VERORDNUNG über den Finanzhaushalt des Kantons Uri
VERORDNUNG über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) (vom 21. Oktober 2009 1 ; Stand am 1. Januar 2019) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Abschnitt: Ziele und Geltungsbereich
Artikel 1 Ziele und Zwecke
1 Mit dieser Verordnung sollen der Landrat, die Regierung und die Verwal - tung:
a) die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam ausüben können;
b) die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand erhalten.
2 Mit dieser Verordnung sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushalt - gleichgewicht gewahrt werden.
3 Diese Verordnung regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, das Kredit - recht, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene, die Finanzstatistik, die Organisation des Finanzwesens und die Finanz - kontrolle.
4 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts.
1 AB vom 30. Oktober 2009
2 RB 1.1101 1
Artikel 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für folgende Behörden, Organe und Anstalten:
a) den Landrat;
b) den Regierungsrat;
c) die Rechtspflege;
d) die kantonale Verwaltung einschliesslich unselbstständiger Anstalten;
e) die kantonalen Kommissionen.
2 Des Weiteren gilt die Verordnung unter Vorbehalt abweichender gesetzli - cher Bestimmungen für selbstständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.
3 Die Behörden, Organe und Anstalten werden in dieser Verordnung als Verwaltungseinheiten bezeichnet, soweit sich aus der besonderen Rege - lung nichts anderes ergibt.
4 Der Regierungsrat regelt das Rechnungswesen der Gemeinden nach Anhörung der Gemeinden in einem Reglement. Er hält sich dabei möglichst an die Grundsätze dieser Verordnung.
2. Abschnitt: Begriffe
Artikel 3 Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträch - tigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
Artikel 4 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanz- oder Verwaltungsver - mögen vermehren.
2 Eine Ausgabe ist die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegen - übersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.
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Artikel 5 Einmalige und wiederkehrende Ausgaben
1 Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgelt für dauernde Leistungen, die rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. Alle übrigen Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben.
2 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Zweck. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen.
3 Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach den Kosten, die in einem Jahr anfallen.
Artikel 6 Gebundene Ausgabe
1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe.
3 Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn der Kanton ausserhalb des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen muss, um seine Sicherheit zu wahren.
Artikel 7 Neue Ausgabe
Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht gebunden ist.
Artikel 8 Delegierte Ausgabe
Eine delegierte Ausgabe liegt vor, wenn eine besondere Rechtsvorschrift eine Instanz ermächtigt, eine Ausgabe abweichend von der ordentlichen Kompetenzordnung zu beschliessen.
Artikel 9 Eventualverpflichtungen
1 Eventualverpflichtungen stellen mögliche Verbindlichkeiten aus einem vergangenen Ereignis dar, wobei die definitive Verbindlichkeit durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss.
2 Eventualverpflichtungen gelten als neue Ausgaben. Die Spezialgesetzge - bung bleibt vorbehalten. 3
Artikel 10 Buchführung
Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die finanziellen Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
Artikel 11 Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.
Artikel 12 Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des kantonalen Vermögens aus.
2 Die Erfolgsrechnung umfasst:
a) Aufwand
1. den Personalaufwand,
2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand,
3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens,
4. den Finanzaufwand,
5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen,
6. den Transferaufwand,
7. die durchlaufenden Beiträge,
8. den ausserordentlichen Aufwand,
9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen.
b) Ertrag
1. den Fiskalertrag,
2. die Erträge aus Regalien und Konzessionen,
3. die Entgelte,
4. die verschiedenen Erträge,
5. den Finanzertrag,
6. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen,
7. den Transferertrag,
8. die durchlaufenden Beiträge,
9. die ausserordentlichen Erträge,
10. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.
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3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag.
Artikel 13 Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.
2 Die Investitionsrechnung umfasst:
a) Ausgaben
1. Ausgaben für Sachanlagen,
2. Investitionen auf Rechnung Dritter,
3. immaterielle Anlagen,
4. Darlehen,
5. Beteiligungen und Grundkapitalien,
6. eigene Investitionsbeiträge,
7. durchlaufende Investitionsbeiträge,
8. ausserordentliche Investitionen.
b) Einnahmen
1. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen,
2. Rückerstattungen,
3. Abgang immaterieller Sachanlagen,
4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung,
5. Rückzahlungen von Darlehen,
6. Übertragungen von Beteiligungen,
7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge,
8. durchlaufende Investitionsbeiträge,
9. ausserordentliche Investitionseinnahmen.
3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geld - flusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
2. Kapitel: GESAMTSTEUERUNG DES HAUSHALTS
1. Abschnitt: Grundsätze
Artikel 14 Grundsätze der Haushaltsführung
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1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmäs - sigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.
2 Es bedeuten:
a) Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfas - sungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein verfassungsmässiger Beschluss des Landrats oder des Regierungsrats;
b) Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleich - gewicht zu halten;
c) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und finanzielle Tragbarkeit hin zu prüfen;
d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen;
e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewähr - leistet;
f) Verursacherprinzip: Die Nutzniessenden besonderer Leistungen und die Verursachenden besonderer Kosten haben Ihren Anteil entsprechend zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen;
g) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;
h) Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden. Zweckbindungen von anderen Einnahmen durch den Kanton sind zu vermeiden, sofern kein Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen besteht;
i) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind so zu fällen, dass die damit verfolgten Ziele erreicht werden.
2. Abschnitt: Finanzplan
Artikel 15 Zweck
Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen.
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Artikel 16 Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Finanzplan ist vom Regierungsrat jährlich für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen.
2 Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Landrat jährlich zur Kennt - nisnahme zu. 3
Artikel 17 Inhalt
Der Finanzplan enthält:
a) die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
b) eine konsolidierte Übersicht der interdirektionalen Projekte mit erhebli - chen finanziellen Auswirkungen auf die Kantonsrechnung;
c) den Planaufwand und -ertrag;
d) die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen;
e) den Plangeldfluss;
f) die Schätzung des Finanzierungsbedarfs;
g) die Finanzierungsmöglichkeiten, und
h) die Entwicklung der Finanzkennzahlen.
3. Abschnitt: 4 Budget
Artikel 18 Zweck
Die Aufwände und Erträge sowie die Einnahmen und Ausgaben eines Budgetjahres werden im Budget zusammengestellt. Es dient der kurzfris - tigen Steuerung der Finanzen.
Artikel 19 Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unterbreitet ihn dem Landrat zum Beschluss.
2 Der Landrat legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres fest. Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche Kanton - stätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen.
3 Fassung gemäss LRB vom 18. März 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2015 (AB vom 27. März 2015).
4 Vom Regierungsrat vorab auf den 1. Dezember 2011 in Kraft gesetzt (AB vom 16. Sep - tember 2011). 7
3 Soweit diese Verordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, dürfen im Budget nur Ausgaben aufgenommen werden, für die Rechtsgrundlagen bestehen.
Artikel 20 Gliederung
Das Budget ist nach der institutionellen Gliederung einzuteilen. Zusätzlich ist der finanzstatistische Ausweis nach der funktionalen Gliederung zu erstellen.
Artikel 21 Grundsätze
Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstel - lung. Es bedeuten:
a) Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr;
b) Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Konten - rahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungs - zweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leis - tungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden;
c) Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen;
d) Vergleichbarkeit: Die Budgets des Gesamtkantons und der Verwaltungs - einheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
e) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegensei - tige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
Artikel 22 Inhalt
1 Das Budget enthält:
a) zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrech - nung;
b) zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investiti - onsrechnung;
c) weitere Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen, die der Landrat nicht beschliesst, sondern bloss zur Kenntnis nimmt.
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2 Der Regierungsrat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene mit wesentlichen Veränderungen, in einem begleitenden Bericht zu begründen.
3 Die Erträge und Einnahmen gemäss Absatz 1 sind zu berücksichtigen, wenn sie genügend abgeklärt sind und erwartet werden kann, dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Budgetjahr in Kraft treten werden.
4 Zum Vergleich enthält das Budget (n) die Zahlen des Budgets des laufenden Jahres (n-1) sowie die Zahlen der Rechnung des Vorjahres (n-2).
Artikel 23 Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag
und Globalbudget a) Grundsatz
1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.
2 Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.
3 Bei diesen Verwaltungseinheiten beschliesst der Regierungsrat den Leis - tungsauftrag und der Landrat erteilt mit dem Budget den Kredit dazu.
4 Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artenglie - derung finanzstatistisch auszuweisen.
5 Der Landrat bestimmt mit dem Budget die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1.
6 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Artikel 24 b) Überschreitung des Globalbudgets
Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.
4. Abschnitt: Jahresrechnung
Artikel 25 Zuständigkeit
Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat bis Mitte des Folgejahres die Jahresrechnung zur Genehmigung. 9
Artikel 26 Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
a) Bilanz;
b) Erfolgsrechnung;
c) Investitionsrechnung;
d) Geldflussrechnung;
e) Anhang.
2 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.
3 Zum Vergleich sind auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.
Artikel 27 Bilanz
1 In der Bilanz werden die Aktiven (Vermögen) und die Passiven (Verpflich - tungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
Artikel 28 5 Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie weitere Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital ausserhalb von Spezialfi - nanzierungen, Fonds, Legaten und Stiftungen im Eigenkapital.
Artikel 29 Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.
5 Fassung gemäss LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
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2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordent - lich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.
Artikel 30 Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwen - dung der Geldmittel.
2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit, den Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit und aus Finanzierungstätig - keit dar. 6
Artikel 31 Anhang
Der Anhang der Jahresrechnung:
a) nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen;
c) enthält den Eigenkapitalnachweis;
d) enthält den Rückstellungsspiegel;
e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
f) zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeu - tung sind.
Artikel 32 Eigenkapitalnachweis
Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigen - kapitals auf.
Artikel 33 Rückstellungsspiegel
1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.
6 Fassung gemäss LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018). 11
2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.
3 Der Rückstellungsspiegel enthält:
a) Bezeichnung der Rückstellungsart;
b) Kommentar zur Rückstellungsart;
c) Stand Rückstellungshöhe Ende Vorjahr in Franken;
d) Stand Rückstellungen Ende laufendes Jahr in Franken;
e) Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;
f) Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.
Artikel 34 Beteiligungsspiegel
1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massge - blich beeinflusst werden.
2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:
a) Name und Rechtsform der Organisation;
b) Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben;
c) Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens;
d) Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung;
e) wesentliche weitere Beteiligte;
f) eigene Beteiligungen der Organisation;
g) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organi - sation und Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation;
h) Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation;
i) konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.
Artikel 35 Gewährleistungsspiegel
1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann.
2 Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
a) Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflich - tungen, Defizitgarantien usw.;
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b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw.
3 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit:
a) Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners/der Vertragspartnerin;
b) Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit;
c) Typologie der Rechtsbeziehung;
d) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfan - gender Einheit;
e) Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner.
Artikel 36 Anlagespiegel
1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am Ende der Periode.
2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzu - stimmen:
a) Zugänge;
b) Abgänge und Veräusserungen;
c) Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewer - tungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;
d) Abschreibungen;
e) Wechselkursdifferenzen;
f) andere Bewegungen.
5. Abschnitt: Haushaltgleichgewicht und Finanzkennzahlen
Artikel 37 7 Für die Berechnung der Finanzkennzahlen gelten die Definitionen gemäss den Fachempfehlungen der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren
7 Fassung gemäss LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018). 13
vom 25. Januar 2008 zum Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2)..
Artikel 37a 8
3. Kapitel: KREDITRECHT
1. Abschnitt: Allgemeines
Artikel 38
1 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budget - krediten, Vorschuss- oder Nachtragskrediten zu beantragen.
3 Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
4 Nicht beanspruchte Kredite verfallen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2. Abschnitt: Verpflichtungskredit
Artikel 39 Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit ermächtigt die zuständige Verwaltungseinheit, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen einzugehen.
2 Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.
3 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
4 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben.
5 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflich - tungskredits.
6 Sofern im Beschluss über den Rahmenkredit das zuständige Organ für die Zuweisung an einzelne Vorhaben nicht bestimmt ist, ist der Regierungsrat zuständig.
8 Eingefügt durch LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom
1. Juni 2018).
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7 Der Regierungsrat beschliesst in der Regel zusammen mit der Projektge - nehmigung über Teilkredite (Kreditfreigabe) eines Objekt- oder Rahmen - kredits.
8 Für mehrjährige Ausgaben bis jährlich maximal 5 000 Franken ist kein Verpflichtungskredit erforderlich.
Artikel 40 Bemessung
1 Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmänni - schen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.
2 Für die seit der Kreditbewilligung aufgelaufene Teuerung ist kein Zusatz - kredit nötig. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entspre - chend.
Artikel 41 Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags
Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Artikel 42 Budgetierung
Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto in das Budget aufzunehmen.
Artikel 43 Verfall
Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, das Vorhaben aufgegeben wird oder die Dauer des Verpflichtungskredits unbenutzt abge - laufen ist. Der Regierungsrat genehmigt die Schlussabrechnung.
Artikel 44 Kreditübertretung
1 Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit überzogen wird.
2 Jede Kreditübertretung ist der landrätlichen Finanzkommission begründet mitzuteilen. 15
Artikel 45 Verpflichtungskontrolle
1 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.
2 Der Verpflichtungskredit ist alljährlich mit dem Budget und der Rechnung zu kontrollieren.
3 Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.
Artikel 46 Zusatzkredit
1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 10 Prozent, jedoch im Minimum um
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000 Franken überschritten wird, und ist der Regierungsrat nicht selber zuständig, die Mehrausgaben zu beschliessen, muss er vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.
2 Für Mehrausgaben von mehr als 50 000 Franken ist immer ein Zusatz - kredit anzufordern.
3 Zusatzkredite sind von der Instanz zu beschliessen, welche die entspre - chenden Verpflichtungskredite zuvor bewilligte.
4 Überschreiten Zusatzkredite für neue Ausgaben zusammen mit dem Verpflichtungskredit die Referendumsgrenze nach der Kantonsverfassung, unterstehen sie dem fakultativen oder dem obligatorischen Finanzrefe - rendum.
3. Abschnitt: Zahlungskredit
Artikel 47 Zahlungskredit
1 Der Zahlungskredit gibt die Ermächtigung, während eines Kalenderjahres für einen bestimmten Zweck Ausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbe - trag zu tätigen.
2 Zahlungskredite werden als Budget-, Nachtrags- oder Vorschusskredite bewilligt.
Artikel 48 Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Landrat den Regierungsrat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
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2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gespro - chen werden.
Artikel 49 Sperrvermerk
Voraussehbare und genügend abgeklärte Aufwände bzw. Ausgaben aus Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.
Artikel 50 Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht bestehenden oder nicht ausreichenden Budgetkredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat – sofern die Ausgabe nicht in seiner Kompetenz liegt – vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit beim Landrat anfordern.
3 Die Nachtragskreditbegehren sind dem Landrat zu unterbreiten.
4 Nachtragskredite sind nicht erforderlich:
a) für Ausgaben, die gestützt auf rechtliche Grundlagen wertmässig und zeitlich zwingend vorgeschrieben sind;
b) für Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen;
c) für Ausgaben, die durch Beiträge Dritter abgedeckt sind;
d) wenn die Mehrausgaben bei der einzelnen Kreditsumme 10 000 Franken nicht übersteigen;
e) wenn die Mehrausgaben 10 Prozent der einzelnen Kreditsumme, höchs - tens aber 50 000 Franken, nicht übersteigen.
Artikel 51 Kreditüberschreitung
1 Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen wird.
2 Kreditüberschreitungen sind zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leis - tungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rück - lagen. 17
3 Der Regierungsrat hat darüber bei der Rechnungslegung Auskunft zu geben.
Artikel 52 Vorschusskredit
1 Vorschusskredite ergänzen einen Budgetkredit, wenn dieser nicht besteht oder nicht ausreicht und dringliche Ausgaben bis zur nächsten Vorlage der Nachtragskredite keinen Aufschub ertragen.
2 Wenn der Regierungsrat Vorschusskredite beschliesst, die ausserhalb seiner Zuständigkeit liegen, holt er vor der Kreditfreigabe die Zustimmung der landrätlichen Finanzkommission ein.
3 Die Finanzkommission beurteilt innert fünf Tagen insbesondere die Dring - lichkeit des Vorhabens.
4 Der Regierungsrat unterbreitet die Vorschusskredite dem Landrat mit dem nächsten Nachtrag zum Budget zur Kenntnisnahme.
Artikel 53 Verfall
1 Nicht beanspruchte Zahlungskredite verfallen unter Vorbehalt nachfol - gender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres.
2 Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzö - gerungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzli - cher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird.
3 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat über die Positionen nach Absatz 2 anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht.
Artikel 54 Kreditvorlage
a) Grundsatz
1 Der Landrat entscheidet über mittelbar gebundene Ausgaben, der Regie - rungsrat über die unmittelbar gebundenen und tatsächlich gebundenen Ausgaben.
2 Neue Ausgaben und mittelbar gebundene Ausgaben sind dem Landrat mit einer besonderen Vorlage zu unterbreiten, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für Projektierungskredite, die 250 000 Franken übersteigen.
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Artikel 55 b) Ausnahmen
1 Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrats oder aus der Mitte des Rates ohne besondere Vorlage mit dem Budget beschliessen:
a) neue einmalige Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 250 000 Franken;
b) neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Höchstbetrag von
25 000 Franken jährlich;
c) einjährige mittelbar gebundene Ausgaben;
d) mehrjährige mittelbar gebundene Ausgaben bis zum Höchstbetrag von einer Million Franken;
e) delegierte Ausgaben. Diese werden wie mittelbar gebundene Ausgaben behandelt, falls die Ausgabenbewilligungskompetenz beim Landrat liegt. Liegt sie beim Regierungsrat, werden sie wie unmittelbar gebundene Ausgaben behandelt.
2 Anträge aus der Mitte des Rates von über 100 000 Franken einmalig, beziehungsweise 10 000 Franken wiederkehrend, sind der landrätlichen Finanzkommission vorgängig zur Stellungnahme zu überweisen.
3 Nachtragskredite können nur vom Regierungsrat beantragt werden.
Artikel 56 Ausgabenkompetenz des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat kann auch ohne Zahlungskredit einmalige Ausgaben von insgesamt 300 000 Franken pro Jahr tätigen.
2 Die Ausgabe im Einzelfall darf in der Regel 50 000 Franken nicht über - schreiten.
3 Der Regierungsrat hat darüber bei der Rechnungslegung Auskunft zu geben.
4. Abschnitt: Spezialfinanzierungen, Fonds, Vorfinanzierungen
Artikel 57 Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfi - nanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrech - nung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitions - rechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert. 19
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrech - nung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.
4 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich zulässig, wenn die gesetzlich zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Dabei sind die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen zu beachten.
5 Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzu - lösen.
Artikel 58 Fonds
1 Fonds sind Mittel, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten Bedin - gungen und Auflagen zugewendet oder die gestützt auf rechtliche Grund - lagen aus allgemeinen Mitteln gebildet werden.
2 Fonds, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.
Artikel 58a 9
4. Kapitel: RECHNUNGSLEGUNG
1. Abschnitt: Allgemeines
Artikel 59 Zweck
Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage möglichst entspricht.
Artikel 60 Rechnungslegungsstandards
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach HRM2.
2 Der Regierungsrat kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.
9 Aufgehoben durch LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
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Artikel 61 Grundsätze
Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstel - lung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten:
a) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt vonein - ander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen;
b) Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen;
c) Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Kantonstätigkeit auszugehen;
d) Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfas - sende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt;
e) Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein;
f) Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich korrekt sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichts - prinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit);
g) Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwal - tungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
h) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.
2. Abschnitt: Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
Artikel 62 Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentli - chen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 21
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen sind Bestandteil des Fremdkapitals. Sie werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Rücklagen sind Bestandteil des Eigenkapitals.
6 Spezialfinanzierungen und Fonds werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn für sie:
a) die Rechtsgrundlage vom eigenen Gemeinwesen erlassen werden, oder
b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber dem eigenen Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspiel - raum offen lässt.
Artikel 63 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrs - werten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d. h. mindestens alle zehn Jahre, stattfindet.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminde - rung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Artikel 64 Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertver - zehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenom - menen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhal - tung zu führen. Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.
3 Wertberichtigungen sind wie folgt vorzunehmen:
a) Sachgüter sowie Investitionsbeiträge mit einem Rückforderungsrecht werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme abgeschrieben;
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b) Investitionsbeiträge ohne Rückforderungsrecht werden im entspre - chenden Kalenderjahr vollumfänglich abgeschrieben;
c) Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt.
4 Voneinander abweichende finanzbuchhalterische und betriebswirtschaft - liche Werte des Verwaltungsvermögens sind im Anhang auszuweisen. 10
5 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wert - minderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
3. Abschnitt: Konsolidierung
Artikel 65 Konsolidierungskreis
1 Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen nach Artikel 2 Absatz 1.
2 Selbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteili - gungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufge - führt:
a) das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;
b) das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt;
c) das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebs - beiträge an diese Organisationen;
d) das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgebli - cher Weise beeinflussen;
e) das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf.
Artikel 66 Konsolidierungsmethode
Die in Artikel 65 Absatz der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.
10 Fassung gemäss LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018). 23
5. Kapitel: FINANZIELLE FÜHRUNG AUF VERWALTUNGSEBENE
1. Abschnitt: Controlling
Artikel 67 Allgemeines
1 Für die Verwaltungseinheiten sowie für strategische Projekte wird ein angemessenes Controlling eingesetzt. Für Verwaltungseinheiten mit Leis - tungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.
2 Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
Artikel 68 Bereiche
1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:
a) Leistungen;
b) Wirkungen;
c) Finanzen;
d) Personal.
2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling selbst zuständig.
3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
2. Abschnitt: Buchführung
Artikel 69 Grundsätze
Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:
a) Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnli - chem ist abzusehen;
b) Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen;
c) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldver - kehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzu - halten;
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d) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nach - zuweisen.
Artikel 70 Aufbewahrung der Belege
Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhal - tung während zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.
Artikel 71 Anlagenbuchhaltung
1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Buchhaltung einfliessen.
3 Neben den Berechnungen im Sinne von Absatz 2 werden in der Anlagen - buchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten geführt.
Artikel 72 Inventar
1 Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktuali - sieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel am Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.
2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
Artikel 73 Buchführung der Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchfüh - rung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
2 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Verwaltungseinheiten.
3. Abschnitt: Kostentransparenz
Artikel 74 Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Verwaltungseinheiten sollen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung führen. Für Verwaltungseinheiten mit Leis - tungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungs - rechnung nach Produktgruppen obligatorisch. 25
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.
3 Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.
Artikel 75 Interne Verrechnungen
Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungser - füllung wesentlich sind.
4. Abschnitt: Internes Kontrollsystem
Artikel 76 Risiko-Minimierung
1 Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Artikel 77 Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Finanzkontrolle die entsprechenden Weisungen.
2 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einfüh - rung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.
6. Kapitel: FINANZSTATISTIK
Artikel 78 Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
1 Die Regierung publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.
2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3 Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und soll zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemein - wesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.
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Artikel 79 Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung
Der Regierungsrat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik verlangten Daten.
7. Kapitel: ORGANISATION DES FINANZWESENS
Artikel 80 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:
a) den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrats;
b) den Finanzplan;
c) die einzugehenden Verpflichtungen für die im Budget vorgesehenen Ausgaben;
d) die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
e) den Erwerb von Grundstücken, die nicht dauernd der Nutzung für öffent - liche Zwecke dienen (Finanzvermögen);
f) die Anlagen des Finanzvermögens;
g) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;
h) die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen, vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Rechtserlasses im Kompetenzbereich des Landrats oder des Volkes;
i) die Aufnahme von langfristigen Darlehen.
2 Er kann die Befugnisse gemäss Buchstabe c, e, f und i delegieren.
3 Der Regierungsrat erlässt die näheren Regelungen zum Finanzhaushalt.
Artikel 81 Finanzdirektion
Die Finanzdirektion ist insbesondere zuständig für:
a) die Organisation des Rechnungswesens;
b) den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat zusteht;
c) die Prüfung von Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Trag - barkeit und Wirtschaftlichkeit im Mitberichtsverfahren;
d) die Erstellung der Finanzstatistik;
e) die Beratung der andern Direktionen in Finanzfragen. 27
Artikel 82 Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaft - liche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.
2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.
8. Kapitel: FINANZKONTROLLE
Artikel 83 11 Zuständigkeit
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht. Sie ist fachlich unabhängig und selbstständig.
2 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Standeskanzlei zugeordnet.
3 Die Finanzkontrolle steht dem Landrat für die Ausübung seiner Oberauf - sicht über die Verwaltung und die Rechtspflege und dem Regierungsrat und den Gerichten für die laufende finanzielle Aufsicht zur Verfügung.
4 Die Bestimmungen der Verordnung über den Landrat 12 bleiben vorbe - halten.
Artikel 84 13 Aufsichtsbereich
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen:
a) das Rechnungswesen des Landrats;
b) die kantonale Verwaltung;
c) die Verwaltung der Rechtspflege;
d) die Bezugsbehörden für die Kantonssteuern sowie die direkte Bundes - steuer und
e) die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons.
2 Erfordert die Durchführung eines Auftrags besondere Fachkenntnisse, kann die Finanzkontrolle Sachverständige beiziehen.
11 Fassung gemäss LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 1. Juni 2018).
12 RB 2.3111
13 Fassung gemäss LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 1. Juni 2018).
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3 Der Regierungsrat kann Organisationen sowie Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton eine öffentliche Aufgabe über - trägt, Finanzhilfe (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse, Zinsübernahmen, usw.) gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über die er Aufsichtsfunk - tionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle stellen.
4 Der Regierungsrat kann ein anderes Fachorgan mit der Kontrolle der Finanzen einzelner Ämter oder Anstalten beauftragen. Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch in diesen Fällen aus.
Artikel 84a 14 Finanzkompetenzen
1 Der Regierungsrat hat dem Landrat die Kreditbegehren der Finanz - kontrolle unverändert zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
2 Über die vom Landrat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz.
Artikel 85 15 Allgemeine Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den in dieser Verordnung aufgeführten sowie nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
2 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanz - haushalts, insbesondere für:
a) die Prüfung der Kantonsrechnung, der separaten Rechnungen der Verwaltungseinheiten sowie der Gerichte;
b) die Prüfung der Internen Kontrollsysteme (IKS);
c) Systemprüfungen, Projektprüfungen und Objektprüfungen;
d) Prüfungen im Auftrag des Bunds;
e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
3 Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.
4 Die Finanzkontrolle übernimmt keine Vollzugsaufgaben innerhalb der kantonalen Verwaltung.
14 Eingefügt durch LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 1. Juni 2018).
15 Fassung gemäss LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 1. Juni 2018). 29
Artikel 85a 16 Besondere Aufträge
1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Finanzkommission, der Regierungsrat und die Gerichte können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen. Diese und die Direktionen können die Finanz - kontrolle als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentari - schen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.
Artikel 86 17 Informationspflicht
1 Die Finanzkontrolle gewährt den landrätlichen Kommissionen Einsicht in die Revisionsberichte.
2 Die landrätlichen Kommissionen können von der Finanzkontrolle alle für die Ausübung des Oberaufsichtsrechts durch den Landrat erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt verlangen.
3 Die Beschlüsse des Landrats, des Regierungsrats und der Gerichte sowie der Direktionen und Amtsstellen, die die Rechnungsführung betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.
4 Die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellten Organe legen dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
Artikel 86a 18 Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit. Die betroffene Direktion wird in gleicher Weise informiert.
2 Sämtliche Prüfberichte, die den Aufsichtsbereich nach Artikel 84 Absatz 1 betreffen, werden der Finanzkommission des Landrats und der Finanzdirek - tion zugestellt.
3 Die Ergebnisse der Prüfung der Kantonsrechnung werden der Finanzkom - mission des Landrats und dem Regierungsrat schriftlich mitgeteilt.
4 Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kanto - nalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfungen sowohl diesen, als auch der für den Verkehr mit den geprüften Organisationen und Personen
16 Eingefügt durch LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 1. Juni 2018).
17 Fassung gemäss LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 1. Juni 2018).
18 Eingefügt durch LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 1. Juni 2018).
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zuständigen Stelle der kantonalen Verwaltung oder der Verwaltung der Rechtspflege schriftlich mitgeteilt.
5 Bei besonderen Aufträgen im Sinne von Artikel 85a erfolgt die Berichter - stattung nur an die beauftragende Stelle.
Artikel 86b 19 Dokumentation und Datenzugriff
1 Die Finanzkontrolle und die von ihr beauftragten Dritten haben das Recht, sämtliche für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der Direktionen und Amtsstellen, der Gerichte sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons abzurufen.
2 Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf die besonders schützenswerten Personendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern.
3 Die Zugriffe auf Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.
4 Soweit die Finanzkontrolle und die von ihr beauftragten Dritten Kenntnis von Tatsachen erhalten, die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unter - liegen, sind sie ihrerseits daran gebunden.
Artikel 87 20 Revisionsbemerkungen
1 Bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung unterrichtet die Finanz - kontrolle die zuständige Direktion, die Finanzdirektion sowie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Finanzkommission des Landrats. Die Finanz - kontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
2 Die Finanzkommission des Landrats entscheidet auf Antrag des Regie - rungsrats abschliessend über strittige Revisionsbemerkungen und Anträge der Finanzkontrolle.
19 Eingefügt durch LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 1. Juni 2018).
20 Fassung gemäss LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 1. Juni 2018). 31
Artikel 87a 21 Mitwirkungspflicht
Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt die zu prüfende Stelle, ungeachtet von Geheimhaltungspflichten, auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
Artikel 87b 22 Meldepflicht
Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden. Die Finanzkontrolle hat die betroffene Direktion zu informieren.
9. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 88 Neubewertung der Bilanz
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungs - posten vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzver - mögen des Eigenkapitals passiviert. Diese dient für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.
3 Mit dem Inkrafttreten der Finanzhaushaltverordnung wird das Verwal - tungsvermögen zu Buchwerten übernommen.
Artikel 89 Änderung bisherigen Rechts
...
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Artikel 90 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Dezember 1994 über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 24 wird aufgehoben.
21 Eingefügt durch LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 1. Juni 2018).
22 Eingefügt durch LRB vom 23. Mai 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 1. Juni 2018).
23 Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
24 RB 2.4211
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Artikel 91 Referendum und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 25 . Im Namen des Landrats Der Präsident: Paul Jans Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
25 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 16. September 2011). 33
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