Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt
Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt vom 5. Juli 1983 (Stand 1. August 2007) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung über die Schiffahrt (SchV) vom 26. Februar 1982 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Genehmigung des Richtplanes 1 Der vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SchV erstellte Richtplan über die Anlagen für die Schiffahrt wird genehmigt. Er besteht aus Teilplänen im Massstab mindestens von 1:10 000 über den Sarner-, Alpnacher- sowie Lungerersee und zeigt den Ver waltungsbehörden gestützt auf die geltende Rechtsordnung auf, wo der Ausbau von Anlagen auf Seegebiet für die Schiffahrt möglich ist. Er be rücksichtigt die Vorschriften zum Schutz der Seeufer und das Interesse an einer geordneten Entwicklung der Anlagen. * 2 Der Richtplan tritt mit diesen Ausführungsbestimmungen rückwirkend ab 1. Juli 1983 in Kraft. 3 In den Richtplan kann bei den Einwohnergemeindekanzleien der Uferge meinden Einsicht genommen werden.
Art. 2
Inhalt des Richtplanes 1 Im Richtplan sind zum Schutze der öffentlichen Gewässer jene Wasser flächen bezeichnet, die einerseits sich für Gemeinschaftsanlagen der Schiffahrt eignen (Anlagebereich) und anderseits von jedem Eingriff zu schützen sind (Schilfbereich). Im verbleibenden Zwischenbereich dürfen bauliche Anlagen nur mit einer Ausnahmebewilligung des Regierungsra tes erstellt werden. An öffentlichen Wasserungsstellen kann jedermann Schiffe in das Gewässer einbringen. 1) GDB 774.11 2) GDB 101.0 OGS 1983, 100
2 Im «Schilfbereich» wird die geschützte Ufervegetation, namentlich Schilf, Binsen, See- und Teichrosen usw., mit angemessenem Entfal tungsgebiet erfasst. 3 Die Art, das Ausmass und der Standort der Anlage werden im Bewilli gungsverfahren festgelegt.
Art. 3
Gemeinschaftsanlagen 1 Als Gemeinschaftsanlagen gelten Bootshütten, Bootsstege und Bojen felder mit mehreren Standplätzen. 2 Bootshütten und Bootsstege werden gegenüber Bojenfeldern bevorzugt.
Art. 4
Bewilligungsgesuche für Gemeinschaftsanlagen 1 Gesuche für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen in dem vom Richtplan dargestellten Anlagebereich kann das Bau- und Raumentwick lungsdepartement im Verfahren nach Art. 15 SchV bewilligen (Art. 5 Abs. 2 SchV). * 2 Im Gesuch sind der vorgesehene Endausbau in diesem Anlagebereich und die allfällige Etappierung, der Standort, die Grösse und die Art der Anlage sowie deren Erschliessung (Zugang, Parkplätze, WC usw.) darzu stellen. 3 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann von sich aus Ände rungen verlangen. *
Art. 5
Bewilligungsgesuche für kleinere Anlagen 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) ist zuständig für die Bewilli gungserteilung zum Erstellen kleinerer Anlagen gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. m SchV, wobei das Bewilligungsverfahren nach Art. 15 SchV ent fällt. * 2 Im Gesuch sind der Standort, die Eignung des Standortes, die Grösse und die Art der Anlage darzustellen. Die Kriterien für die Beurteilung sol cher Gesuche sind in Zusammenarbeit mit dem Bau- und Raumentwick lungsdepartement und den Gemeinden auszuarbeiten. * 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vor genommen. 2
3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann vom Gesuchsteller Ände rungen verlangen. *
Art. 6
Ausnahmebewilligung 1 Alle baulichen Vorkehren gemäss Art. 5 Abs. 2 SchV innerhalb eines im Richtplan dargestellten Anlagebereiches, die keinen Bezug zu einer Gemeinschaftsanlage haben, sowie jene ausserhalb eines Anlageberei ches, bedürfen einer Ausnahmebewilligung des Regierungsrates (Art. 3 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 2 SchV).
Art. 7
Bestehende Anlagen mit Bewilligung 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement überprüft die bestehen den Bewilligungen für die bauliche Inanspruchnahme öffentlicher Gewäs ser. Für früher bewilligte Boots- und Badehütten sowie Gemeinschaftsan lagen wird ohne besonderes Verfahren eine neue Bewilligung erteilt. Alle übrigen Bewilligungen, die keinen Bezug zu einer Gemeinschaftsanlage haben, werden unter Mitteilung an die Betroffenen bis längstens 1. Mai 1985 befristet. Vorbehalten bleibt eine Ausnahmebewilligung des Regie rungsrates. * 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement überprüft bestehende Bewilli gungen für Standplätze ausserhalb von bewilligten Gemeinschaftsanla gen (Art. 4 Abs. 2 Bst. l SchV) sowie für kleinere Anlagen (Art. 4 Abs. 2 Bst. m SchV). Die Bewilligung wird nach dem 1. Mai 1985 nur bei Vorlie gen wichtiger Gründe und unter Wahrung der öffentlichen Interessen er neuert. Nach Möglichkeit sind solche Anlagen zusammenzufassen oder in Gemeinschaftsanlagen zu integrieren. *
Art. 8
Bestehende Anlagen ohne Bewilligung 1 Das zuständige Departement bzw. der Gemeinderat überprüft die ohne Bewilligung erstellte Anlage. Kann eine Bewilligung in Aussicht gestellt werden, so ist das ordentliche Bewilligungsverfahren durchzuführen. Andernfalls ist dem Eigentümer mitzuteilen, dass er die Anlage sofort zu entfernen hat.
Art. 9
Rechtsmittel 1 3
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Bau- und Raumentwicklungs departements bzw. des Gemeinderates im Einzelfall kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben wer den. *
Art. 10
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend ab 1. Juli 1983 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1983, 100 geändert durchdie Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungs rechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 26 und 35) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.07.1983 01.07.1983 Erlass Erstfassung OGS 1983, 100 01.05.2007 01.08.2007
Art. 1 Abs. 1
geändert OGS 2007, 26 01.05.2007 01.08.2007
Art. 4 Abs. 1
geändert OGS 2007, 26 01.05.2007 01.08.2007
Art. 4 Abs. 3
geändert OGS 2007, 26 01.05.2007 01.08.2007
Art. 5 Abs. 1
geändert OGS 2007, 26 01.05.2007 01.08.2007
Art. 5 Abs. 2
geändert OGS 2007, 26 01.05.2007 01.08.2007
Art. 5 Abs. 3
geändert OGS 2007, 26 01.05.2007 01.08.2007
Art. 7 Abs. 1
geändert OGS 2007, 26 01.05.2007 01.08.2007
Art. 7 Abs. 2
geändert OGS 2007, 26 01.05.2007 01.08.2007
Art. 9 Abs. 2
geändert OGS 2007, 26 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.07.1983 01.07.1983 Erstfassung OGS 1983, 100
Art. 1 Abs. 1
01.05.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 26
Art. 4 Abs. 1
01.05.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 26
Art. 4 Abs. 3
01.05.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 26
Art. 5 Abs. 1
01.05.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 26
Art. 5 Abs. 2
01.05.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 26
Art. 5 Abs. 3
01.05.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 26
Art. 7 Abs. 1
01.05.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 26
Art. 7 Abs. 2
01.05.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 26
Art. 9 Abs. 2
01.05.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 26 6
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