Reglement über die Prämien und Abgaben sowie den Selbstbehalt in der obligatorischen... (867.111)
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Reglement über die Prämien und Abgaben sowie den Selbstbehalt in der obligatorischen Versicherung

Reglement über die Prämien und Abgaben sowie den Selbstbehalt in der obligatorischen Versicherung (Prämienreglement) vom 3. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Verwaltungsrat der Nidwaldner Sachversicherung (NSV), gestützt auf Art. 44, 57 Abs. 2 und 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. De - zember 2017 über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversiche - rungsgesetz, NSVG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Prämien und Abgaben 1 Die Versicherten haben in der obligatorischen Versicherung folgende Prämien und Abgaben zu leisten: 1. die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarscha - denrisikos; 2. die Eidgenössischen Stempelabgabe auf die Prämie für die Ver - sicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos; 3. die Präventions- und Interventionsabgabe. § 2 Eröffnung 1 Die Prämie und die Abgaben werden mit der Versicherungspolice ver - fügt; sie sind einzeln auszuweisen. 2 Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamteigentum, Miteigentum be - ziehungsweise Stockwerkeigentum) an einem Gebäude werden die Prä - mie und Abgaben der von der Eigentümergemeinschaft für die Vertre - tung als zuständig bezeichneten Person beziehungsweise Verwaltung eröffnet. 1) NG 867.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Bauzeitversicherung 1 Für Neubauten sowie für Änderungen an bestehenden Gebäuden mit einem voraussichtlichen Mehrwert von mehr als Fr. 250'000.– werden die Beiträge für die Bauzeitversicherung auf den Baubeginn entspre - chend den bei der Anmeldung deklarierten Baukosten oder dem voraus - sichtlichen Mehrwert erhoben; die Prämie wird zum Satz für die Bauzeit - versicherung erhoben. 2 Ergibt die Schätzung des fertigen Gebäudes eine Differenz zwischen den bei der Anmeldung der Bauzeitversicherung angegebenen Baukos - ten und dem rechtskräftigen Versicherungswert, wird die Beitragsdiffe - renz zurückgezahlt oder nacherhoben. 3 Bei Änderungen am Gebäude mit einem voraussichtlichen Mehrwert von weniger als Fr. 250'000.– erfolgt die Beitragserhebung mit der defi - nitiven Versicherungspolice ab dem Datum des Baubeginns; die Prämie wird zum ordentlichen Prämiensatz erhoben. § 4 Rückerstattung bei Abbruch 1 Für vollständig abgetragene Gebäude werden die Prämien und Abga - ben für die Zeit vom Schadeneintrittstag bis zum Jahresende zurückver - gütet. 2 Prämientarif § 5 Tarifarten 1 Es gelten zwei Tarifarten: 1. der Tarif I für Wohnbauten, öffentliche Gebäude, Bürogebäude sowie landwirtschaftliche Bauten und Betriebe; 2. der Tarif II für Industrie- und Gewerbebauten. 2 Der Tarif II kommt zur Anwendung, wenn die gewerbliche oder indus - trielle Nutzung mehr als 25% der Geschossflächen umfasst. § 6 Prämiensätze und Minimalprämie 1 Die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenri - sikos errechnet sich durch Multiplikation von Versicherungswert und Prämiensatz. Sie beträgt im Minimum Fr. 20.–. 2 Die in ‰ des Versicherungswerts festgelegten Prämiensätze für die gesetzliche Grunddeckung (Produkte Minimum) betragen: 2
Versicherung Tarif I Tarif II Bauzeitversicherung 0.30 0.30 Gebäude 0.30 0.55 Mobiliar 0.30 0.55 § 7 Besondere Gefahren 1 Bei besonderen Feuer- oder Elementarschadengefahren kann die Ge - schäftsleitung die Prämiensätze angemessen erhöhen. § 8 Tarifrabattierungen 1 Auf den tarifierten Prämien werden folgende Rabatte gewährt: Vorhandene Einrichtung Rabatt Brandmeldeanlage mind. 7% bis max. 15% für Voll - schutz (ganze Nutzungsfläche ge - schützt) Sprinkleranlage ohne Brandmelde - anlage mind. 7% bis max. 15% für Voll - schutz (ganze Nutzungsfläche ge - schützt) Sprinkleranlage mit Brandmelde - anlage mind. 15% für Teilschutz bis max. 25% für Vollschutz (ganze Nut - zungsfläche geschützt) Blitzschutzanlage 5% (äusserer Blitzschutz zertifiziert durch Ersteller) 3 Selbstbehalt § 9 Höhe 1 Der Selbstbehalt der Versicherten in der Elementarschadenversiche - rung richtet sich nach der Tarifart und beträgt: Versicherung Tarif I Tarif II Bauzeitversicherung 10%; mind. aber Fr. 200.– und max. Fr. 1'000.– 10%; mind. aber Fr. 200.– und max. Fr. 1'000.– 3
Versicherung Tarif I Tarif II Gebäude 10%; mind. aber Fr. 200.– und max. Fr. 1'000.– 10%; mind. aber Fr. 1'000.– und max. Fr. 10'000.– Mobiliar Fr. 300 10%; mind. aber Fr. 1'000.– und max. Fr. 10'000.– 2 Der Selbstbehalt wird je Schadenereignis für Gebäude und für beweg - liche Sachen je einmal in Abzug gebracht. 4 Präventions- und Interventionsabgabe § 10 Bemessung 1 Die Präventions- und Interventionsabgabe beträgt Fr. 0.16 je Fr. 1'000.– Versicherungssumme. 5 Schlussbestimmung § 11 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 2138 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.12.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 2138 6
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