Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Seelisberg betreffend Abgeltung von Pflegeleistungen
Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Seelisberg betreffend Abgeltung von Pflegeleistungen vom 27. September 2011 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28e des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversiche - rungsgesetz, kKVG) 1 ) , und der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Seelisberg, gestützt auf Art. 5 und 20 des Gesetzes vom 26. September 2010 über die Langzeitpflege 2 ) , vereinbaren: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Vertrag regelt die Finanzierung der Restkosten der Pflegeleis - tungen für versicherte Personen mit Wohnsitz in der Einwohnergemein - de Seelisberg (Seelisberg), die mit Eintritt in ein anerkanntes Pflege - heim oder eine anerkannte Pflegeabteilung des Kantons Nidwalden (Nidwalden) ihren Wohnsitz nach Nidwalden verlegen. 2 Er enthält Bestimmungen zu den Kostengutsprachen für die Finanzie - rung der Restkosten der Pflegeleistungen für versicherte Personen mit Wohnsitz in Seelisberg, die in einem anerkannten Pflegeheim oder einer anerkannten Pflegeabteilung von Nidwalden Pflegeleistungen beziehen. 1) NG 742.1 2) RB 20.2231 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 2 Reservierte Pflegeplätze
1 Die Nidwaldner Pflegeheime und Pflegeabteilungen haben insgesamt höchstens sechs Pflegeplätze für versicherte Personen gemäss Art. 1 zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen Eintrittsgesuche von solchen ver - sicherten Personen nicht abweisen, sofern die sechs reservierten Pfle - geplätze nicht belegt und freie Kapazitäten vorhanden sind. 2 Mehr als sechs Personen mit Wohnsitz in Seelisberg dürfen nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gesundheits- und Sozialdi - rektion aufgenommen werden. 2 Jährliche Leistungsabgeltung für Personen mit Wohnsitz in Nidwalden
Art. 3 Grundsatz
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Finanzierung der Restkos - ten der Pflegeleistungen richten sich nach dem Recht von Nidwalden. 2 Seelisberg hat Nidwalden für versicherte Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 eine Abgeltung an die Pflegeleistungen zu entrichten. 3 Die Abgeltung entspricht je Tag und versicherte Person der gestützt auf Abs. 4 anwendbaren Pflegetaxe, abzüglich der Beiträge des Kran - kenversicherers und der versicherten Person gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von Nidwalden. 4 Die Abgeltung berechnet sich anhand der Pflegetaxe von Nidwalden.
Art. 4 Ein- und Austritt
1 Die Abgeltung ist auch für den Ein- und Austrittstag vollumfänglich zu leisten.
Art. 5 Verfahren, Rechtsmittel
1 Über die Abgeltungen entscheiden die zuständigen Stellen von Nid - walden. 2 Die Abgeltungen werden je Kalenderjahr der Einwohnergemeinde Seelisberg in Rechnung gestellt. 3 Das Verfahren und das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen von Nidwalden. 2
Art. 6 Meldung
1 Vor dem Eintritt und nach dem Austritt einer versicherten Person, für deren Pflege eine Leistungsabgeltung geltend gemacht wird, informie - ren die Heimleitungen der Nidwaldner Pflegeheime die Einwohnerge - meinde Seelisberg und die Finanzverwaltung Nidwalden. 3 Kostengutsprache
Art. 7 Anspruch, Umfang
1 Seelisberg hat für versicherte Personen gemäss Art. 1 Abs. 2 eine Kostengutsprache im Umfang der Pflegetaxe der Nidwaldner Heime zu erteilen. 4 Schlussbestimmung
Art. 8 Inkrafttreten, Kündigung
1 Dieser Vertrag tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat von Nidwalden rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Der Vertrag ist jeweils mit einer Frist von sechs Monaten auf das Jahresende durch den Regierungsrat Nidwalden beziehungsweise den Einwohnergemeinderat Seelisberg kündbar. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.09.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung A 2011, 1599 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.09.2011 01.01.2011 Erstfassung A 2011, 1599 5
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