INTERKANTONALE VEREINBARUNG über das öffentliche Beschaffungswesen
                            INTERKANTONALE VEREINBARUNG  über das öffentliche Beschaffungswesen  (IVöB)  (vom 25.  November  1994  1  ; Stand am 1.  Juni  2005)  Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung  der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdi  -  rektoren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 2 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen  Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler  oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese  durch internationale Verträge verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze  harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Govern  -  ment Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der  Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft  über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kanto  -  nale Recht umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Ziele sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und  Anbietern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter  sowie einer unparteiischen Vergabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 16.  Februar  2005, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2005 (AB vom 25.  Februar  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 3 Vorbehalt anderer Vereinbarungen
                            Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung  des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre  Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 4 Durchführung
                            Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestim  -  mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 6 Interkantonales Organ
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei  -  zerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden  das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der betei  -  ligten Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erlass von Vergaberichtlinien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;  c  bis  )  Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von  Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese  Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese  Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesent  -  lichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone  und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der  Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinba  -  rungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio  -  nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsre  -  glemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit  der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone  vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem  Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorstehe  -  rinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem  Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 bis 8 Abgrenzung
                            1  Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver  -  trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internatio  -  nalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche  Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 9 Auftragsarten
                            1  Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in  den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich  durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung  Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 10 Schwellenwerte
                            1  Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufge  -  führt.  1bis  Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind  im Anhang 2 aufgeführt.  1ter  Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht  berücksichtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge  vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tief  -  bauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je  einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und  zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes  nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von  Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatell  -  klausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 11 Auftraggeberin und Auftraggeber
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf  kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen  oder industriellen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit  ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in  den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele  -  kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge,  die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in  diesen Bereichen vergeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre  -  chenden Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Verein  -  barung überdies:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme  derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50  % der Gesamtkosten mit  öffentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber  gemäss Absatz  1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der  Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine  gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft.  Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätig  -  keit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss  Absatz  1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt,  unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des  Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 12 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
                            Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und  Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in einem beteiligten Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaf  -  fungswesen verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 13 Ausnahmen
                            1  Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und  Strafanstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen  erteilt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu  verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internatio  -  nalen Organisation vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial  und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur  von Gesamtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht  nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen  dies erfordert; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Allgemeine Grundsätze
                            Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und  Anbieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wirksamer Wettbewerb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verzicht auf Abgebotsrunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beachtung der Ausstandsregeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen  für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gleichbehandlung von Frau und Mann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Vertraulichkeit von Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 14 Verfahrensarten
                            1  Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber  den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und  Anbieter ein Angebot einreichen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag  -  geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt.  Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme  einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund  von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot  einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der  Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbiete  -  rinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbe  -  werb gewährleistet sein;  b  bis  )  das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag  -  geber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschrei  -  bung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin  oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote  einholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag  -  geber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt  im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzel  -  fall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teil  -  weise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen,  soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinba  -  rung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 bis 15 Wahl der Verfahren
                            1  Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder  selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den  internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss  den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihän  -  digen Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für  die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine  Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 16 Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwel  -  lenwerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der  Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und  Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und  Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaft  -  lich günstigste Angebot gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Zuschlag durch Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Mitteilung und kurze  Begründung des Zuschlages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfah  -  rens auf wichtige Gründe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Vertragsschluss
                            1  Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag  nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die  Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den  Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den  Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 17 Beschwerderecht und Frist
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die  Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese  entscheidet endgültig.  1bis  Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausschreibung des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in  eine ständige Liste gemäss Art.  13 lit. e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im  selektiven Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Ausschluss aus dem Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfah  -  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff  -  nung der Verfügungen einzureichen.  2bis  Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für  Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen,  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde können gerügt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch  des Ermessens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach  -  verhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen  dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die  aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend  begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten  Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder  des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden  Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer  innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrens  -  kosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die  Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschie  -  bende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den  Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist,  wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Entscheid
                            1  Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die  Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder  ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als  begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechts  -  widrig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Kontrollen und Sanktionen
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor  und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber  und die Anbieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestim  -  mungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Beitritt und Austritt
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser  -  klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs  Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt  dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 18 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch  Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für  weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim  -  mungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die  unveränderte Vereinbarung vom 25.  November  1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Übergangsrecht
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkraft  -  treten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von  Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt  wirksam wird, ausgeschrieben werden.  Anhänge:  –  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich  –  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten  Bereich  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  I  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Government Procurement Agreement GPA  (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)  Auftraggeberin  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)  Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Kantone  8'700’000  (5'000'000)  350’000  (200'000)  350’000  (200'000)  Behörden und öf  -  fentliche Unter  -  nehmen in den  Sektoren Wasser,  Energie, Verkehr  und Tele  -  kommunikation  8'700’000  (5'000'000)  700’000  (400'000)  700’000  (400'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Ge  -  meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind  auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staats  -  vertragsbereich unterstellt:  Auftraggeberin  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert EURO)  Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Gemeinden / Bezirke  8'700’000  (6'000'000)  350’000  (240'000)  350’000  (240'000)  Private Unterneh  -  men mit ausschliess  -  lichen oder besonde  -  ren Rechten in den  Sektoren Wasser,  Energie und Verkehr  8'700’000  (6'000'000)  700’000  (480'000)  700’000  (480'000)  Öffentliche sowie  aufgrund eines be  -  sonderen oder aus  -  schliesslichen  Rechts tätige private  Unternehmen im Be  -  reich des Schienen  -  verkehrs und der  8'000’000  (5'000'000)  640’000  (400'000)  640’000  (400'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gas- und Wärmever  -  sorgung  Öffentliche sowie  aufgrund eines be  -  sonderen oder aus  -  schliesslichen  Rechts tätige private  Unternehmen im Be  -  reich der Tele  -  kommunikation*  8'000’000  (5'000'000)  960’000  (600'000)  960’000  (600'000)  * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter  das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere Anhang SR  172.056.111  )  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  II  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten  Bereich  20  Verfahrensarten  Lieferungen  (Auftrags  -  wert CHF)  Dienstleistun  -  gen  (Auftragswert  CHF)  Bauarbeiten  (Auftragswert CHF)  Bau  -  neben  -  gewerbe  Bauhaupt  -  gewerbe  Freihändige  Vergabe  unter 100’000  unter  150’000  unter  150’000  unter  300’000  Einladungsverfah  -  ren  unter 250’000  unter  250’000  unter  250'000  unter  500’000  offenes / selekti  -  ves Verfahren  ab 250’000  ab 250’000  ab  250’000  ab 500’000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14