Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitne... (223.1)
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Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 1. Juli 1985 (Stand 1. Juli 1985) Der Regierungsrat, gestützt auf § 15 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 1976 zum Obli - gationenrecht 1 ) , in Ausführung der Art. 359, 359 a und 360 des Schwei - zerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 2 ) , beschliesst: 1 Geltungsbereich und Wirkung § 1 Geltungsbereich 1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhält - nisse zwischen den Arbeitgebern und den männlichen oder weiblichen Arbeitnehmern, die ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftli - che Arbeiten in einem privaten oder kollektiven Haushalt verrichten so - wie Volontärverhältnisse von mindestens dreimonatiger Dauer. 2 Dieser Normalarbeitsvertrag findet keine Anwendung für amtlich aner - kannte hauswirtschaftliche Lehrverhältnisse. § 2 Wirkung 1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzel - ne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Allfällige abweichende Vereinbarungen sind jedoch nur gültig, wenn sie Art. 361 und 362 des Schweizerischen Obligationenrechts nicht widersprechen. 2 Die zwingenden ergänzenden Vorschriften des Schweizerischen Obli - gationenrechts bleiben vorbehalten. 1) NG 221.1 2) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Dauer des Arbeitsverhältnisses § 3 Vorstellung 1 Veranlasst der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss, dass der Arbeitneh - mer sich persönlich vorstellt, hat dieser Anrecht auf eine Vergütung der Fahrkosten, wenn diese Leistung nicht schriftlich wegbedungen ist. § 4 Probezeit 1 Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. § 5 Kündigung 1 Das Arbeitsverhältnis kann von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden: 1. während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgen - den dritten Tages; 2. nach Ablauf der Probezeit bis zum Ende des ersten Dienstjahres mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auf den 15. Tag des Mo - nats oder das Monatsende; 3. ab dem zweiten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, auf das Ende eines Monats. 2 Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Wohnung überlassen, erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht zur Benützung der Wohnung. 3 Für regelmässig teilzeitlich beschäftigte Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden: 1. bis zum Ende des ersten Dienstjahres auf das Ende der auf die Kündigung folgenden Woche; 2. ab dem zweiten Dienstjahr auf das Ende des auf die Kündigung folgenden Monats. 4 Vorbehalten bleiben die Kündigungsbeschränkungen gemäss Art. 336d–g des Schweizerischen Obligationenrechts. 3 Einsatz und Weiterbildung des Arbeitnehmers § 6 Einsatz des Arbeitnehmers 1 Der Arbeitnehmer ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten ent - sprechend einzusetzen. 2
§ 7 Weiterbildung 1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden. 4 Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Urlaub § 8 Arbeitszeit 1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden. Sie soll in der Regel um 19.30 Uhr beendet sein. Die wöchentliche Arbeitszeit darf in der Regel 50 Stunden nicht überschreiten; Essenszeit und Arbeiten für persönliche Bedürfnisse werden nicht als Arbeitszeit angerechnet. 2 Ausser ausreichenden Pausen für die Mahlzeiten ist dem Arbeitneh - mer täglich eine Ruhepause von eineinhalb Stunden zu gewähren. 3 Der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihm zumutbare Überzeitarbeit zu leisten. Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit durch Freizeit oder Ferien von mindestens glei - cher Dauer ausgleichen. 4 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit oder Ferien ausgegli - chen, ist sie mit einem Zuschlag zum Barlohn von mindestens einem Viertel zu vergüten. Der Arbeitgeber hat eine Kontrolle der Überstunden zu führen und am Ende jedes Monats abzurechnen. 5 Arbeitnehmern, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. § 9 Freizeit 1 Der Arbeitnehmer hat je Arbeitswoche Anspruch auf eineinhalb freie Tage. 2 In der Regel sollen mindestens zwei freie Tage je Monat auf einen Sonntag fallen. 3 Für nicht eingenommene Mahlzeiten während der Freizeit hat der Arbeitnehmer, dem freie Verpflegung gewährt wird, Anspruch auf eine Kostgeldentschädigung, die sich nach der Naturallohnbewertung der AHV oder nach dem im Einzelarbeitsvertrag vereinbarten Ansatz richtet. 3
§ 10 Ferien 1 Erwachsene Arbeitnehmer haben Anspruch auf vier Wochen Ferien im Jahr. 2 Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien im Jahr. 3 Während der Ferien sind der Barlohn und, soweit freie Verpflegung gewährt wird, eine Kostgeldentschädigung gemäss § 9 Abs. 3 zu ent - richten. 4 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren. 5 Freitage und Abwesenheit, für welche der Arbeitgeber nach § 14 zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht mit Ferien verrechnet werden. 6 Die Ferien können in der arbeitsstilleren Zeit gewährt werden, wenigs - tens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Liegen besondere Verhältnisse vor, können die Ferien im gegenseitigen Einvernehmen auf die erste Hälfte des folgenden Jahres verschoben werden. 7 Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt ohne besondere Vereinbarung nicht als Ferien. § 11 Urlaub 1 Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf einen bezahlten Urlaub, ohne dass dieser an die Ferien oder Freizeit angerechnet wird: 1. für die Vermählung zwei Tage; 2. bei Vermählung von Kindern, Geschwistern oder eines Elternteils ein Tag; 3. bei Geburt eines eigenen Kindes (Taufe eingeschlossen) zwei Tage; 4. bei Todesfall: a) des Ehegatten oder eines Kindes vier Tage; b) von Eltern oder Geschwistern zwei Tage; c) von Grosseltern, Schwiegereltern, Onkeln, Tanten, Enkeln oder Schwägern ein Tag; 5. bei Wohnungswechsel ein Tag; 6. für die militärische Rekrutierung ein Tag; 7. für die militärische Inspektion der persönlichen Ausrüstung ein halber Tag; 8. für die Entlassung aus der Wehrpflicht ein Tag. 4
5 Lohn § 12 Grundsatz 1 Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Er ist jährlich wenigstens einmal im Zusammenhang mit den Leistungen und Dienstjahren des Arbeitnehmers zu überprüfen und mindestens ei - ner allfälligen Teuerung anzupassen. 2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, bil - det der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes. 3 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Loh - nes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurichten. § 13 Auszahlung 1 Der Barlohn und die Sozialzulagen sowie der allfällige Lohnzuschlag für Überstundenarbeit sind spätestens am Ende jedes Monats auszu - zahlen. 2 Vom ersten Monatslohn (Bar- und Naturallohn) kann ein Viertel im Sin - ne von Art. 323 a des Schweizerischen Obligationenrechts zurückbehal - ten werden. § 14 Arbeitsverhinderung 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung ver - hindert, hat ihm der Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder zum vornherein für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, den Barlohn samt einer Vergütung für ausge - fallenen Naturallohn im ersten Dienstjahr für drei Wochen und in jedem folgenden Dienstjahr für eine weitere Woche bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu entrichten. 2 Hat ein Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert oder wird es für mindestens ein Jahr vereinbart, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf volle Lohnzahlung bei Militärdienst bis zu 22 Tagen. Die Erwerbsersat - zentschädigung fällt in diesem Falle dem Arbeitgeber zu. 5
3 Wird der Arbeitnehmer, der in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt, ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeits - leistung verhindert, hat der Arbeitgeber ausserdem Pflege und ärztliche Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im ersten Dienst - jahr für drei Wochen und in jedem folgenden Dienstjahr für eine weitere Woche bis zur Höchstdauer von drei Monaten. Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu erbringen. 6 Versicherungen § 15 Unfallversicherung 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer gemäss den Bestim - mungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung 3 ) zu ver - sichern. 2 Die Prämie für die Versicherung der Berufsunfälle und der Berufs - krankheiten hat der Arbeitgeber zu bezahlen; die Prämie für die obliga - torische Nichtberufsunfallversicherung kann dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen werden. § 16 Krankenversicherung 1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist. 2 Es sind folgende Leistungen zu versichern: 1. Krankenpflege (Arzt-, Arznei- und Spitalkosten in der allgemeinen Abteilung); 2. Krankentaggeld von 80% des Bar- und Naturallohnes ab dem 31. Krankheitstag. 3 Die Prämien der Krankenversicherung gehen je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. 4 Prämien für höhere Leistungen als vorgeschrieben gehen zulasten und Nutzniessung des Antragstellers; sie können im gegenseitigen Einver - ständnis geteilt werden. 3) SR 832.20 6
§ 17 Sozialversicherung 1 Der Arbeitgeber hat vom Bar- und Naturallohn des Arbeitnehmers die vorgeschriebenen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge an die zuständige Ausgleichskasse abzuliefern. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. 2 Der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer nicht ausschliesslich im Privat - haushalt beschäftigt, hat vom Bar- und Naturallohn des Arbeitnehmers die vorgeschriebenen Beiträge an die Familienausgleichskasse zu ent - richten. § 18 Personalfürsorge 1. berufliche Vorsorge 1 Der Arbeitgeber versichert die der obligatorischen beruflichen Vorsor - ge unterstellten Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Bundesge - setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor - ge 4 ) bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung. § 19 2. Abgangsentschädigung 1 Für nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehende Arbeitnehmer oder wenn die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und In - validenversicherung keine mindestens gleichwertige Leistungen er - bringt, hat der Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses eines mindestens 50jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Dienstjahren auf dem gleichen Betrieb folgende Abgangsentschädigung auszurichten: 1. bei 20–25 Dienstjahren: zwei Monatslöhne 2. bei 26–30 Dienstjahren: drei Monatslöhne 3. bei 31–35 Dienstjahren: vier Monatslöhne 4. bei 36–40 Dienstjahren: fünf Monatslöhne 5. bei über 40 Dienstjahren: sechs Monatslöhne 2 Die auszuzahlenden Monatslöhne richten sich in der Höhe nach dem zuletzt bezogenen Bar- und Naturallohn. 3 Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrich - tung, können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwen - dungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind. 4) SR 831.40 7
7 Schlussbestimmungen § 20 Streitigkeiten 1 Bei Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Einführungsverordnung zum Obligationenrecht 5 ) Anwendung. § 21 Aushändigung 1 Bei Abschluss des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber dem Arbeit - nehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. § 22 Rechtskraft 1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt auf den 1. Juli 1985 in Kraft. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss vom 7. Mai 1973 über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer. 5) NG 221.1 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.07.1985 01.07.1985 Erlass Erstfassung A 1985, 810 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.07.1985 01.07.1985 Erstfassung A 1985, 810 10
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