KANTONALES UMWELTGESETZ
                            KANTONALES UMWELTGESETZ (KUG)  (vom 11.  März  2007  1  ; Stand am 1.  Januar  2022)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf das einschlägige Bundesrecht und auf Artikel  90 Absatz  1 der  Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                            1.  Abschnitt:  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz  3  , das  Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer  4   sowie die darauf gestützten  Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Weiteren vollzieht es das Bundesgesetz über den Strahlenschutz  (Strahlenschutzgesetz)  5  , das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährli  -  chen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz)  6  , das Bundesgesetz  über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz)  7  , die  Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen  8  sowie die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung  gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauf  -  tragtenverordnung)  9   und die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1.  Dezember  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 814.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 813.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 814.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 531.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 741.622  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Zusammenarbeit und Beizug Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zusammenarbeit
                            Der Kanton, die Gemeinden und deren gemeinsame Rechtsträger sowie  beauftragte Dritte arbeiten bei ihrer Vollzugstätigkeit zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Beizug Dritter
                            1  Der Kanton, die Gemeinden sowie deren gemeinsame Rechtsträger  können, soweit dies dem Vollzug dieses Gesetzes und den darauf  gestützten Massnahmen dient, mit Dritten Vereinbarungen treffen, sich an  bestehenden Rechtsträgern beteiligen oder neue Rechtsträger gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können den Vollzug dieses Gesetzes und die darauf gestützten Mass  -  nahmen Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Sorgfaltspflicht und Schadenwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Sorgfaltspflicht
                            Jede Person ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt  anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt zu vermeiden  und die Bevölkerung und die natürliche Umwelt vor schweren Schädigungen  als Folge von Schadenfällen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Schadenwehr
                            Der Landrat erlässt eine Verordnung, die die Abwehr und die Behebung von  Schadenereignissen durch Mineralölprodukte, durch chemische, biologische  oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände regelt.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: AUFGABENTEILUNG UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 6 Aufgaben des Kantons
                            Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz  11   und das  Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer  12   sowie die darauf gestützten  Ausführungsbestimmungen, soweit nicht der Bund, die Gemeinden, deren  gemeinsame Rechtsträger oder Dritte zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 40.4325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Umwelt  -  rechts aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Vollzug, soweit dieses  Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.  Er kann dazu Reglemente erlassen oder Normen und Richtlinien von Fach  -  instanzen oder Verbänden als verbindlich erklären; diese sind in geeigneter  Form zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen  vorliegen, den Gemeinden und den gemeinsamen Rechtsträgern weitere  Vollzugsaufgaben übertragen. Er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen  treffen und interkantonale Verträge abschliessen; die damit verbundenen  Ausgaben beschliesst der Regierungsrat abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuständige Direktion
                            Die zuständige Direktion  13   nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr  über den Schutz der Umwelt und die Tätigkeiten der damit beauftragten  Behörden, Fachstellen und Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zuständiges Amt
                            1  Das zuständige Amt  14   ist die kantonale Umwelt- und Gewässerschutzfach  -  stelle. Sie erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht, das kantonale Recht  oder der Regierungsrat und die zuständige Direktion ihr übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  15   koordiniert Massnahmen, die andere Vollzugsor  -  gane nach diesem Gesetz treffen. Es kann die erforderlichen Anweisungen  treffen und die anderen Vollzugsorgane zu Sachverhaltsabklärungen,  Kontrollen und dergleichen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  16   berät Behörden, Amtsstellen und Dritte bei der Erfül  -  lung ihrer Umweltaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine  besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt  17   die  Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung sowie jene des  weiteren Bundesrechts im Umweltbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Im Rahmen des Bundesrechts und dieses Gesetzes stellen die  Gemeinden die Abwasserentsorgung im ganzen Kanton sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entsorgen die Siedlungsabfälle und erfüllen weitere Aufgaben, die  ihnen dieses Gesetz oder darauf gestützte Vorschriften übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Gemeinsame Rechtsträger
                            1  Die Gemeinden gründen für die Abwasserentsorgung und die Abfallentsor  -  gung je einen gemeinsamen Rechtsträger nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung zu diesem Gesetz enthält weitere Bestimmungen. Wo  dieses Gesetz und die darauf gestützte Verordnung keine Regelungen  enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen  -  rechts (OR)  18   als kantonales Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemeinsamen Rechtsträger gelten als Behörden im Sinne dieses  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die beteiligten Gemeinden haften subsidiär für die Verbindlichkeiten der  gemeinsamen Rechtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: GEWÄSSER
                            1.  Abschnitt:  Wasserlebensräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörden und die zuständigen Fachstellen des Kantons und der  Gemeinden sowie ihre Beauftragten sorgen dafür, dass die Gewässer als  Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen sowie als Landschafts  -  elemente erhalten und verbessert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden scheiden im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen Gewäs  -  serräume aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Ausscheidung von Gewässer  -  räumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Planerischer Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale
                            1  Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er scheidet Grundwasserschutzareale aus, die für die künftige Nutzung  und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Grundwasserschutzzonen
                            1  Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse  liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Er  verfügt die notwendigen Eigentumsbeschränkungen mit einem Schutzzo  -  nenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaberinnen und Inhaber der Grundwasserfassungen müssen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen  durchführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen  aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Bauge  -  such das Gesuch für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen mit  einem Schutzzonenplan und einem Schutzzonenreglement einzureichen.  Dies gilt auch für die Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn  noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verfahren
                            1  Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzareale und Grundwasser  -  schutzzonen sind während 30 Tagen öffentlich im amtlichen Publikations  -  organ nach Publikationsgesetz  19   aufzulegen. Die Auflage wird im Amtsblatt  öffentlich bekanntgemacht und erfolgt zudem bei der Standortgemeinde und  beim zuständigen Amt  20  .  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Auflagefrist kann jede betroffene Person beim Regierungsrat  Einsprache erheben. Neben den betroffenen Personen sind die betroffenen  Gemeinden zur Einsprache berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 3.1310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022  (AB vom 9.  Juli  2021).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und beschliesst die  Planungen und die damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren über allfällige Entschädigungen richtet sich nach dem  Gesetz über die Enteignung  22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Direktion  23   lässt die rechtskräftig ausgeschiedenen Grund  -  wasserschutzareale und Grundwasserschutzzonen als öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken. Die Gewässerschutz  -  bereiche stellt sie in Gewässerschutzkarten dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Gewässerreinhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Abwasseranlagen sind von den Inhaberinnen oder Inhabern sachgemäss  zu betreiben, regelmässig zu kontrollieren und in einem betriebstüchtigen  Zustand zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  24   kann Weisungen über die Abwasserbehand  -  lung, die Kontrolle und die Überwachung der Abwasseranlagen erlassen.  Die Inhaberin oder der Inhaber der Abwasseranlagen trägt die Kontroll- und  Aufsichtskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer, das Versickern  -  lassen von verschmutztem Abwasser und der Bau von unterirdischen Versi  -  ckerungsanlagen bedürfen einer Genehmigung des zuständigen Amts  25  Dieses kann die Vorbehandlung oder Reinigung des Abwassers anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Projekte
                            Projekte für öffentliche Abwasseranlagen bedürfen einer Genehmigung der  zuständigen Direktion  26  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG
                            UND ABWASSERANLAGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Aktiengesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Pflicht zur Gründung
                            Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abwasserentsor  -  gung eine Aktiengesellschaft als kantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft  nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der  Gründung mit der übereinstimmenden Gründungserklärung aller Einwohner  -  gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Firma, Sitz und Handelsregister
                            1  Die Aktiengesellschaft für die Abwasserentsorgung trägt die Firma  «Abwasser Uri».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat ihren Sitz in Altdorf und ist nicht im Handelsregister eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Zweck
                            Die «Abwasser Uri» stellt im ganzen Kanton die Abwasserentsorgung  sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Kapital und Aktien
                            Das Aktienkapital der «Abwasser Uri» beträgt bei der Gründung 2  Mio.  Franken und ist eingeteilt in 200  000 Aktien im Nominalwert von 10.–  Franken, die auf den Namen lauten und voll einbezahlt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Organisation
                            1  Die «Abwasser Uri» hat als Organe die Generalversammlung, den Verwal  -  tungsrat und die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat regelt Einzelheiten der «Abwasser Uri» in einer Verordnung,  namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Befugnisse der Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Art der Bekanntmachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindever  -  sammlung die Person, die die Gemeinde in der Generalversammlung  vertritt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Gründung der Aktiengesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Gründung und Aktienliberierung
                            1  Gründerinnen der «Abwasser Uri» sind die Einwohnergemeinden des  Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der  Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezahlen den Nominalwert von 10 Franken pro Aktie zuzüglich einer  allfälligen Stempelsteuer mit folgenden Fälligkeiten ein: 200 000 Aktien am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mai  2007. Sie erhöhen das Kapital wie folgt  27  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  200 000 Aktien zu pari per 1.  Januar  2008;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  900 000 Aktien zu pari per 1.  Januar  2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gründerinnen wählen den ersten Verwaltungsrat und die Revisions  -  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Sachübernahme
                            1  Die «Abwasser Uri» übernimmt mit je einem Sachübernahmevertrag, der  keiner Bestätigung der Revisionsstelle bedarf, von jeder Gemeinde oder  ihrem ausgegliederten Betrieb per 1.  Januar  2010:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alle Abwasseranlagen, die in ihrem Eigentum stehen und der Grober  -  schliessung dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle mobilen Sachanlagen und Software, die für den Bau, Betrieb und  Unterhalt der Abwasseranlagen benötigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle Daten der Generellen Entwässerungsplanung und der Regionalen  Entwässerungsplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  alle für den Betrieb der Abwasserentsorgung erhobenen Daten, insbe  -  sondere jene über die Abwasseranlagen, die Organisation und die  Kundenbeziehungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  alle Vertragsverhältnisse, die mit dem Bau, Betrieb und Unterhalt der  Abwasserentsorgung in Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend sind die Eigentumsverhältnisse am 1.  Januar  2007. Über  -  nimmt die «Abwasser Uri» Grundstücke, erfordert der Eigentumsübergang  die öffentliche Beurkundung und den Eintrag im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss VA vom 13.  Februar  2011; in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2009  (AB vom 7.  Januar  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Übernahmewert der Abwasseranlagen nach Absatz  1 Buchstabe  a  und b beträgt 65 Prozent des Anlagewerts, der nach folgenden Grundsätzen  errechnet wird  28  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Auszugehen ist von den Wiederbeschaffungskosten der Abwasseran  -  lagen am 1.  Juli  2007. Die Wiederbeschaffungskosten berechnen sich  nach den aufindexierten ursprünglichen Erstellungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Davon sind die den Gemeinden oder ihren ausgegliederten Betrieben  bezahlten Subventionen des Bundes und des Kantons anteilsmässig  abzuziehen; massgeblich ist das Verhältnis zwischen den ausbezahlten  Subventionen und den ursprünglichen Erstellungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Für die verbleibenden Netto-Wiederbeschaffungskosten wird auf der  Basis eines Zustandsberichts die Restlebensdauer der Abwasseranlage  geschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Weist die Abwasseranlage einen besonders guten oder besonders  schlechten Zustand auf, erfolgt eine entsprechende Korrektur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Der Anlagewert ergibt sich aus der Multiplikation der Netto-Wiederbe  -  schaffungskosten mit dem Verhältnis von Restlebensdauer zur totalen  Nutzungsdauer.  29  3a  Vom so errechneten Anlagewert wird der Beitrag abgezogen, den jede  Gemeinde nach Artikel  24a Absatz  5 aus ihrem Bestand der Spezialfi  -  nanzierung an die «Abwasser Uri» zu leisten hat.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die «Abwasser Uri» bezahlt den Gemeinden die nach Absatz  3 errech  -  neten Übernahmewerte mit folgenden Fälligkeiten  31  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  10 Prozent bis zum 1.  Januar  2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der restliche Betrag verbleibt der «Abwasser Uri» als Aktionärsdarlehen,  das die «Abwasser Uri» den Gemeinden spätestens am 1.  Januar  2015  zurückbezahlt. Die Verzinsung richtet sich nach dem jeweiligen Zinssatz  der Urner Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtliche Körper  -  schaften und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Sachwerte nach Absatz  1 Buchstabe  c, d und e werden der  «Abwasser Uri» entschädigungslos übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinden verwenden die ausbezahlten Übernahmewerte für die  Zeichnung ihrer Aktien der «Abwasser Uri» und für die Tilgung der gemeind  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss VA vom 13.  Februar  2011; in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2009  (AB vom 7.  Januar  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung gemäss VA vom 13.  Februar  2011; in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2009  (AB vom 7.  Januar  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss VA vom 13.  Februar  2011; in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2009  (AB vom 7.  Januar  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung gemäss VA vom 13.  Februar  2011; in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2009  (AB vom 7.  Januar  2011).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichen Schulden, die die Abwasserentsorgung treffen. Die verbleibenden  Mittel sind dem ordentlichen Gemeindehaushalt zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Den Gemeinden verbleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die flüssigen Mittel, die bisher der Abwasserentsorgung dienten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schulden, die die bisherige Abwasserentsorgung betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bestände der Spezialfinanzierungen, die den Gemeinden nach  Abzug des Beitrags gemäss Artikel  24a verbleiben.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24a 33 Beitrag aus der Spezialfinanzierung
                            1  Die Gemeinden leisten der «Abwasser Uri» aus ihren Spezialfi  -  nanzierungen einen Beitrag von insgesamt 35 Prozent der Summe der  Beträge der Spezialfinanzierungen aller Gemeinden per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember  2007. Massgeblich sind dabei nur Beiträge aus der Spezialfi  -  nanzierung der Einwohnergemeinden, die einen Bezug zur Abwasserentsor  -  gung aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage zur Bemessung der Beiträge nach Absatz  1 ist der Wert, der  nach folgender Formel berechnet wird:  –  Summe der Beträge der Spezialfinanzierungen aller Gemeinden per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember 2007  –  zuzüglich der Summe der nach Artikel  24 Absatz  3 Buchstabe  e errech  -  neten nicht reduzierten Anlagewerte aller Gemeinden  –  abzüglich der Summe der Saldi der Buchwerte der Abwasseranlagen  aller Gemeinden per 31.  Dezember  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundlage für die Bemessung des Beitrags jeder Gemeinde ist der Wert,  der nach folgender Formel berechnet wird:  –  Betrag der Spezialfinanzierung per 31.  Dezember  2007  –  zuzüglich der nach Artikel  24 Absatz  3 Buchstabe  e errechneten, nicht  reduzierten Anlagewerte der Gemeinde  –  abzüglich des Saldos des Buchwerts der Abwasseranlagen der  Gemeinde per 31.  Dezember  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag aus der Spezialfinanzierung jeder Gemeinde bemisst sich  nach folgender Formel:  –  berechneter Wert nach Artikel  24a Absatz  1  –  geteilt durch den berechneten Wert nach Artikel  24a Absatz  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss VA vom 13.  Februar  2011; in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2009  (AB vom 7.  Januar  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Eingefügt druch VA vom 13.  Februar  2011; in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2009  (AB vom 7.  Januar  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  multipliziert mit dem berechneten Wert nach Artikel  24a Absatz  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der so errechnete Beitrag wird gemäss Artikel  24 Absatz  3a vom  Anlagewert abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Rechtsübergang
                            1  Auf den 1.  Januar  2010 gehen alle hoheitlichen Befugnisse der  Gemeinden im Bereich der Abwasserentsorgung auf die «Abwasser Uri»  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Rechtsnormen der Gemeinden, die die Abwasserentsor  -  gung betreffen, gelten auf diesen Zeitpunkt als aufgehoben und die  Gemeinden dürfen im Bereich der Abwasserentsorgung keine eigenen  Rechtsnormen mehr erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Aufgaben und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Aufgaben der «Abwasser Uri»
                            1  Die «Abwasser Uri»:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  plant die Abwasseranlagen, indem sie generelle oder regionale Entwäs  -  serungspläne erstellt, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  baut Abwasseranlagen, wenn das zur Groberschliessung nötig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  betreibt und unterhält die Abwasseranlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erfüllt weitere Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder die Ausführungsbe  -  stimmungen dazu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abwasseranlagen im Sinne von Absatz  1 sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Abwasserreinigungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Versickerungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sonderbauwerke wie Pumpstationen, Hochwasserentlastungsanlagen,  Regenbecken und Ölabscheider;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Leitungen für verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Abwasseranlagen sind Meliorationsanlagen und Oberflächen  -  gewässer, auch wenn sie eingedolt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Groberschliessung im Sinne von Absatz  1 gehören Abwasseranlagen,  die die Bauzonen mit den hauptsächlichsten Abwasseranlagen versorgen.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss VA vom 13.  Februar  2011; in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2009  (AB vom 7.  Januar  2011).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 35 Übernahme von Abwasseranlagen Dritter
                            1  Die «Abwasser Uri» übernimmt zu Eigentum bestehende Abwasseran  -  lagen Dritter, wenn die «Abwasser Uri» die Übernahme als im öffentlichen  Interesse geboten erachtet. Davon ausgenommen sind Abwasseranlagen  der Nationalstrasse, der Kantonsstrassen und der Meliorationsgenossen  -  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem hat die «Abwasser Uri» jene von Dritten erstellte Abwasseranlage  zu übernehmen, wenn diese mit einer öffentlichen Abwasserreinigungsan  -  lage, Versickerungsanlage oder einem öffentlichen Gewässer verbunden ist  und mehr als eine Liegenschaft erschliesst, sofern die bisherige Eigentü  -  merschaft das innert sechs Monaten seit der Fertigstellung dieser Anlage  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übernahme von Abwasseranlagen Dritter erfolgt entschädigungslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Befugnisse
                            Die «Abwasser Uri»:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regie  -  rungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt  zu veröffentlichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  hat in ihrem Aufgabenbereich das Recht der Ausschliesslichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen  nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung  36   erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur absch  -  liessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Pflichten
                            1  Die «Abwasser Uri» hat die Bauzonen mit Abwasseranlagen der Grober  -  schliessung zu erschliessen. Sie erlässt dazu in Absprache mit der betrof  -  fenen Gemeinde ein Erschliessungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat die Abwasseranlagen der Gemeinden und Privaten, die nicht der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Fassung gemäss VA vom 13.  Februar  2011; in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2009  (AB vom 7.  Januar  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschlüsse über neue Ausgaben der «Abwasser Uri» von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Mio. Franken unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher  dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten  eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Beschlüsse der Organe der «Abwasser Uri» unterstehen der  fakultativen Volksabstimmung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtserlasse über Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  neue Ausgaben von mehr als 5 Mio. Franken. Vor Ablauf der Referen  -  dumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen  gegenüber Dritten eingehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 b) Verfahren
                            1  Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantons  -  verfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen,  Abstimmungen und die Volksrechte  37  , soweit dieses Gesetz nichts anderes  bestimmt. Referendumsbegehren sind der «Abwasser Uri» einzureichen.  Diese befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustan  -  dekommen und die Gültigkeit des Referendumsbegehrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die «Abwasser Uri» bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der  Gemeinden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über  ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache  Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr  zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Gebühren
                            Die «Abwasser Uri» erhebt für ihren Aufgabenbereich kostendeckende und  verursachergerechte Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Steuern
                            Die «Abwasser Uri» ist von den Steuern befreit, die Kanton und Gemeinden  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   RB 2.1201  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Leitungsrechte, private Abwasseranlagen und  Abwassereinleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Leitungsrechte
                            1  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Durchleitung  der Sammelleitungen unentgeltlich zu dulden. Entsteht dadurch mehr als  geringfügiger Schaden, hat die «Abwasser Uri» eine entsprechende  Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die «Abwasser Uri» ist Eigentümerin der Sammelleitungen. Sie kann die  Leitungsrechte im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eintragen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Private Abwasseranlagen
                            1  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen und unter  -  halten die Abwasseranlagen, die nicht der Groberschliessung dienen. Wenn  sie diese Aufgabe vertraglich Dritten überbinden, bleiben sie der «Abwasser  Uri» gegenüber dennoch verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die «Abwasser Uri» kann die Eigentümerinnen und Eigentümer privater  Abwasseranlagen verpflichten, Mängel dieser Anlagen zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Abwassereinleitung
                            1  Die Einleitung von Abwasser in eine Anlage der «Abwasser Uri» bedarf  einer Bewilligung dieser Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die «Abwasser Uri» kann die Vorbehandlung oder Reinigung von  Abwasser, das in ihre Anlagen eingeleitet wird, verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann die Einleitung von sauberem Meteorabwasser in ihre Anlagen  verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: ABFÄLLE UND DEPONIEN
Artikel 37 Abfallplanung
                            1  Der Regierungsrat erstellt eine Abfall- und Deponieplanung. Insbesondere  ermittelt er den Bedarf an Abfallanlagen, um damit Überkapazitäten zu  vermeiden. Die Abfall- und die Deponieplanung sind behördenverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden  die Standorte der Abfallanlagen und Deponien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für die Verwertung und Depo  -  nierung von Aushubmaterial und mineralischen Bauabfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Direktion  38   kann für Abfallanlagen Einzugsgebiete fest  -  legen und Abfälle bestimmten Anlagen zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Bau und der Betrieb von Plätzen und Anlagen für die Entsorgung, die  Aufbereitung oder die Zwischenlagerung von Abfällen bedürfen einer Bewil  -  ligung des zuständigen Amts  39  .
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: SIEDLUNGSABFÄLLE
                            1.  Abschnitt:  Aktiengesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Pflicht zur Gründung
                            Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abfallentsorgung  eine Aktiengesellschaft als kantonal öffentlich-rechtliche Körperschaft nach  diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Grün  -  dung mit der übereinstimmenden Begründungserklärung aller Einwohnerge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Firma, Sitz und Handelsregister
                            1  Die Aktiengesellschaft für die Abfallbewirtschaftung trägt die Firma  «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU)».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat ihren Sitz in Attinghausen und ist nicht im Handelsregister einge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Zweck
                            Die ZAKU stellt im ganzen Kanton die Entsorgung der Siedlungsabfälle  sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Kapital und Aktien
                            Das Aktienkapital der ZAKU beträgt 10 Mio. Franken und ist eingeteilt in  eine Million Aktien im Nominalwert von 10.– Franken, die auf den Namen  lauten und voll einbezahlt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Organisation
                            1  Die ZAKU hat als Organe die Generalversammlung, den Verwaltungsrat  und die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat regelt Einzelheiten der ZAKU in einer Verordnung, nament  -  lich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Befugnisse der Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Art der Bekanntmachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindever  -  sammlung die Person, die die Gemeinde an der Generalversammlung  vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Gründung der Aktiengesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Gründung und Aktienliberierung
                            1  Gründerinnen der ZAKU sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri.  Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung  zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden bezahlen den Nominalwert von 10.– Franken zuzüglich  allfälliger Stempelsteuer mittels Sacheinlage ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Sacheinlage dienen den 19 Verbandsgemeinden die Vermögenswerte  des Zweckverbands Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri. Soweit der Aktien  -  überschuss das Aktienkapital übersteigt, gilt er als Agio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde Seelisberg bezahlt ihren Anteil bar ein oder schuldet diesen  der ZAKU im Rahmen einer separaten Vereinbarung. Der Anteil von Seelis  -  berg errechnet sich nach dem Ertragswert, der auf der Grundlage der drei  letzten Jahresrechnungen (2003, 2004, 2005) des Zweckverbands Abfallbe  -  wirtschaftung im Kanton Uri zu ermitteln ist, wobei der Kapitalisierungssatz  7 Prozent beträgt. Dieser Ertragswert ist durch die Einwohnerzahl des  ganzen Kantons Uri zu teilen und mit derjenigen der Gemeinde Seelisberg  zu multiplizieren. Es gelten die Bevölkerungszahlen am 1.  Januar  2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gründerinnen wählen den ersten Verwaltungsrat und die Revisions  -  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Sacheinlage
                            1  Die ZAKU übernimmt zum Zeitpunkt ihrer Gründung mit einem Sachein  -  lagevertrag, der keiner Bestätigung der Revisionsstelle bedarf, vom Zweck  -  verband Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dessen Aktiven und Passiven;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle Vertragsverhältnisse, die der Zweckverband Abfallbewirtschaftung  Kanton Uri eingegangen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle Vertragsverhältnisse, die die Gemeinde Seelisberg mit dem  Kehrichtverwertungs- Verband Nidwalden (KVV NW) und dem Zweck  -  verband Kehrichtbeseitigung Obwalden (ZVK OW) hinsichtlich der  Entsorgung von Siedlungsabfällen der Gemeinde Seelisberg einge  -  gangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfasst die Sacheinlage Grundstücke, erfordert der Eigentumsübergang  die öffentliche Beurkundung und den Eintrag ins Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Rechtsübertragung und Liquidation des Zweckverbands
                            1  Mit der Gründung der ZAKU gehen alle hoheitlichen Befugnisse der  Gemeinden im Bereich der Abfallentsorgung auf diese über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Rechtsnormen des Zweckverbands Abfallbewirtschaftung  im Kanton Uri gelten auf den Zeitpunkt der Gründung als aufgehoben. Der  Zweckverband Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri wird zum Zeitpunkt der  Gründung der ZAKU liquidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Aufgaben und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Aufgaben
                            1  Die ZAKU sorgt dafür, dass im ganzen Kanton Siedlungsabfälle, Garten  -  abfälle, organische Abfälle aus Gewerbebetrieben und Abfälle, deren Inha  -  berin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist,  vorschriftsgemäss entsorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder die Ausführungs  -  bestimmungen dazu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Befugnisse
                            Die ZAKU:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regie  -  rungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt  zu veröffentlichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  hat das ausschliessliche Recht, Siedlungsabfälle, einschliesslich der  Siedlungsabfälle aus Gewerbebetrieben, zu entsorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen  nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung  40   erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur absch  -  liessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   RB 3.3211  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschlüsse über neue Ausgaben der ZAKU von mehr als 10 Mio. Franken  unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher dürfen die Organe  der Gesellschaft keine Verpflichtungen Dritten gegenüber eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Beschlüsse der Organe der ZAKU unterstehen der fakultativen  Volksabstimmung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtserlasse über Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  neue Ausgaben von mehr als 5 Mio. Franken; vor Ablauf der Referen  -  dumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen  gegenüber Dritten eingehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 b) Verfahren
                            1  Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantons  -  verfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen,  Abstimmungen und die Volksrechte  41  , soweit dieses Gesetz nichts anderes  bestimmt. Referendumsbegehren sind der ZAKU einzureichen. Diese  befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustandekommen und  die Gültigkeit des Referendumsbegehrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ZAKU bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der  Gemeinden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über  ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache  Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr  zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Gebühren
                            Die ZAKU erhebt für ihren Aufgabenbereich kostendeckende und verursa  -  chergerechte Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   RB 2.1201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Steuern
                            Die ZAKU ist von den Steuern befreit, die Kanton und Gemeinden erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Treibgut in Stauanlagen und auf Seen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Treibgut in Stauanlagen und auf Seen
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber des Werks hat Treibgut innerhalb von  Stauanlagen oder bei Wasserentnahmestellen zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treibgut ausserhalb von Stauanlagen oder Wasserentnahmestellen und  auf Seen beseitigt die jeweilige Gewässereigentümerin oder der jeweilige  Gewässereigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: AUSFÜHRUNG WEITEREN BUNDESRECHTS
                            IM UMWELTBEREICH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Trinkwasserversorgung in Notlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Zuständigkeiten
                            1  Das zuständige Amt  42   erstellt Inventare über Wasserversorgungsanlagen,  Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Trinkwasserversor  -  gung in Notlagen eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erarbeitet ein Konzept für den Vollzug der Verordnung über die Sicher  -  stellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen  43  . Der Regierungsrat  genehmigt das Konzept und bestimmt die Organisation der Trinkwasserver  -  sorgung in Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gestützt auf das Konzept nach Absatz  2 und im Rahmen des Bundes  -  rechts vollziehen die Inhaberinnen und Inhaber von Wasserversorgungsan  -  lagen die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in  Notlagen  44  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Laboratorium der Urkantone informiert das zuständige Amt  45  , wenn es  bei Kontrollen oder Wasseranalysen Beeinträchtigungen des Wassers oder  Gefährdungen der Umwelt feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   SR 531.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   SR 531.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Belastete Standorte und Altlasten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 Kataster der belasteten Standorte
                            1  Das zuständige Amt  46   erstellt und führt den Kataster der belasteten Stand  -  orte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Bodenschutz
                            1  Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für den sachgerechten  Umgang mit dem gewachsenen unbelasteten und belasteten Boden, insbe  -  sondere für das Ausheben, Zwischenlagern und Wiedereinbringen, für  Terrainveränderungen und zur Vermeidung von Bodenerosionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ordnet bei einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit durch Erosion die  notwendigen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Störfallvorsorge und Schadenwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 Störfallvorsorge
                            Das zuständige Amt  47   kann bei einem drohenden oder bereits eingetretenen  Schadenfall Sofortmassnahmen anordnen, um einen Schadenfall zu  vermeiden oder das Ausmass eines Schadenfalls einzudämmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der ZAKU richtet die notwendigen Sammelstellen für wassergefährdende  Flüssigkeiten  48   ein, betreibt diese und sorgt für die unschädliche Verwertung  und Beseitigung solcher Flüssigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  49   hat Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten  oder Betriebsstätten mit solchen Anlagen zu bewilligen und deren Anpas  -  sung oder Ausserbetriebnahme zu verfügen. Sie führt einen Kataster der  Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und sorgt dafür, dass diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   SR 814.202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen mit Tankvignetten versehen werden, wenn sie sich in vorschriftsge  -  mässem Zustand befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 b) Tankvignetten
                            1  Bewilligungspflichtige Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden  Flüssigkeiten sind mit einer zeitlich befristeten Tankvignette zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen ohne gültige Tankvignette oder solche mit offensichtlichen  Mängeln dürfen nicht mehr befüllt und betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer wassergefährdende Flüssigkeiten liefert, ist verpflichtet, das zustän  -  dige Amt  50   zu informieren, sobald sie oder er mangelhafte Anlagen oder  solche ohne gültige Tankvignette feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Gefahrengutbeauftragte
                            1  Die zuständigen Amtsstellen  51   sorgen für den Vollzug der Gefahrgutbeauf  -  tragtenverordnung  52  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Aufgabenteilung zwischen den zustän  -  digen Amtsstellen  53  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Luft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Allgemeine Zuständigkeiten
                            1  Die Gemeinden vollziehen die Luftreinhalte-Verordnung  54   bei Bauten und  Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz  oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  55   vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung  56   bei Bauten  und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Indus  -  trie, Gewerbe und Handel  57   unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Amt für Kantonspolizei und Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   SR 741.622
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Amt für Kantonspolizei und Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   SR 814.318.142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   SR 814.318.142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   SR 822.11  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist,  Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in  diesem Bereich die Luftreinhalte-Verordnung  58  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Amt  59   erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt  Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Direktion  60   kann Weisungen über die Kontrolle, die  Messungen, die Katasterführung und die Zusammenarbeit im Bereich des  Vollzugs der Luftreinhalte-Verordnung  61   erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Besondere Zuständigkeiten
                            a) Kontrolle der Feuerungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Amt  62   richtet eine wirksame Kontrolle der Feuerungsan  -  lagen ein. Sie führt einen Kataster für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen. Die  Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Kontrolle der Feuerungsanlagen sind durch die Anlagebe  -  treiber zu tragen. Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mit  einer kantonal einheitlichen Gebührenvignette erhoben. Das zuständige  Amt  63   regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 b) Abfallverbrennung im Freien
                            1  Die Gemeinden vollziehen das Verbot der Abfallverbrennung in den Feue  -  rungsanlagen und im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  64   kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im  Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu  erwarten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Massnahmenplan
                            1  Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan Luftreinhaltung  65   und  setzt ihn um, soweit er dazu zuständig ist. Er unterbreitet den Massnahmen  -  plan den betroffenen Kantonen, falls der Plan deren Mitwirkung voraussetzt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   SR 814.318.142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   SR 814.318.142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und stellt dem Bund die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in  dessen Zuständigkeit fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbe  -  reich um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Massnahmenplan ist behördenverbindlich. Er ist im Amtsblatt öffent  -  lich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 Sofortmassnahmen
                            Der Regierungsrat kann bei einer gesundheitsgefährdenden Luftbelastung  zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen anordnen. Er erlässt dazu nähere  Vorschriften in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Lärm
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Allgemeine Zuständigkeiten
                            1  Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung  66   bei Bauten und  Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz  oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Sie  ordnen im Rahmen der Nutzungsplanung den einzelnen Nutzungszonen die  Empfindlichkeitsstufen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  67   vollzieht die Lärmschutz-Verordnung  68   bei Bauten  und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Indus  -  trie, Gewerbe und Handel  69   unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  70   erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt  Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen des Bundesrechts erteilt das zuständige Amt  71   die kantonale  Zustimmung für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Es legt die  Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall fest, wenn diese im Nutzungsplan  fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 Zuständigkeit bei Verkehrsanlagen
                            1  Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist,  Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   SR 814.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   SR 814.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesem Bereich die Lärmschutz-Verordnung  72  , sofern dieses Gesetz nicht  eine andere Zuständigkeit festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere bei bestehenden Verkehrsanlagen die Lärmkataster  zu erstellen und nachzuführen, Sanierungsprogramme auszuarbeiten, die  erforderlichen Sanierungen durchzuführen und die erforderlichen Schall  -  schutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Erschütterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über Erschütterungen bei  Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit  dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes  bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baubewilligungen für Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder  lästigen Erschütterungen führen, dürfen nur erteilt werden, wenn das  zuständige Amt  73   zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  74   erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt  Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen  oder lästigen Erschütterungen führen, sind verpflichtet, die nötigen  Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Strahlenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 68 Allgemeine Zuständigkeit
                            1  Das zuständige Amt  75   vollzieht das Bundesrecht über den Strahlenschutz,  soweit die Kantone mit dem Vollzug beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt insbesondere die notwendigen Radonmessungen durch und teilt  die Gemeinden entsprechend der auf ihrem Gebiet angetroffenen Radonbe  -  lastung nach den Vorgaben des Bundes ein. Es kann gegenüber Gebäude  -  eigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern Messungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   SR 814.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  76   ordnet im Rahmen des Bundesrechts die notwen  -  digen Massnahmen bei Bauten und Anlagen gegen übermässige Radonbe  -  lastung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Baubewilligungen für Bauten und Anlagen in Gebieten mit übermässiger  Radonbelastung dürfen nur erteilt werden, wenn das zuständige Amt  77  zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 69 Nichtionisierende elektromagnetische Strahlung
                            1  Die zuständige Baubehörde darf Bauten oder Anlagen, die zu Emissionen  von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen führen, nur bewilligen,  wenn das zuständige Amt  78   dem zustimmt. Zu diesem Zweck hat sie dem  zuständigen Amt  79   die Gesuchsunterlagen vor der Erteilung der Bewilligung  mit den erforderlichen Angaben über die Strahlenemissionen und –  immissionen zur Beurteilung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  80   kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen der  Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung  81  . Es erlässt  Sanierungsverfügungen und bewilligt Ausnahmen bei der Änderung alter  Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen sind verpflichtet, auf Verlangen  des zuständigen Amts  82   die nötigen Messungen und Abklärungen durchzu  -  führen oder zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Amt  83   ordnet bei Anlagen, für die in der Verordnung über  den Schutz vor nichtionisierender Strahlung  84   keine Grenzwerte enthalten  sind, Emissionsbegrenzungen an. Es kann ergänzende und verschärfte  Emissionsbegrenzungen anordnen, sofern die Immissionsgrenzwerte über  -  schritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Direktion  85   kann Weisungen erlassen über die Kontrolle  und die Meldepflicht bei neuen und bei der Änderung bestehender Anlagen,  die zu Emissionen von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   SR 814.710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84   SR 814.710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Schall-, Laser- und Lichtschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Schall- und Laserschutz
                            1  Das zuständige Amt  86   vollzieht die Bestimmungen der Schall- und Laser  -  verordnung  87  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann bei übermässigen Schall- und Laserbelastungen unmittelbar  Schutzmassnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 Lichtschutz
                            1  Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über den Lichtschutz bei  Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit  dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes  bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baubewilligungen für Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder  lästigen Lichteinwirkungen führen, dürfen nur erteilt werden, wenn das  zuständige Amt  88   zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  89   erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt  Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen  oder lästigen Lichteinwirkungen führen, sind verpflichtet, die nötigen  Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Abschnitt:  Chemikalien und Organismen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 72 Zuständigkeiten
                            1  Das Labor der Urkantone vollzieht das Chemikaliengesetz  90   und das  Gentechnikgesetz  91  , sofern dieses Gesetz oder die darauf gestützten  Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen. Es  informiert das zuständige Amt  92   über die Ergebnisse der Vollzugskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann in einem Reglement abweichende Zuständig  -  keiten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   SR 814.49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   SR 813.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91   SR 814.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist,  Verkehrsanlagen zu betreiben und zu unterhalten, erstellt ein Routenver  -  zeichnis, das aufzeigt, welche Auftaumittel sie im Sinne des Chemikalien  -  rechts wo und in welchem Ausmass verwenden will. Das Verzeichnis ist  vom zuständigen Amt  93   zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das für die Landwirtschaft zuständige Amt  94   bietet für die Verwendung von  Pflanzenbehandlungsmitteln, von Düngern und diesen gleichgestellten  Erzeugnissen eine Fachberatung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Abschnitt:  Umweltverträglichkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Massgebliches Verfahren
                            Im Rahmen des Bundesrechts bestimmt der Regierungsrat in einem Regle  -  ment das Verfahren, das für die Prüfung der Umweltverträglichkeit massge  -  blich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 74 Förderungsbeiträge
                            1  Im Rahmen des Bundesrechts kann der Kanton Massnahmen zugunsten  der Umwelt und der Gewässer finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat bewilligt die entsprechenden Ausgaben abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 Gebühren
                            Gebühren für Amtshandlungen, Verfügungen und Dienstleistungen nach  diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen richten  sich nach der kantonalen Gebührenverordnung  95   und dem dazugehörigen  Reglement  96  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 76 Gesetzliches Grundpfand
                            1  Zur Sicherstellung der Kosten, die der Grundeigentümerin oder dem  Grundeigentümer als verursachende Person rechtskräftig auferlegt worden  sind, besteht zugunsten der Rechtsperson, für die die verfügende Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96   RB 3.2521  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel  836 ZGB  97   an den betref  -  fenden Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfü  -  gung ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte, die zu diesem Zeitpunkt  bereits im Grundbuch eingetragen sind, gehen im Rang vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das gesetzliche Pfandrecht erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit  der rechtskräftigen Kostenverfügung, wenn die verfügende Behörde innert  dieser Frist keinen Eintrag im Grundbuch verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf  dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang  vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die  Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 Kostenpflicht bei Altlasten
                            1  Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung, Überwachung oder  Sanierung einer Altlast auf ihrem Gemeindegebiet, wenn keine Verursa  -  cherin oder kein Verursacher ermittelt werden kann oder wenn diese oder  dieser zahlungsunfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton vergütet den Gemeinden die Hälfte dieser Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78 Kantonale Aufwendungen
                            Ausgaben, die der Kanton im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes oder  der dazugehörigen Ausführungsverordnungen zu tragen hat, bewilligt der  Landrat abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel: VERFAHREN UND VOLLZUG
Artikel 79 Verfahren und Rechtsmittel
                            1  Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts  anderes bestimmen, richten sich das Verfahren und der Vollzug nach der  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  98  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übertragen der Kanton, die Gemeinden oder die gemeinsamen Rechts  -  träger Dritten hoheitliche Befugnisse, sind deren Verfügungen direkt mit  Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Massnahmen zum Schutze  der Umwelt und ihre Verfügungen mit den anderen betroffenen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 Behördenbeschwerde und Parteirechte
                            1  Die zuständige Direktion  99   kann Verfügungen der Gemeinden, der gemein  -  samen Rechtsträger oder Dritter, die sich auf dieses Gesetz oder auf  dessen Ausführungsbestimmungen stützen, mit den ordentlichen Rechtsmit  -  teln anfechten. Solche Verfügungen sind ihr gleichzeitig wie den Betroffenen  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  100   kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.  Ihr sind alle Polizeirapporte, die sich auf dieses Gesetz oder dessen Ausfüh  -  rungsbestimmungen stützen, umgehend zuzustellen. Die betreffenden  Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind der zuständigen Direktion  und den Betroffenen gleichzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 81 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
                            Wer die Herrschaft über Anlagen hat, die diesem Gesetz oder dessen  Ausführungsbestimmungen unterstehen, hat den zuständigen Behörden  und den mit Kontrollen beauftragten Personen jederzeit Zutritt zu gewähren,  ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Untersuchungen in und  um die Anlagen zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 82 Anmerkung im Grundbuch
                            1  Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf dieses Gesetz oder dessen  Ausführungsbestimmungen verfügt worden sind, können auf Kosten der  betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer im Grundbuch  angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden können öffentlich-rechtliche Eigentumsbe  -  schränkungen im Grundbuch anmerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 83 Sicherheitsleistung
                            Um sicherzustellen, dass Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, kann  die verfügende Behörde eine angemessene Sicherheit verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 84 Ersatzvornahme gegenüber Behörden
                            Unterlässt es die zuständige Behörde, die Befugnisse und Verantwortlich  -  keiten nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen ausrei  -  chend und rechtzeitig wahrzunehmen, kann die zuständige Direktion  101   auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Kosten Ersatzmassnahmen verfügen. Sie hat die betroffene Behörde  vorher anzuhören und ihr eine Frist zu setzen, um ihre Pflichten wahrzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 85 Enteignung
                            Für Enteignungen durch den Kanton, die Gemeinden oder die gemein  -  samen Rechtsträger gilt das kantonale Enteignungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 Strafen
                            1  Mit Busse bis zu 50  000.– Franken wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der gesetzlichen Vorsorge- und Sorgfaltspflicht nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden,  nicht befolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Meldepflicht nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen  den Zutritt verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 87 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Landrat erlässt die Verordnungen  102  , die dieses Gesetz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er ordnet das Nähere in einem  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 88 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 27.  September  1981 über den Gewässerschutz wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   RB 40.7015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 90 Übergangsbestimmungen
                            a) «Abwasser Uri»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aktiengesellschaft für die Abwasserentsorgung ist bis am 1.  Juli  2007  zu gründen. Am 1.  Januar  2008 muss ihr Abwasserreglement in Kraft sein.  Bis am 1.  Januar  2010 ist die Sachübernahme der Abwasseranlagen abge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erheben bis am 31.  Dezember  2007 nach ihren Rechts  -  grundlagen Anschlussgebühren und Benutzungsgebühren. Die von den  Gemeinden für das Jahr 2007 erhobenen Gebühren verbleiben zur Hälfte  der Gemeinde; die andere Hälfte ist der «Abwasser Uri» abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die «Abwasser Uri» oder in deren Auftrag die Gemeinden erheben ab  dem 1.  Januar  2008 nach dem Abwasserreglement der «Abwasser Uri»  Anschluss- und Benutzungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden betreiben und unterhalten die öffentlichen Abwasseran  -  lagen bis am 30.  Juni  2007 auf eigene Rechnung. Sie betreiben und unter  -  halten die öffentlichen Abwasseranlagen ab dem 1.  Juli  2007 bis am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember  2009 im Auftrag der «Abwasser Uri». Diese entschädigt die  Gemeinden für die vom 1.  Juli  2007 bis 31.  Dezember  2009 mit dem Betrieb  und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Kosten  sowie für neue Ausgaben, die die Gemeinden in diesem Zeitraum im  Auftrag der «Abwasser Uri» ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Neue Ausgaben der Gemeinden im Bereich der Abwasserentsorgung  bedürfen ab dem 1.  Juli  2007 der Genehmigung der «Abwasser Uri».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinden verwenden die Spezialfinanzierung, die ihnen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Absatz 7 verbleibt, für die Tilgung allfälliger Schulden im
                            Abwasserbereich und für die Zeichnung ihrer Aktien bei der «Abwasser  Uri». Sie lösen diese Spezialfinanzierungen bis am 31.  Dezember  2011 auf  und führen die verbleibenden Mittel dem ordentlichen Gemeindehaushalt  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 91 b) ZAKU
                            1  Die ZAKU ist bis am 1.  Juli  2007 zu gründen. Die Sacheinlage vom  den Zeitpunkt der Gründung der ZAKU.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zur Gründung der ZAKU übernimmt der «Zweckverband Abfallbewirt  -  schaftung Kanton Uri» die Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung nach  diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104   Fassung gemäss VA vom 13.  Februar  2011; in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2009  (AB vom 7.  Januar  2011).  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 92 c) Kantonsbeiträge
                            Bis 31.  Dezember  2007 richten sich die Kantonsbeiträge nach dem bishe  -  rigen Recht  105  . Nach diesem Zeitpunkt werden keine Kantonsbeiträge mehr  zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 92a 106 d) Übernahme von Abwasseranlagen
                            Die Übernahme von Abwasseranlagen Dritter, für die die oder der Dritte als  bisherige Eigentümerin oder als bisheriger Eigentümer bis am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember  2009 die Übernahme durch die Abwasser Uri verlangt hat,  richtet sich nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 93 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist, soweit erforderlich,  vom Bund zu genehmigen  107  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt  108  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105   Gesetz vom 27.  September  1981 über den Gewässerschutz und Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  September 1983 über den Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106   Eingefügt durch VA vom 13.  Februar  2011; in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2009  (AB vom 7.  Januar  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107   Vom Bund genehmigt am 21.  Mai  2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2007 (AB vom 22.  Juni  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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