Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die... (313.22)
Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die... (313.22)
Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals vom 28. April 1976 (Stand 23. September 1977)
Art. 1 Allgemeines
1 Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbil - dung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medi - zinisch-therapeutischen Personals (vgl. Anhang). Die Kantone und der Bund bestimmen diejenigen Berufe, deren Ausbildung vom Schweizeri - schen Roten Kreuz geregelt und überwacht wird. 2 Die Kantone ermächtigen die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonfe - renz, sie bei Verhandlungen mit dem Schweizerischen Roten Kreuz über Fragen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, zu vertreten.
Art. 2 Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes
1 Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im Rah - men der vorliegenden Vereinbarung und gestützt auf die ihm erteilten Aufträge die Grundausbildung, die Zusatz- und Spezialausbildung sowie die Kaderausbildung in den Pflegeberufen, den medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufen. Die interessierten Organisa - tionen sind bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben in angemessener Weise beizuziehen. 2 Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den Pfle - geberufen sowie im Auftrag der Kantone und im Einverständnis mit den interessierten Organisationen in weiteren Berufen gemäss Art. 1 Abs. 1. 3 Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die Aus - weise, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte für ein vom Schwei - zerischen Roten Kreuz anerkanntes Ausbildungsprogramm abgegeben werden. Es registriert die in der Schweiz tätigen Inhaber von ausländi - schen Ausweisen, sofern diese für eine Ausbildung ausgestellt wurden, und der Ausweisinhaber dessen Anforderungen entspricht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4 Das Schweizerische Rote Kreuz übt eine Beratungstätigkeit aus be - züglich: 1. der Planung und Organisation von Ausbildungsstätten, 2. der Durchführung von Ausbildungsprogrammen, 3. der Schaffung von neuen Berufsausbildungen, 4. des praktischen Einsatzes von Angehörigen der in Ziff. 1.1 ge - nannten Berufsgruppen. 5 Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einverneh - men mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und den Kantonen sowie in enger Zusammenarbeit mit den interessierten Orga - nisationen eine gesamtschweizerische Information und Werbung für die Pflegeberufe, die medizinisch-technischen und medizinisch-therapeuti - schen Berufe. 6 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sa - nitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 15. April den einschlägigen Arbeitsplan für das folgende Jahr zur Genehmigung. Darin sind insbe - sondere die vorgesehenen Neuerungen und Erweiterungen des Tätig - keitsbereiches aufgeführt. 7 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sa - nitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 15. April das Budget für das folgende Jahr unter Angabe der sich daraus ergebenden Beitragsleis - tungen der Kantone zur Genehmigung. 8 Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen Sani - tätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 30. Juni Jahresbericht und Rechnung des Vorjahres. 9 Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen Sani - tätsdirektorenkonferenz Statutenänderungen zur Stellungnahme, bevor diese von der Delegiertenversammlung des Schweizerischen Roten Kreuzes verabschiedet werden. 10 Das Schweizerische Rote Kreuz räumt der Schweizerischen Sanitäts - direktorenkonferenz in den leitenden Fachorganen eine angemessene Zahl von Sitzen ein, insbesondere: 1. 2 Sitze in der Kommission für Krankenpflege, 2. 1 Sitz im Schulrat der Rotkreuz-Kaderschule für die Krankenpfle - ge. Anlässlich der nächsten Revision der Statuten des Schweize - rischen Roten Kreuzes wird die Vertretung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz in den Organen des Schweizeri - schen Roten Kreuzes definitiv geregelt. 2
11 Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem Vollzug dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten. Es verwendet hie - für insbesondere zweckbestimmte Einnahmen und Erträge aus der Ver - rechnung von erbrachten Dienstleistungen. 12 Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesund - heitsdirektoren über alle wichtigen, den Kanton betreffenden Weisungen und Massnahmen.
Art. 3 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone decken im Rahmen ihres Budgets die Kosten der Tätig - keit des Schweizerischen Roten Kreuzes, die sich aus dem Vollzug die - ser Vereinbarung ergeben, soweit diese Kosten nicht durch Bundesbei - träge sowie durch die Eigenleistungen des Schweizerischen Roten Kreuzes gemäss Art. 2 Abs. 1 gedeckt werden. 2 Die Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz unter - zeichneten und registrierten Diplome und Fähigkeitsausweise. 3 Das Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes sowie an den Jahresversammlungen und Arbeitstagungen der Schwei - zerischen Sanitätsdirektorenkonferenz mit beratender Stimme vertreten. 4 Die Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die Ent - würfe von Erlassen betreffend die Ausbildung in den Berufen gemäss
Art. 1 Abs. 1 zur vorgängigen Stellungnahme. 5 Die Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den Text von Erlassen, welche den Bereich der vorliegenden Vereinbarung betreffen.
Art. 4 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann durch die Kantone oder das Schweizerische Rote Kreuz, bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Organe des Schweizerischen Roten Kreuzes und durch die Kantone in Kraft 1 ) . 1) Vom Landrat genehmigt am 23. September 1977 3
Art. 6 1 Diese Vereinbarung wurde von der Schweizerischen Sanitätsdirekto -
renkonferenz anlässlich ihrer Versammlung vom 20. Mai 1976 und vom Direktionsrat des Schweizerischen Roten Kreuzes anlässlich seiner Sit - zung vom 28. April 1976 genehmigt. A1 Anhang: zu Art. 1 Abs. 1
Art. A1-1 1 Vom Schweizerischen Roten Kreuz am 1. Januar 1977 im Auftrag der
Kantone bzw. mit deren Einverständnis geregelte und überwachte Aus - bildungen: 1. Grundausbildungen: a) diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in all - gemeiner Krankenpflege b) diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in psy - chiatrischer Krankenpflege c) diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in Kin - derkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege d) Krankenpflegerinnen und Krankenpflger FA SRK (prakti - sche Krankenpflege) e) diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten f) Laboristinnen und Laboristen g) diplomierte Hebammen h) Diätassistentinnen und Diätassistenten 2. Zusatzausbildungen: a) für diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger: di - plomierte Gesundheitsschwestern und Gesundheitspfleger b) für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK: Zu - satzausbildung im Hinblick auf die Eingliederung in der Gemeindepflege c) für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK: Zu - satzausbildung Krankenpflege im psychiatrischen Spital d) für diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboran - - nen und Laboranten 3. Spezialausbildungen: keine 4. Kaderausbildungen: a) Oberschwestern und Oberpfleger b) Lehrerinnen und Lehrer für Krankenpflege 4
c) Stationsschwestern und Stationspfleger d) Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassistenten 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.04.1976 23.09.1977 Erlass Erstfassung A 1977, 1137 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.04.1976 23.09.1977 Erstfassung A 1977, 1137 7