheizter Räume sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewin - nung oder mit einer Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1 000 m 3 /h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage.
3 Die Luftgeschwindigkeit in Apparaten darf, bezogen auf die Nettofläche, nicht höher sein als 2 m/s. Zudem darf sie im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: bis 1 000 m/h 3 m/s, bis 2 000 m/h 4 m/s, bis 4 000 m/h 5 m/s, bis 10 000 m/h 6 m/s, über 10 000 m/h 7 m/s.
4 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fach - gerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass:
a) kein erhöhter Energieverbrauch auftritt;
b) mit weniger als 1 000 Jahresbetriebsstunden zu rechnen ist, oder
c) sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
5 Bei neuen oder ersetzten lufttechnischen Anlagen für Räume oder Raum - gruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind Einrichtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

Artikel 19 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

1 Neue und ersetzte Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klima - anlagen müssen, je nach Temperaturdifferenz, im Auslegungsfall und ( -  Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 6 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.
2 In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle oder wenn bei ersetzten Anlagen Platzpro - bleme entstehen, können die Dämmstärken reduziert werden. 7

Artikel 20 Betrieb und Unterhalt

1 Haustechnische Anlagen sind fachgerecht in Betrieb zu setzen, einzu - regeln und zu unterhalten. Sie sind mit geeigneten Geräten und Instru - menten zur Betriebsüberwachung und mit einer vollständigen Betriebsdoku - mentation zu versehen.
2 Haustechnische Anlagen müssen abgenommen werden. Das Abnahme - protokoll bestätigt die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften. Es ist der Gemeindebaubehörde auf Verlangen einzureichen.

Artikel 21 Erleichterungen

1 Die Gemeindebaubehörde kann bei den Anforderungen an haustechni - schen Anlagen Erleichterungen bewilligen, wenn sich zeigt, dass die Erfül - lung der Anforderungen technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
2 Gesuche um Erleichterungen nach Absatz 1 müssen den Grund für die Erleichterung nachweisen und angemessene Wärmeschutzmassnahmen vorschlagen.
3 Besondere Bestimmungen über Erleichterungen bleiben vorbehalten.
4. Abschnitt: Heizung

Artikel 22 Verbrauchsabhängige Heiz- und

Warmwasserkostenabrechnung
1 Zentralbeheizte neue Bauten, für die nach Artikel 6 Absatz 1 des Energie - gesetzes des Kantons Uri8 eine Ausrüstungspflicht besteht, sind der Baudi - rektion zu melden.
2 Bestehende Bauten gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Energiegesetzes des Kantons Uri sind beim vollständigen Ersatz des Wärmeverteil- und Wärme - abgabesystems mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmever - brauchs (Heizenergie) auszurüsten und der Baudirektion zu melden.
3 Im Rahmen der Absätze 1 und 2 gilt im Einzelnen Folgendes:
a) bei Flächenheizungen ist für den beheizten Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.8 W/m 2 K einzuhalten;
b) Erfassungsgeräte müssen von der zuständigen Prüfstelle des Bundes zugelassen sein. Sie sind nach den Richtlinien der Fachorganisationen einzubauen, in Betrieb zu nehmen und nach den Vorschriften der Hersteller ordnungsgemäss zu unterhalten;
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c) die Abrechnung erfolgt nach den Grundsätzen des Abrechnungsmodells des Bundesamtes für Energie. Die Abrechnung muss für den einzelnen Verbraucher verständlich dargestellt sein.
4 Die Baudirektion kann Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht bewilligen, wenn
a) die installierte Wärmeerzeugerleistung bei Neubauten kleiner ist als
30 W/m 2 beheizte Fläche;
b) die installierte Wärmeerzeugerleistung bei bestehenden Bauten kleiner ist als 50 W/m 2 beheizte Fläche;
c) der Energiebedarf zu mehr als 50 Prozent durch den Einsatz von erneu - erbarer Energie oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme gedeckt wird;
d) der MINERGIE-Standard erreicht wird;
e) es sich um Zweit- oder Ferienwohnungen handelt, die nicht dauernd bewohnt werden, oder
f) die Ausrüstung bestehender Bauten technisch nicht sinnvoll oder wirt - schaftlich nicht zumutbar ist.

Artikel 23 Ortsfeste Elektroheizungen

1 Die Baudirektion bewilligt ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen nach Artikel 7 des Energiegesetzes des Kantons Uri.
2 Sie kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gewähren für:
a) Anlagen, die für höchstens drei Jahre installiert sind;
b) Anlagen, die mit überschüssiger Energie unabhängiger Produzenten betrieben werden, sofern diese Energie nicht anderweitig sinnvoll nutzbar ist;
c) Anlagen, die der Sicherheit von Personen und Sachen oder zum Schutz von technischen Einrichtungen dienen, sofern bauliche oder betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind.

Artikel 24 Aussenheizungen

1 Die Installation neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Aussenheizungen sind bewilligungspflichtig.
2 Die Baudirektion erteilt die Bewilligung, wenn
a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von techni - schen Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung erfordern;
b) bauliche oder betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhält - nismässig sind; 9
c) die Aussenheizung mit einer witterungsabhängigen Regelung ausge - rüstet ist.

Artikel 25 Heizbare Freiluftbäder

1 Der Bau neuer sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der techni - schen Einrichtungen bestehender heizbarer Freiluftbäder sind bewilligungs - pflichtig.
2 Die Baudirektion erteilt die Bewilligung, wenn das heizbare Freiluftbad ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben wird. Zudem ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich.
3 Öffentliche Freiluftbäder bewilligt die Baudirektion, wenn sie wenigstens zur Hälfte mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. In diesem Fall ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich.

Artikel 26 Ferienhäuser

1 Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeerzeugers in Einfamilienhäu - sern, die nur zeitweise belegt sind, muss die Raumtemperatur mittels Fern - bedienung (z. B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschied - liche Niveaus regulierbar sein.
2 Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeerzeugers in Mehrfamilien - häusern, die nur zeitweise bewohnt sind, muss die Raumtemperatur für jede Einheit getrennt mittels Fernbedienung (z. B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedliche Niveaus regulierbar sein.
5. Abschnitt: Energiesparmassnahmen

Artikel 27 Vereinbarungen

1 Die Baudirektion kann mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossver - brauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Die Baudirektion kann diese Grossver - braucher für die Dauer der Vereinbarung von genau bestimmten Anforde - rungen dieses Reglements entbinden. Sie kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
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2 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Artikel 28 Gebäudeenergieausweis

Wer Eigentümer eines Gebäudes ist, kann dessen Gesamtenergieeffizienz zu Informationszwecken darstellen, von der Baubehörde als richtig erklären lassen und auf einem Formular des Kantons gegenüber Dritten ausweisen.

Artikel 29 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf

1 Bei Neubauten oder eingreifenden Umbauten, Erweiterungen, Zweckän - derungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1 000 m 2 muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau», für Beleuchtung E’Li und entweder Lüftung E’V oder Lüftung/Klimatisierung E’VCH nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
2 Wird der Nachweis erbracht, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung pLi eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf der Beleuchtung verzichtet werden.
3 Wird der Nachweis erbracht, dass der Grenzwert der spezifischen Leis - tung für die Lüftung pV eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhal - tung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Lüftung verzichtet werden. Auf den Nachweis Lüftung kann verzichtet werden, wenn die mechanisch belüftete Nettofläche weniger als 500 m 2 beträgt.
4 Wird der Nachweis erbracht, dass der elektrische Leistungsbedarf für die Lüftung und die Klimatisierung für eine neue Anlage 7 W/m 2 oder für eine bestehende und sanierte Anlage 12 W/m 2 oder kleiner ist, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbe - darf der Lüftung/Klimatisierung verzichtet werden.

Artikel 29a 8 Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden

1 Bei Neubauten ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m 2 ist auf dem Dach oder an der Fassade eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage, zu erstellen.
2 Die Leistung der installierten Solaranlage muss mindestens 20 W pro m 2 anrechenbarer Gebäudefläche betragen.
8 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 und gültig bis zum 31. Dezember 2025 (AB vom 23. Dezember 2022). 11
3 Ausnahmen von der Pflicht der Installation einer Solaranlage werden gewährt, wenn die Erstellung einer Anlage:
a) anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht;
b) technisch nicht möglich ist; oder
c) wirtschaftlich unverhältnismässig ist.
4 Wird eine Ausnahme gewährt, ist die Pflicht zur Nutzung der Sonnen - energie mit einer Ersatzabgabe abzugelten. Für jedes fehlende kW Anlage - leistung ist eine Ersatzabgabe von 2 500 Franken zu entrichten. Die Ersatz - abgabe fliesst in den Fonds Förderprogramm Energie Uri.
5 Die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie kann auch als Beteiligung an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss dem Energiegesetz des Bundes 9 erfüllt werden.
6 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
6. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Artikel 30 Zuständigkeit

Soweit weder das Bundesrecht noch das Energiegesetz des Kantons Uri oder dieses Reglement etwas anderes bestimmt, ist die Gemeindebaube - hörde die zuständige Behörde.

Artikel 31 Verfahren

a) Pflichten der gesuchstellenden Person Die gesuchstellende Person, die gestützt auf das Bundesrecht, das Energie - gesetz des Kantons Uri oder dieses Reglement um eine Bewilligung ersucht, hat nachzuweisen, dass sie die Vorschriften dieser Erlasse einhält. Sie hat in den Projektplänen die energietechnisch wichtigen Einrichtungen anzugeben.

Artikel 32 b) Überprüfung des Nachweises

1 Die Gemeindebaubehörde kann die Angaben nach Artikel 33 einem privaten Fachmann zur Überprüfung einreichen.
2 Das Amt für Energie bezeichnet die Fachleute, die diese Überprüfung durchführen können.
9 SR 730.0
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Artikel 33 Erfolgskontrolle

Die für die Erfolgskontrolle benötigten Werte, insbesondere die Energiever - brauchszahlen, sind während fünf Jahren nach der Bauabnahme aufzube - wahren und dem Amt für Energie auf Verlangen mitzuteilen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Energiereglement vom 4. Mai 2004 10 wird aufgehoben.

Artikel 35 Übergangsbestimmung

Dieses Reglement gilt für alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, die im Zeit - punkt des Inkrafttretens noch nicht erstinstanzlich entschieden sind.

Artikel 36 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 2009 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhänge: – U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten – U-Wert-Grenzwerte bei eingreifenden Umbauten und eingreifenden Zweckänderungen – Grenzwerte für den Heizwärmebedarf von Neubauten und eingreifenden Umbauten und eingreifenden Zweckänderungen – Standardlösungen – Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern – Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen – Maximale U R -Werte für erdverlegte Leitungen – Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen
10 RB 40.7215 13
Anhang 1a U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten Grenzwerte U in W/(mK) mit Wärmebrückennachweis Grenzwerte U in W/(mK) ohne Wärmebrückennach - weis Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder weni - ger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erd - reich Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opakeBauteile Dach, Decke, Wand, Boden 0,20 0,25 0,28 0,17 0,25 opake Bauteile mit Flächenheizungen 0.20 0,25 0,17 0,25 Fenster, Fenstertüren und Türen 1,3 1,6 1,3 1,6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1,0 1,3 1,0 1,3 Tore (Türen grösser als 6 m) 1,7 2,0 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 0,50 0,50 Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Grenzwert W/(m∙K) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln 0.30 Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände oder Decken 0.20 Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten 0.20 Typ 5: Fensteranschlag 0.10 Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0.30 Die Typen der Wärmebrücken sind in der Norm SIA 380/1, Ausgabe 2007, definiert. Als Beispiele sind erwähnt: Typ 1: Balkone, Vordächer, vertikale Riegel Typ 2: Kellerdeckendämmung durch Kellerwände oder Innendämmung durch Innenwände oder Geschossdecken Typ 5: Leibung, Fensterbank, Fenstersturz Punktuelle Durchdringungen: Stützen, Träge, Konsolen; Befestigungen von Ladenkolben und -rückhalter, Sonnenstoren, Aussenlampen und Spalieren
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Anhang 1b U-Wert-Grenzwerte bei eingreifenden Umbauten und eingreifenden Zweckänderungen Grenzwerte U in W/(mK) Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder weni- ger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erd - reich opakeBauteile Dach, Decke, Wand, Boden 0,25 0,25 0,28 0,30 opake Bauteile mit Flächenheizungen 0,25 0,28 Fenster, Fenstertüren und Türen 1,3 1,6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1,0 1,3 Tore (Türen grösser als 6 m) 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 15
Anhang 1c Grenzwerte für den Heizwärmebedarf von Neubauten und eingrei - fenden Umbauten und eingreifenden Zweckänderungen Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 8,5 C Jahresmitteltem - peratur)
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Anhang 2 Standardlösungen Die Anforderung gemäss Artikel 15 gilt als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird:
1 Verbesserte Wärmedämmung: • U-Wert opake Bauteile gegen aussen  ≤ 0,12 W/m 2 K und U-Wert Fenster  ≤ 1,0 W/m 2 K
2 Verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung: • U-Wert opake Bauteile gegen aussen  ≤ 0,15 W/m 2 K und U-Wert Fenster  ≤ 1,0 W/m 2 K • Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung
3 Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage: • U-Wert opake Bauteile gegen aussen  ≤ 0,15 W/m 2 K und U-Wert Fenster  ≤ 1,0 W/m 2 K • Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfäche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Ab - sorbern
4 Holzfeuerung, Solaranlage: • Holzfeuerung für Heizung • Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF. Als Mass der Sonnenkollektorfäche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Ab - sorbern
5 Automatische Holzfeuerung: • Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig (z. B. Pelletheizung)
6 Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser: • Elektrische angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdwärmesonde oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Grund- oder Oberfächenwasser als Wärme - quelle, für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig
7 Wärmepumpe mit Aussenluft: • Elektrische angetriebene Aussenluft-Wasser-Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Luft-Wasser-Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärmeleistungsbedarf für das ganze Gebäude und für die Wassererwär - mung ohne zusätzliche elektrische Nachwärmung erbracht werden kann. Maxi - male Vorlauftemperatur von 35°C für die Heizung
8 Komfortlüftung und Solaranlage: • Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung 17
• Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 5 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfäche gilt die Fläche von verglasten, selektiv be - schichteten Absorbern
9 Solaranlage: • Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 7 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfäche gilt die Fläche von verglasten, selektiv be - schichteten Absorbern
10 Abwärme: • Nutzung von Abwärme, z. B. Fernwärme aus KVA, warme Fernwärme aus ARA oder Abwärme aus Industrie; für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig
11 Wärmekraftkopplung: • Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektrischen Wirkungsgrad von mindes - tens 30 % für mindestens 70 % des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser.
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Anhang 3 Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern Speicherinhalt in Litern Dämmstärke bei λ 0,03 W/mK bis λ ≤ 0,05 W/mK Dämmstärke bei λ 0,03 W/mK bis 400 110 mm 90 mm > 400 bis 2000 130 mm 100 mm > 2000 160 mm 120 mm 19
Anhang 4 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen Rohrnennweite Zoll bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤0,05 W/mK bei λ ≤ 0,03 W/mK 10 - 15 /" - /" 40 mm 30 mm 20 - 32 /" - 1/" 50 mm 40 mm 40 - 50 1/" - 2" 60 mm 50 mm 65 - 80 2/" - 3" 80 mm 60 mm 100 - 150 4" - 6" 100 mm 80 mm 175 - 200 7" - 8" 120 mm 80 mm
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Anhang 5 Maximale U-Werte für erdverlegte Leitungen D N 20 25 32 40 50 65 100 125 150 175 200 /“ 1“ /“ 1/“ 2“ 2/“ 4“ 5“ 6“ 7“ 8“ Für starre Rohre [W/mK] 0,1 4 0,1 7 0,1 8 0,2 1 0,2 2 0,2 5 0,2 7 0,2 8 0,3 1 0,3 6 0,3 7 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK] 0,1 6 0,1 8 0,1 8 0,2 4 0,2 7 0,2 7 0,2 8 0,3 1 0,3 4 0,3 6 0,3 8 0,4 0 21
Anhang 6 Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall 5 10 15 oder mehr Dämmstärke in mm bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤ 0,05 W/mK 30 60 100
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