Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen
Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen vom 8. Mai 2006 (Stand 1. Mai 2006) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über die Sicherstel lung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) vom 20. November 1991 1 ) , gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässer schutzverordnung) vom 16. März 2006 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind für die Koordination der Aufgaben der In haber oder Inhaberinnen der Wasserversorgungsanlagen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig.
Art. 2
Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a. genehmigt die Pläne für die Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (Art. 11 Abs. 3 VTN); b. legt die Fristen für den Vollzug der Massnahmen fest (Art. 18 Abs. 2 VTN). 1) SR 531.32 2) GDB 783.11 OGS 2006, 44
Art. 3
Laboratorium der Urkantone 1 In Notfällen legt das Laboratorium der Urkantone den Umfang der durch zuführenden Kontrollen fest, erhebt oder organisiert die erforderlichen Wasserproben und entscheidet über die Nutzbarkeit von Wasser als Trinkwasser.
Art. 4
Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei koordiniert die Abgabe der vom Bund gelieferten ABC-Schutzausrüstung an das Personal, das Aufgaben nach der Verord nung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen wahrnimmt (Art. 6 VTN).
Art. 5
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasser versorgung in Notlagen vom 6. April 1993 3 ) werden aufgehoben.
Art. 6
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Mai 2006 in Kraft. 3) OGS 1993, 106 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.05.2006 01.05.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 44 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.05.2006 01.05.2006 Erstfassung OGS 2006, 44 4
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