Ausführungsbestimmungen über die Parkgebühren auf dem Areal des Kantonsspitals (771.113)
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Ausführungsbestimmungen über die Parkgebühren auf dem Areal des Kantonsspitals

Ausführungsbestimmungen über die Parkgebühren auf dem Areal des Kantonsspitals vom 2. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 39a Absatz 3 der Strassenverordnung vom 14. Sep tember 1935 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Gebührenpflichtiges Areal 1 Das zeitlich beschränkte Parkieren von Fahrzeugen (ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder) auf der südlichen Parkfläche (Besucher parkplatz) des Kantonsspitals (Parzelle 414, Grundbuch Sarnen) ist ge bührenpflichtig. 2 Das Parkieren ist nur auf den markierten Parkfeldern gestattet.

Art. 2

Parkgebühr 1 Die Parkgebühr beträgt von Montag bis Sonntag (Beträge in Fr.): a. bis 30 Minuten gratis b. bis 60 Minuten 0.50 c. bis 1,5 Stunden 1.50 d. bis 2 Stunden 2.50 e. jede weitere Stunde 2.00 2 Keine Parkgebühren werden in der Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr er hoben.

Art. 3

Art der Erhebung 1 Die Zufahrt zu den Parkplätzen wird mittels Barrieren geregelt. Die Park gebühren werden mit einer oder mehreren zentralen Parkuhren erhoben. 1) GDB 720.11 OGS 2008, 120

Art. 4

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 120 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.12.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 120 4
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