Ausführungsbestimmungen über die zentrale Alarmanlage
Ausführungsbestimmungen über die zentrale Alarmanlage vom 11. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , Artikel 22 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008 2 ) , Arti kel 60 des Polizeigesetzes vom 11. März 2010 3 ) sowie Artikel 12 Absatz 1 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 4 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Anschluss an die zentrale Alarmanlage, die Zuständigkeiten sowie die Erhebung von Kosten für den Anschluss an die zentrale Alarmanlage.
Art. 2
Anschluss 1 Der zentralen kantonalen Alarmanlage sind insbesondere folgende Or ganisationen angeschlossen: a. die Feuerwehren (Stützpunktfeuerwehr, Gemeindefeuerwehren, Betriebsfeuerwehren); b. der Kantonale Führungsstab; c. die Gemeindeführungsorganisationen; d. Teile der kantonalen Verwaltung; e. der Koordinierte Sanitätsdienst; f. die Alpine Rettung SAC mit den Personen, die im Kanton zum Ein satz kommen. 1) GDB 101.0 2) GDB 546.1 3) GDB 510.1 4) GDB 643.1 OGS 2012, 82
2 Weitere Organisationen können angeschlossen werden, sofern deren rasches Aufgebot zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben im Bereich Sicherheit und Rettung erforderlich ist. 2. Zuständigkeiten
Art. 3
Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist zuständig für: a. die uneingeschränkte Betriebsbereitschaft der zentralen Alarmanla ge; b. die jederzeit unverzügliche Alarmierung der notwendigen Organisa tionen über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei; c. die Datenpflege der zentralen Alarmanlage (Mutationsstelle); d. die Sicherstellung der Redundanz mit der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Nidwalden bei kurzfristigem Ausfall der zentralen Alarmanlage; e. die Erteilung der Berechtigung für den Anschluss von weiteren Or ganisationen gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmun gen; f. die jährliche Rechnungsstellung an die angeschlossenen Organisa tionen.
Art. 4
Angeschlossene Organisationen 1 Die angeschlossenen Organisationen sind für die Korrektheit der not wendigen Daten für die Alarmierung ihrer Personen verantwortlich. Muta tionen sind unverzüglich der Kantonspolizei zu melden. 3. Finanzielles
Art. 5
Vorfinanzierung 1 Die Beschaffung der zentralen Alarmanlage wird über die Feuerwehr kasse vorfinanziert. 2 Die zentrale Alarmanlage wird linear über acht Jahre abgeschrieben. 2
Art. 6
Weiterverrechnung der Kosten 1 Die Kosten der zentralen Alarmanlage werden von den angeschlosse nen Organisationen getragen und diesen in Rechnung gestellt. 2 Die Weiterverrechnung basiert auf den Anschaffungskosten, den Amorti sationskosten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von zwei Prozent, den Anschlusskosten, den Vermittlungskosten sowie den Kosten für den administrativen Aufwand, insbesondere die Datenpflege. 3 Die Kosten pro angeschlossene Person betragen pro Jahr Fr. 70.–. 4 Die erhobenen Kosten für die zentrale Alarmanlage fallen in die Feuer wehrkasse. 5 Die Kosten für die Alpine Rettung SAC werden der Kantonspolizei und die Kosten für den Koordinierten Sanitätsdienst dem Gesundheitsamt be lastet. 4. Schlussbestimmungen
Art. 7
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 82 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.12.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 82 5
Feedback