Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozia... (410.133)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom 30. November 2010 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom 28. Oktober 2010 (Verordnung) 1 ) , beschliesst: 1. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 1

Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für: a. die Antragstellung für den Erlass des Behindertenkonzepts und der Bedarfsplanung gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 3 ) ; b. die Antragstellung für die Anerkennung und den Entzug der Aner kennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d der Verordnung; c. die Antragstellung für die Erteilung oder den Entzug von Betriebsbe willigungen gemäss Art. 4 der Verordnung; d. die Antragstellung für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen für Leistungsangebote gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d der Verord nung. 1) GDB 410.13 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 3) SR 831.26 OGS 2010, 82

Art. 2

Bildungs- und Kulturdepartement 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement ist zuständig für: a. die Antragstellung für den Erlass des Sonderpädagogischen Kon zepts; b. die Antragstellung für die Anerkennung und den Entzug der Aner kennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung; c. die Antragstellung für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen für Leistungsangebote gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Verord nung.

Art. 3

Sozialamt 1 Dem Sozialamt obliegt als Verbindungsstelle gemäss der Interkantona len Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) 4 ) insbesondere der Vollzug der IVSE, der unmittelbare Verkehr mit den anderen kantonalen Verbindungsstellen und den Leistungserbringerinnen und Leistungserbrin gern gemäss Art. 2 der Verordnung und, soweit diese Ausführungsbe stimmungen oder die Gesetzgebung nicht ausdrücklich eine andere Stelle als zuständig erklären, der Vollzug der Verordnung. 2 Die Verbindungsstelle nimmt folgende Aufgaben im Rahmen von Leis tungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d der Verordnung wahr: a. die Erteilung der Kostenübernahmegarantie für inner- und ausser kantonal platzierte Personen; b. die anteilmässige Rechnungsstellung für ausserkantonale Platzie rungen an die Einwohnergemeinden; c. die Erarbeitung und Überprüfung des Behindertenkonzepts und der Bedarfsplanung gemäss IFEG; d. die Erarbeitung der Entscheide über die Anerkennung sowie den Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten; e. die Erarbeitung der Entscheide über die Erteilung sowie den Entzug von Betriebsbewilligungen; f. die Erarbeitung der Leistungsvereinbarungen mit den vom Kanton beauftragten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern; g. die Aufsicht, insbesondere über das Finanz- und Rechnungswesen sowie über die Qualität der Dienstleistungen; h. die Aufsicht über Angebote mit einer Betriebsbewilligung. 4) GDB 874.3 2

Art. 4

Amt für Volks- und Mittelschulen 1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen nimmt folgende Aufgaben im Rah men von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Ver ordnung wahr: a. die Erteilung der Kostenübernahmegarantie bei ausserkantonal plat zierten Kindern und Jugendlichen vor der Sonderschuleinweisung, in Zusammenarbeit mit der Verbindungsstelle IVSE; b. die anteilmässige Rechnungsstellung für ausserkantonale Platzie rungen an die Einwohnergemeinden; c. die Erarbeitung des Sonderpädagogischen Konzepts; d. die Erarbeitung der Entscheide über die Anerkennung sowie den Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten; e. die Erarbeitung der Leistungsvereinbarungen mit den vom Kanton beauftragten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern; f. die Aufsicht, insbesondere über das Finanz- und Rechnungswesen sowie über die Qualität der Dienstleistungen; g. das Verfügen von sonderpädagogischen Massnahmen im Bereich der Sonderschulung; h. das Verfügen der Entschädigung von Reisekosten.

Art. 5

Schlichtungsbehörde 1 Bei Streitigkeiten aus dem Betreuungsverhältnis besteht die Schlich tungsbehörde aus dem Präsidium oder dem Vizepräsidium. 2 Das Präsidium oder das Vizepräsidium kann die Schlichtungsbehörde mit einer paritätischen Vertretung erweitern. 3 Die paritätische Vertretung besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Betreuer- und der Betreutenseite. 4 Das Präsidium oder das Vizepräsidium kann einen Sachverständigen beiziehen, welcher in der Regel mündlich Auskunft erstattet. 3
2. Selbstbehalt

Art. 6

Selbstbehalt Kinder und Jugendliche 1 Die Höhe des monatlichen Selbstbehalts gemäss Art. 7 der Verordnung wird für Kinder und Jugendliche in Sonderschulinstitutionen wie folgt fest gelegt: a. * Fr. 300.– für intern Platzierte; b. * Fr. 132.– für extern Platzierte. 2 Bei gemischter interner und externer Platzierung wird der monatliche Selbstbehalt gemäss Absatz 1 auf der Basis von fünf Wochentagen im Verhältnis der internen und externen Wochentage festgelegt. 3 Die Höhe des monatlichen Selbstbehalts für Kinder und Jugendliche in sozialpädagogischen Institutionen beträgt Fr. 750.– auf der Basis von sie ben Wochentagen. 4 Fällt ein regulärer Ein- oder Austritt nicht auf den Monatsanfang bzw. das Monatsende, wird der Selbstbehalt gemäss Absatz 1 und Absatz 3 anteilmässig abgerechnet. 5 Die beherbergende Institution ist beim Aufnahmeverfahren sowie min destens einmal jährlich verpflichtet abzuklären, ob eine Anspruchsberech tigung für Hilflosenentschädigung und weitere Beiträge gemäss

Art.

42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 5 ) besteht und falls ja, sind diese Beiträge bei den Erziehungsberechtigten zusätzlich zu erheben.

Art. 7

Selbstbehalt Erwachsene 1 In Einrichtungen für Erwachsene, die von der Interkantonalen Vereinba rung für soziale Einrichtungen (IVSE) als Wohnheime für Menschen mit einer Behinderung anerkannt sind, beträgt der Selbstbehalt gemäss Art. 7 der Verordnung pro Kalendertag Fr. 115.–. 2 Für Menschen mit einer Beeinträchtigung, welche nicht im Wohnheim leben, aber einer Tagesbetreuung bedürfen und im arbeitsfähigen Alter sind, beträgt der Selbstbehalt Fr. 45.– pro Tag und Fr. 20.–. pro Halbtag (bis 5 Stunden), zuzüglich Transport- und Verpflegungskosten. * 3 Für Menschen mit einer Beeinträchtigung, welche nicht im Wohnheim leben, aber einer Tagesbetreuung bedürfen und im AHV-Alter sind, be trägt der Selbstbehalt Fr. 85.– pro Tag und Fr. 20.– pro Halbtag (bis 5 Stunden), zuzüglich Transport- und Verpflegungskosten. * 5) SR 831.20 4
4 Die beherbergende Institution ist beim Aufnahmeverfahren sowie min destens einmal jährlich verpflichtet abzuklären, ob eine Anspruchsberech tigung für Hilflosenentschädigung besteht und falls ja, den entsprechen den Betrag pro Aufenthaltstag bei der betreuten Person zusätzlich zu er heben. * 3. Schlussbestimmungen

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Kost- und Schulgeldbeiträge für Kinder- und Jugendheime sowie Behinderteneinrichtungen vom 18. No vember 2008 6 ) werden aufgehoben.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 82 Ursprüngliches Inkrattreten: 1. Januar 2011 geändert durch:Nachtrag vom 31. Mai 2016, in Kraft seit 1. August 2016 (OGS 2016, 39),Nachtrag vom 12. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (OGS 2017, 41) 6) OGS 2008, 114 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 82 31.05.2016 01.08.2016

Art. 6 Abs. 1, a.

geändert OGS 2016, 39 31.05.2016 01.08.2016

Art. 6 Abs. 1, b.

geändert OGS 2016, 39 12.06.2017 01.01.2018

Art. 7 Abs. 2

geändert OGS 2017, 41 12.06.2017 01.01.2018

Art. 7 Abs. 3

eingefügt OGS 2017, 41 12.06.2017 01.01.2018

Art. 7 Abs. 4

eingefügt OGS 2017, 41 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.11.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 82

Art. 6 Abs. 1, a.

31.05.2016 01.08.2016 geändert OGS 2016, 39

Art. 6 Abs. 1, b.

31.05.2016 01.08.2016 geändert OGS 2016, 39

Art. 7 Abs. 2

12.06.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 41

Art. 7 Abs. 3

12.06.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 41

Art. 7 Abs. 4

12.06.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 41 7
Markierungen
Leseansicht