REGLEMENT zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
                            REGLEMENT  zum Bundesgesetz über den Umweltschutz  (vom 1. Februar 1994; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG)  1  und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                            1. Abschnitt:  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement regelt die Organisation und die Zuständigkeiten für den  Vollzug  des  Bundesgesetzes  über  den  Umweltschutz  3    und  der  darauf  ge-  stützten Verordnungen des Bundesrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere  Rechtserlasse  des  Kantons,  die  dem  Vollzug  und  der  Ergän-  zung des Umweltschutzrechtes des Bundes dienen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Allgemeine Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Umweltschutzge-  setzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus hat er  a)  für die Koordination des Katastrophenschutzes zu sorgen (Artikel 10 Ab-  satz 2 USG);  b)   die  Aufgaben  zu  erfüllen,  die  ihm  dieses  Reglement  ausdrücklich  über-  trägt.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 814.01  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Amt für Umweltschutz
                            1  Das  Amt  für  Umweltschutz  ist  die  kantonale  Umweltschutz-Fachstelle  (Artikel 42 USG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  führt  Erhebungen  über  die  Umweltbelastung  durch,  informiert  die  Öf-  fentlichkeit  über  den  Umweltschutz  und  den  Stand  der  Umweltbelastung  und fördert die Koordination des Vollzuges der umweltrechtlichen Vorschrif-  ten (Artikel 6 und 44 USG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darüber  hinaus  vollzieht  es  das  Bundesgesetz  über  den  Umweltschutz  4  und die darauf gestützten Rechtserlasse, soweit die Kantone hiefür zustän-  dig  sind  und  dieses  Reglement  die  Aufgaben  nicht  einer  anderen  Behörde  überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Weitere Vollzugsorgane
                            Die Befugnisse weiterer kantonaler und gemeindlicher Vollzugsorgane rich-  ten sich nach den ausdrücklichen Vorschriften dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: BESONDERE BESTIMMUNGEN
                            1. Abschnitt:  Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPV)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Amt für Umweltschutz
                            1  Das  Amt  für  Umweltschutz  ist  als  UVP-Fachstelle  zuständig  für  die  Ge-  samtbeurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (Artikel 12 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Beurteilung  der  in  der  UVP  zu  behandelnden  Teilbereiche  sind  die  Fachstellen zuständig, in deren Aufgabenbereich die Teilbereiche fallen (be-  troffene Fachstellen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Umweltschutz sorgt für den rechtzeitigen Beizug der im jewei-  ligen Verfahren betroffenen Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Massgebliches Verfahren
                            Soweit das für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 USG mass-  gebliche  Verfahren  nicht  durch  die  Verordnung  über  die  Umweltverträglich-  keitsprüfung  6   bezeichnet wird, wird es im Anhang bestimmt, der Bestandteil  dieses Reglementes ist.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 814.011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 814.011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichtes
                            Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, erfolgt die Be-  kanntmachung  des  Umweltverträglichkeitsberichtes  selbständig  im  Amts-  blatt des Kantons Uri (Artikel 15 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Störfallverordnung (StFV)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat legt für den Vollzug der Störfallverordnung  8   im Rahmen  des Bundesrechtes die Schutzziele fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies sorgt er dafür, dass  a)   Meldungen  von  Störfällen  unverzüglich  an  die  Alarmstelle  des  Bundes  (ARMA) bei der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt weitergeleitet  werden (Artikel 12 Absatz 2 StFV);  b)   die  betroffene  Bevölkerung  bei  einem  Störfall  rechtzeitig  informiert  und  gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält (Arti-  kel 13 Absatz 1 StFV);  c)   die  Nachbarkantone  und  die  Nachbarstaaten  rechtzeitig  informiert  und  gegebenenfalls alarmiert werden (Artikel 13 Absatz 2 StFV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 9 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
                            Die  Gesundheits-,  Sozial-  und  Umweltdirektion  unterstellt  im  Einzelfall  wie-  tere  Betriebe  und  Verkehrswege  der  Störfallverordnung  (Artikel  1  Absatz  3  StFV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Amt für Umweltschutz
                            1  Das   Amt   für   Umweltschutz   vollzieht   die   Störfallverordnung  10  ,   soweit  dieses Reglement keine andere Behörde als zuständig bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere hat es  a)  Kurzberichte der Inhaber von Betrieben zu prüfen und die Erstellung der  Risikoermittlung zu verfügen (Artikel 6 StFV);  b)   die  Risikoermittlung  zu  prüfen  und  die  Tragbarkeit  des  Risikos  anhand  der vorgegebenen Schutzziele zu beurteilen (Artikel 7 Absatz 1 StFV);  c)   im  Fall,  da  das  Risiko  nicht  tragbar  ist,  die  erforderlichen  zusätzlichen  Massnahmen anzuordnen (Artikel 8 Absatz 1 StFV);  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 814.012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 814.012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003  (AB vom 8. August 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 814.012  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über die Kontrollergebnisse zu informieren (Artikel 9 StFV);  e)   Mitteilungen  der  Inhaber  von  Eisenbahnanlagen,  auf  denen  gefährliche  Güter  nach  RSD    transportiert  werden,  entgegenzunehmen  (Artikel  10  Absatz 1 StFV);  f)   Mitteilungen  von  Transportunternehmern,  die  gefährliche  Güter  nach  SDR  12    und  ADNR  13    transportieren,  entgegenzunehmen  (Artikel  10  Ab-  satz 2 und 4 StFV);  g)   vom  Inhaber  des  Betriebes  nach  dem  Störfall  den  Bericht  entgegenzu-  nehmen (Artikel 11 Absatz 3 StFV);  h)    das    Bundesamt    periodisch    über    die    auf    dem    Kantonsgebiet  vorhandenen  Gefahrenpotentiale  und  Risiken  zu  informieren  (Artikel  16  StFV);  i)    dem  Bundesrat  auf  Anfrage  die  Angaben  mitzuteilen,  die  es  in  Anwen-  dung dieser Verordnung erhoben hat (Artikel 17 Absatz 1 StFV);  j)    Stellungnahmen  zuhanden  der  Bundesbehörde  abzugeben  (Artikel  23  StFV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei ist Meldestelle bei Störfällen (Artikel 12 Absatz 1 StFV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie benachrichtigt unverzüglich die Ereignisdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Verordnung über die umweltgefährdenden Stoffe  (StoV)  14  und Verordnungen über Fachbewilligungen  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Amt für Umweltschutz
                            1  Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Stoffverordnung  16   und die Verord-  nungen  über  Fachbewilligungen  17  ,  soweit  der  Kanton  dafür  zuständig  ist  und   dieses   Reglement   den   Vollzug   nicht   ausdrücklich   einer   anderen  Behörde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere hat es  a)  das umweltgerechte Verhalten zu fördern und zu überwachen (Artikel 60  Absatz 1 und 2 StoV);  b)  Inhaber  landwirtschaftlicher,  forstwirtschaftlicher  oder  gartenbaulicher  Betriebe in belasteten Gebieten zu verpflichten, sich fachlich beraten zu  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 742.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 741.621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 747.224.141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 814.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SR 814.013.51; 814.013.52; 814.013.551; 814.013.552; 814.013.553; 814.013.556
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 814.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 814.013.51; 814.013.52; 814.013.551; 814.013.552; 814.013.553; 814.013.556
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lassen und die erforderlichen Betriebsdaten zur Verfügung zu stellen (Ar-  tikel 60 Absatz 3 StoV);  c)  die Entsorgung von Asbest zu kontrollieren (Anhang 3.3 Ziffer 4 StoV);  d)  die Einhaltung der Bestimmungen über die Verwendung und Entsorgung  von  Pflanzenbehandlungsmitteln  zu  kontrollieren  (Anhang  4.3  Ziffer  3  StoV);  e)  die Einhaltung der Bestimmungen über die Verwendung und Entsorgung  von Holzschutzmitteln zu kontrollieren (Anhang 4.4 Ziffer 3 StoV);  f)   die Bestimmungen über Kompostierungs- und zentrale Abwasserbeseiti-  gungsanlagen sowie die Verwendung von Düngern und diesen gleichge-  stellten  Erzeugnissen  zu  vollziehen  und  die  Abnahmeverträge  für  Hof-  dünger zu genehmigen (Anhang 4.5 Ziffer 24, 25 und 3 StoV);  g)   die  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  die  Verwendung  von  Auftaumit-  teln  und  Streugeräten  im  öffentlichen  Winterdienst  zu  kontrollieren  (An-  hang 4.6 Ziffer 32 Absatz 1 und Ziffer 33 StoV);  h)  die Einhaltung der Bestimmungen über Kondensatoren und Transforma-  toren sowie über die Ausserbetriebnahme und Entsorgung dieser Appa-  rate zu kontrollieren (Anhang 4.8 Ziffer 3, 4 und 5 StoV);  i)   die  Entsorgung  gebrauchter  Batterien  zu  kontrollieren  (Anhang  4.10  Ziffer 3 StoV);  j)    die  Verwendung  und  Entsorgung  von  Kältemitteln  zu  kontrollieren  (An-  hang 4.15 Ziffer 3 StoV);  k)   die  Verwendung  und  Entsorgung  von  Löschmitteln  zu  kontrollieren  (An-  hang 4.16 Ziffer 3 StoV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Laboratorium der Urkantone
                            1  Das Laboratorium der Urkantone hat im Rahmen des Vollzuges der Stoff-  verordnung  18  a)   die  Fachbewilligung  für  die  Verwendung  von  Holzschutz-  und  Pflanzen-  behandlungsmitteln zu erteilen (Artikel 45 Absatz 3 StoV);  b)  die Bewilligung zum Anwenden von Mitteln zum Schutz von Pflanzen ge-  gen Nagetiere (Rodentizide) zu erteilen (Artikel 46 Absatz 1 Bst. a StoV);  c)   Stellungnahmen  zuhanden  der  Bundesbehörde  abzugeben,  soweit  eine  Bundesbehörde  für  die  Bewilligung  zuständig  ist  (Artikel  46  Absatz  4  StoV);  d)   die  Kontrollen  auf  Ersuchen  der  Zollämter  vorzunehmen  (Artikel  53  Ab-  satz 2 StoV);  e)   die  Kontrollen  anhand  von  Stichproben  oder  auf  Ersuchen  des  Bundes-  amtes oder der Umweltschutz-Fachstelle  19   vorzunehmen (Artikel 54 Ab-  satz 1 StoV);  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SR 814.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Amt für Umweltschutz, vgl. Artikel  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)    bei  Beanstandungen  das  Bundesamt,  die  für  die  Verfügung  zuständige  Behörde,  die  Umweltschutz-Fachstelle  20    und  die  zuständige  Behörde  des Kantons, in dem der Hersteller oder der Händler seinen Wohn- oder  Geschäftssitz  hat,  zu  informieren  (Artikel  55  Absatz  3,  4  und  Artikel  56  Absatz 2 StoV);  g)  dafür zu sorgen, dass anhand von Stichproben überprüft wird, ob die in  der Zulassungsbewilligung festgelegten Bedingungen erfüllt sind (Artikel  56 Absatz 1 StoV);  h)   bei  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Abgabe  die  nötigen  Massnah-  men zu verfügen (Artikel 57 Absatz 1 StoV);  i)   Rechnung an den Verantwortlichen für die Kontrollkosten zu stellen oder  die Kosten für die Kontrolle der Proben zu tragen, die nicht beanstandet  werden (Artikel 58 Absatz 2 und 3 StoV);  j)    das  umweltgerechte  Verhalten  zu  fördern  und  zu  überwachen,  und  die  Einhaltung   der   Bestimmungen   über   Fachbewilligungen   und   Anwen-  dungsbewilligungen zu kontrollieren (Artikel 60 StoV);  k)   die  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  halogenierte  organische  Verbin-  dungen  und  über  Quecksilber  zu  kontrollieren  (Anhang  3.1  und  3.2  StoV);  l)    die  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  die  Verwendung,  Abgabe  und  Einfuhr von Asbest zu kontrollieren (Anhang 3.3 Ziffer 2 und 3 StoV);  m)  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  Stoffe,  die  zu  einem  Abbau  der  Ozonschicht führen, zu kontrollieren (Anhang 3.4 StoV);  n)   die  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  die  Textilwaschmittel  und  über  Reinigungsmittel zu kontrollieren (Anhang 4.1 und 4.2 StoV);  o)  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  die  Abgabe  und  Einfuhr  von  Pflanzenbehandlungsmitteln  und  Holzschutzmitteln  zu  kontrollieren  (An-  hang 4.3 Ziffer 2 und 4.4 Ziffer 2 StoV);  p)   die  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  die  Abgabe,  insbesondere  die  Qualitätsanforderungen  und  die  Gebrauchsanweisungen  von  Düngern  und  diesen  gleichgestellten  Erzeugnissen  zu  kontrollieren  (Anhang  4.5  Ziffer 21 – 23 StoV);  q)  die Einhaltung der Bestimmungen über die Abgabe von Auftaumitteln zu  kontrollieren (Anhang 4.6 Ziffer 2 StoV);  r)    die  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  Brennstoffzusätze  zu  kontrollie-  ren (Anhang 4.7 StoV);  s)  die Einhaltung der Bestimmungen über die Abgabe und Einfuhr von Kon-  densatoren  und  Transformatoren  zu  kontrollieren  (Anhang  4.8  Ziffer  2  StoV);  t)   die  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  Druckgaspackungen  und  über  die  Abgabe  und  Einfuhr  von  Batterien  zu  kontrollieren  (Anhang  4.9  und  4.10 Ziffer 2 und 5 StoV);  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Amt für Umweltschutz, vgl. Artikel  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u)  die Einhaltung der Bestimmungen über Kunststoffe zu kontrollieren (An-  hang 4.11 StoV);  v)   die  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  Gegenstände,  die  gegen  Korro-  sion behandelt sind, zu kontrollieren (Anhang 4.12 StoV);  w)  die Einhaltung der Bestimmungen über Antifoulings zu kontrollieren (An-  hang 4.13 StoV);  x)   die  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  Lösungsmittel  zu  kontrollieren  (Anhang 4.14 StoV);  y)  die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung, Abgabe und Ein-  fuhr von Kältemitteln zu kontrollieren (Anhang 4.15 Ziffer 2 StoV);  z)   die  Einhaltung  der  Bestimmungen  über  die  Abgabe  und  Einfuhr  sowie  die       in       Betrieb       stehenden       Geräte       und       Anlagen       mit  ozonschichtabbauenden   Löschmitteln   zu   kontrollieren   (Anhang   4.16  Ziffer 2 und 4 StoV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat im Rahmen des Vollzuges  a)  der Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holz-  schutzmitteln  die  Fachbewilligung  Holzschutz  zu  erteilen  (Artikel  2  Ab-  satz 2 VFBH)  21  ;  b)  der Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflan-  zenbehandlungsmitteln  in  der  Waldwirtschaft  die  Fachbewilligung  Wald  zu erteilen (Artikel 2 Absatz 2 VFBW)  22  ;  c)  der Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflan-  zenbehandlungsmitteln in speziellen Bereichen die Fachbewilligung Spe-  zialbereiche zu erteilen (Artikel 2 Absatz 2 VFBS)  23  ;  d)  der Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflan-  zenbehandlungsmitteln  in  der  Landwirtschaft  die  Fachbewilligung  Land-  wirtschaft zu erteilen (Artikel 2 Absatz 2 VFBL)  24  ;  e)  der Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflan-  zenbehandlungsmitteln im Gartenbau die Fachbewilligung Gartenbau zu  erteilen (Artikel 2 Absatz 2 VFBG)  ;  f)    der  Verordnung  über  die  Fachbewilligung  für  den  Umgang  mit  Kältemit-  teln  die  Fachbewilligung  Kältemittel  zu  erteilen  (Artikel  2  Absatz  2  VFBK)  26  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen, die das Laboratorium der Urkantone im Zusammenhang mit  dem Vollzug dieses Reglementes erlässt, können bei der Volkswirtschaftsdi-  rektion  mit  Verwaltungsbeschwerde  angefochten  werden.  Das  Verfahren  richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung  27  .  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SR 814.013.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SR 814.013.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   SR 814.013.551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   SR 814.013.552
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   SR 814.013.553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   SR 814.013.556
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   RB 2.3321  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Amt für Betriebsberatung in der Landwirtschaft
                            Das  Amt  für  Betriebsberatung  in  der  Landwirtschaft  bietet  für  die  Verwen-  dung  von  Düngern  und  diesen  gleichgestellten  Erzeugnissen  sowie  von  Pflanzenbehandlungsmitteln  eine  Fachberatung  an  (Artikel  60  Absatz  1  StoV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Bauamt
                            Das Bauamt hat im Einvernehmen mit dem Amt für Umweltschutz  a)  Weisungen über den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln auf Natio-  nal-  und  Kantonsstrassen  zu  erlassen  (Anhang  4.3  Ziffer  3  Absatz  5  StoV);  b)  Routenverzeichnisse für die Verwendung von Auftaumitteln auf National-  und Kantonsstrassen zu erstellen (Anhang 4.6 Ziffer 32 Absatz 2 StoV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Einwohnergemeinderat
                            Der  Einwohnergemeinderat  erstellt  im  Einvernehmen  mit  dem  Amt  für  Um-  weltschutz  Routenverzeichnisse  für  die  Verwendung  von  Auftaumitteln  auf  Gemeindestrassen (Anhang 4.6 Ziffer 32 Absatz 2 StoV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS)  28  und Verordnungen über Abfälle (TVA)  29  sowie Getränkeverpackungen (VGV)  30
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Regierungsrat
                            Der  Regierungsrat  bestimmt  die  Standorte  der  Deponien  und  anderen  Ab-  fallanlagen im Rahmen des Richtplanes (Artikel 17 TVA).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Amt für Umweltschutz
                            1  Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Verordnung über den Verkehr mit  Sonderabfällen  (VVS)  31  ,  die  Technische  Verordnung  über  Abfälle  (TVA)  32  und  die  Verordnung  über  Getränkeverpackungen  33  ,  soweit  der  Kanton  hiefür   zuständig   ist   und   dieses   Reglement   diese   Aufgabe   nicht   den  Einwohnergemeinden oder einer anderen Behörde überträgt.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SR 814.014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SR 814.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   SR 814.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   SR 814.014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   SR 814.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   SR 814.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere hat es  a)   Private  und  Behörden  darüber  zu  informieren,  wie  Abfälle  vermindert,  insbesondere vermieden oder verwertet werden (Artikel 4 TVA);  b)   eine  weitergehende  Trennung  von  Bauabfällen  zu  verlangen  (Artikel  9  Absatz 2 TVA);  c)  die  Verwertungspflicht  gegenüber  Inhabern  von  Industrie-,  Gewerbe-  und     Dienstleistungsbetrieben     und     Inhabern     von     Abfallanlagen  durchzusetzen (Artikel 12 TVA);  d)  die Verwertung von Schlacke einzuschränken (Artikel 13 Absatz 4 TVA);  e)  jährlich ein Verzeichnis der Abfallmengen zu erstellen (Artikel 15 TVA);  f)    eine  Abfallplanung  zu  erstellen  und  periodisch  nachzuführen  (Artikel  16  Absatz 1 TVA);  g)   die  Befugnis,  Abfälle,  ausser  Siedlungsabfälle,  aus  einem  zu  bezeich-  nenden Gebiet bestimmten Abfallanlagen zuzuweisen (Artikel 18 Absatz  1 TVA);  h)  Abfälle, ausser Siedlungsabfälle, bestimmten Sammel-, Sortier- oder Ab-  fallanlagen zuzuweisen (Artikel 18 Absatz 2 TVA);  i)   die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für Deponien zu erteilen (Artikel  21 TVA);  j)   ein Verzeichnis der auf dem Kantonsgebiet betriebenen Deponien zu er-  stellen (Artikel 23 TVA);  k)   die  Reststoff-,  Reaktor-  und  Inertstoff-Deponien,  soweit  dazu  nicht  die  Einwohnergemeinde zuständig ist, zu überwachen (Artikel 28 TVA);  l)   bei  Deponien  die  Behebung  von  Mängeln  durchzusetzen  (Artikel  29  TVA);  m) die Errichtung von Inertstoff-, Reaktor- und Reststoffdeponien mit gerin-  gem Volumen zu bewilligen (Artikel 31 TVA);  n)   die  vorgeschriebenen  Verzeichnisse  und  Mitteilungen  entgegenzuneh-  men (Artikel 34, 37, 38 und 41 TVA);  o)  den Betrieb der Abfallverbrennungsanlagen zu überwachen und die Be-  hebung von Mängeln durchzusetzen (Artikel 42 TVA);  p)  die Mitteilungen der Inhaber von Kompostieranlagen entgegenzunehmen  (Artikel 44 TVA);  q)  bei Kompostieranlagen die Behebung von Mängeln durchzusetzen (Arti-  kel 45 TVA);  r)    die  Bewilligung,  die  zur  Entgegennahme  von  Sonderabfällen  berechtigt,  zu erteilen, zu beschränken oder zu entziehen (Artikel 29 und 31 VVS);  s)   die  für  den  Verkehr  mit  Sonderabfällen  nötigen  Massnahmen  zu  treffen  (Artikel 33 VVS);  t)    Zollämter   auf   Verlangen   bei   der   Entnahme   und   Untersuchung   der  Proben von Sonderabfällen zu unterstützen (Artikel 34 VVS).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Laboratorium der Urkantone
                            Das  Laboratorium  der  Urkantone  vollzieht  die  Verordnung  über  Getränke-  verpackungen  34  , soweit der Vollzug dem Kanton übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Einwohnergemeinde
                            1  Die  Einwohnergemeinde  entsorgt  die  Siedlungsabfälle,  soweit  dieses  Re-  glement  nichts  anderes  bestimmt.  Überdies  entsorgt  sie  die  Abfälle,  deren  Verursacher  nicht  ermittelt  werden  oder  wegen  Zahlungsunfähigkeit  ihre  Entsorgungspflicht nicht erfüllen können (Artikel 31 Absatz 2 USG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat  a)  für die nötige fachliche Ausbildung des Personals von Deponien und von  Anlagen  zur  Behandlung  von  Siedlungsabfällen  zu  sorgen  (Artikel  5  TVA);  b)  verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Metalle und  Textilien soweit wie möglich getrennt zu sammeln und zu verwerten (Arti-  kel 6 TVA);  c)  durch Information und Beratung das Verwerten von kompostierbaren Ab-  fällen zu fördern (Artikel 7 Absatz 1 TVA);  d)  kompostierbare Abfälle, soweit diese nicht im Garten, Hof oder Quartier  verwertet werden können, soweit wie möglich getrennt zu sammeln und  zu verwerten (Artikel 7 Absatz 2 TVA);  e)   dafür  zu  sorgen,  dass  kleine  Mengen  von  Sonderabfällen  aus  Haushalt  und  Kleingewerbe  getrennt  gesammelt  und  behandelt  werden  (Artikel  8  TVA);  f)   dafür zu sorgen, dass Siedlungsabfälle, Klärschlamm, brennbare Anteile  von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle, soweit sie nicht verwer-  tet  werden  können,  in  geeigneten  Anlagen  verbrannt  werden  (Artikel  11  TVA);  g)   für  die  Behandlung  der  Siedlungsabfälle  das  Kantonsgebiet  in  Einzugs-  gebiete einzuteilen, Siedlungsabfälle bestimmten Sammel-, Sortier- oder  Abfallanlagen  zuzuweisen  und  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Abfälle  in  den  ihnen zugeordneten Abfallanlagen behandelt werden (Artikel 18 TVA);  h)  die Inertstoff-Deponien mindestens zweimal jährlich zu kontrollieren und  Mängel dem Amt für Umweltschutz zu melden (Artikel 28 Absatz 1 TVA);  i)    die  Kompostieranlagen  und  deren  Betrieb  zu  kontrollieren  und  Mängel  dem Amt für Umweltschutz zu melden (Artikel 45 TVA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann weitere Vorschriften über die Abfallentsorgung erlassen. Zudem  kann sie mit Betrieben, bei denen grössere Abfallmengen anfallen, die Ent-  sorgung durch besondere Vereinbarung regeln.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   SR 814.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo)  35
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Amt für Umweltschutz
                            1  Das  Amt  für  Umweltschutz  vollzieht  die  Verordnung  über  Schadstoffe  im  Boden (VSBo)  36  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere hat es  a)  für eine eingehende Beobachtung der Bodenbelastung zu sorgen (Artikel  4 VSBo);  b)  die Ergebnisse der Beobachtung der Bodenbelastung zu veröffentlichen  und dem Bundesamt mitzuteilen (Artikel 4 Absatz 2 VSBo);  c)  die Bodenbelastung zu beurteilen (Artikel 5 Absatz 1 und 3 VSBo);  d)  die Schadstoffquellen zu ermitteln (Artikel 6 Absatz 1 VSBo);  e)  abzuklären, ob die Massnahmen nach den Bundesvorschriften genügen  (Artikel 6 Absatz 2 VSBo);  f)    weitergehende  Massnahmen  nach  Artikel  35  USG  zu  treffen  und  diese  dem Eidgenössischen Departement des Innern mitzuteilen (Artikel 6 Ab-  satz 3 VSBo);  g)  die Massnahmen innert 5 Jahren, nachdem die Bodenbelastung festge-  stellt wurde, durchzuführen und die Fristen festzulegen (Artikel 6 Absatz  4 VSBo).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Luftreinhalte-Verordnung (LRV)  37  und Verordnung  über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen  gemäss Luftreinhalte-Verordnung  38
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Regierungsrat
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt  Weisungen  über  die  Kontrolle  und  Messungen  zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung  39  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies hat er  a)   Massnahmenpläne  zur  Verhinderung  oder  Beseitigung  der  übermässi-  gen Immissionen zu erlassen (Artikel 31 LRV);  b)  die erforderlichen baulichen, betrieblichen, verkehrslenkenden oder -be-  schränkenden  Massnahmen  bei  Fahrzeugen  und  Verkehrsanlagen  zu  treffen (Artikel 33 LRV);  c)   dem  Bundesrat  Antrag  zu  stellen,  falls  die  Massnahmen  in  die  Zustän-  digkeit des Bundes fallen (Artikel 34 Absatz 1 LRV);  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   SR 814.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   SR 814.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   SR 814.318.142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   SR 725.116.244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   SR 814.318.142.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Massnahmenplan dem betroffenen Kanton zu unterbreiten, falls der  Plan dessen Mitwirkung voraussetzt (Artikel 34 Absatz 2 LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 40 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
                            Die  Gesundheits-,  Sozial-  und  Umweltdirektion  gewährt  Erleichterungen,  falls die Sanierung einer Anlage unverhältnismässig wäre (Artikel 11 LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 41 Amt für Umweltschutz
                            1  Das  Amt  für  Umweltschutz  vollzieht  die  Luftreinhalte-Verordnung,  soweit  der Kanton dafür zuständig ist und dieses Reglement den Vollzug nicht aus-  drücklich einer anderen Behörde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen hat es insbesondere  a)   die  von  Behörden  und  Amtsstellen  getroffenen  Erhebungen  über  Emis-  sionen und Immissionen zu sammeln;  b)   den  Stand  und  die  Entwicklung  der  Luftverunreinigung  zu  überwachen  (Artikel 27 LRV);  c)   vom   Inhaber   einer   Anlage   eine   Immissionsprognose   zu   verlangen  (Artikel 28 LRV);  d)  Immissionsüberwachungen zu verlangen (Artikel 29 LRV);  e)   die   Resultate   aus   Immissionsprognosen   und   -überwachungen   zu  beurteilen (Artikel 30 LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Bauten  und  Anlagen  von  Betrieben  im  Sinne  der  Artikel  1  und  4  des  Arbeitsgesetzes  42   hat es insbesondere  a)   die  vorsorglichen  Emissionsbegrenzungen  bei  neuen  und  bestehenden  Betrieben zu überwachen (Artikel 3 und 7 LRV);  b)  die Sanierungen anzuordnen (Artikel 8 LRV);  c)   zusätzliche  oder  verschärfte  Emissionsbegrenzungen  anzuordnen  und  zu überwachen (Artikel 5 und 9 LRV);  d)  die vorschriftsgemässe Ableitung der Emissionen zu kontrollieren (Artikel  6 und 7 LRV);  e)   Emissionsmessungen  und  -kontrollen  anzuordnen  und  die  Resultate  zu  beurteilen (Artikel 13 und 15 LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Überdies kontrolliert es Feuerungsanlagen in Betrieben im Sinne der Arti-  kel  1  und  4  des  Arbeitsgesetzes  43  ,  falls  nicht  die  Einwohnergemeinde  zuständig ist.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003  (AB vom 8. August 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003  (AB vom 8. August 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 44 Amt für Arbeit und Migration
                            Das  Amt  für  Arbeit  und  Migration  meldet  dem  Amt  für  Umweltschutz  Verstösse  gegen  die  Luftreinhalte-Verordnung  von  Betrieben,  die  dem  Arbeitsgesetz  45   unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Bauamt
                            1  Das Bauamt ordnet bei National- und Kantonsstrassen alle technisch und  betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit de-  nen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies  vollzieht  es  die  Verordnung  über  Beiträge  an  strassenverkehrs-  bedingte  Massnahmen  gemäss  Luftreinhalte-Verordnung  46  ,  soweit  deren  Vollzug den Kantonen übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Einwohnergemeinde
                            1  Die Einwohnergemeinde vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei Bauten  und  Anlagen,  soweit  der  Vollzug  nicht  dem  Amt  für  Umweltschutz  übertra-  gen ist.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere hat sie  a)  vorsorgliche Emissionsbegrenzungen bei neuen und bestehenden Anla-  gen zu überwachen (Artikel 3 und 7 LRV);  b)  die Sanierungen anzuordnen (Artikel 8 LRV);  c)   zusätzliche  oder  verschärfte  Emissionsbegrenzungen  anzuordnen  und  zu überwachen (Artikel 5 und 9 LRV);  d)  die vorschriftsgemässe Ableitung der Emissionen zu kontrollieren (Artikel  7 LRV);  e)   Emissionsbegrenzungen  und  -kontrollen,  insbesondere  auch  bei  Feue-  rungsanlagen, durchzuführen (Artikel 13 und 15 LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  stellt  im  Rahmen  der  Emissionsmessungen  und  -kontrollen  und  des  Bewilligungsverfahrens   bei   Neuanlagen,   Umbauten   und   Sanierungen  sicher, dass nur Feuerungsanlagen installiert und betrieben werden, die der  Luftreinhalte-Verordnung  48   entsprechen (Artikel 20 LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie überwacht und setzt das Verbot der Abfallverbrennung im Freien und  in Kleinanlagen bis 350 kW durch (Artikel 26a und Anhang 2.718 LRV).  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003  (AB vom 8. August 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   SR 814.318.142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003  (AB vom 8. August 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   SR 814.318.142.1  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Verdacht auf übermässige gas-, dampf- oder partikelförmige Immissio-  nen  sowie  Geruchsimmissionen  führt  sie  Erhebungen  durch  (Artikel  2  Ab-  satz 5 Buchstabe b LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie  ordnet  bei  Gemeindestrassen  Massnahmen  an,  mit  denen  die  vom  Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können. Zudem trifft sie  die  erforderlichen  Massnahmen,  falls  die  vorsorglichen  Emissionsbegren-  zungen  bei  Fahrzeugen  und  Verkehrsanlagen  nicht  ausreichen  (Artikel  18  und 33 LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie arbeiten beim Vollzug mit dem Amt für Umweltschutz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt:  Lärmschutz-Verordnung (LSV)  49
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat hat im Zusammenhang mit dem Vollzug der Lärmschutz-  Verordnung  50  a)  beim Neubau oder Änderung von National- und Kantonsstrassen Schall-  schutzmassnahmen  an  bestehenden  Gebäuden  anzuordnen  (Artikel  10  LSV);  b)  Strassensanierungsprogramme  für  National-  und  Kantonsstrassen  zu  genehmigen (Artikel 13 und 19 LSV);  c)   im   Rahmen   des   Strassensanierungsprogrammes   die   erforderlichen  Schallschutzmassnahmen anzuordnen (Artikel 15 LSV).  51
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 52 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
                            Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion gewährt Erleichterungen bei  Sanierungen (Artikel 7 Absatz 2 und 14 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 53 Amt für Umweltschutz
                            1  Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit über die Lärmbela-  stung,  berät  Behörden  und  Private  und  empfiehlt  Massnahmen  über  die  Verminderung  der  Lärmbelastung.  Es  informiert  das  Bundesamt  über  den  Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Artikel 20 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies hat es  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   SR 814.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   SR 814.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003  (AB vom 8. August 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003  (AB vom 8. August 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003  (AB vom 8. August 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  von  Behörden  und  Amtsstellen  getroffenen  Erhebungen  über  die  Lärmbelastung zu sammeln;  b)  für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten die Zustimmung zu er-  teilen (Artikel 31 Absatz 2 LSV);  c)   die  Empfindlichkeitsstufen  im  Einzelfall  festzulegen  (Artikel  44  Absatz  3  LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Amt  für  Umweltschutz  vollzieht  die  Lärmschutz-Verordnung  bei  Bau-  ten und Anlagen von Betrieben im Sinne der Artikel 1 und 4 des Arbeitsge-  setzes  54  .    Bei    neuen    und    geänderten    ortsfesten    Anlagen    hat    es  insbesondere  a)   die  Ermittlung  der  zu  erwartenden  Aussenlärmimmissionen  anzuordnen  und diese zu beurteilen (Artikel 36 LSV);  b)   vorsorgliche  Immissionsbegrenzungen  zu  verfügen  (Artikel  7  Absatz  1  und 8 LSV);  c)  die  Auswirkungen  durch  die  Mehrbelastung  einer  Verkehrsanlage  in  Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu prüfen (Artikel 9 LSV);  d)   Schallschutzmassnahmen   bei   lärmbelasteten   Gebäuden   anzuordnen  (Artikel 10 LSV);  e)  die  Einhaltung  und  Wirksamkeit  der  angeordneten  Massnahmen  spä-  testens ein Jahr nach Inbetriebnahme zu kontrollieren (Artikel 12 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei bestehenden Anlagen von Betrieben im Sinne der Artikel 1 und 4 des  Arbeitsgesetzes  55   hat es insbesondere  a)   zu  prüfen,  ob  die  Belastungsgrenzwerte  in  der  Umgebung  bestehender  Anlagen überschritten werden (Artikel 36 LSV);  b)   die  Sanierungspflicht  festzustellen  und  die  erforderlichen  Massnahmen  anzuordnen (Artikel 13 und 17 LSV);  c)   Schallschutzmassnahmen   bei   lärmbelasteten   Gebäuden   anzuordnen  (Artikel 15 LSV);  d)  die  Einhaltung  und  Wirksamkeit  der  angeordneten  Sanierungs-  und  Schallschutzmassnahmen  spätestens  ein  Jahr  nach  der  Durchführung  zu kontrollieren (Artikel 18 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Weiteren vollzieht es die Lärmschutz-Verordnung bei beweglichen Ge-  räten  und  Maschinen,  die  in  und  um  Betriebe  verwendet  werden  (Artikel  4  LSV).  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   SR 822.11  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 56 Amt für Arbeit und Migration
                            Das  Amt  für  Arbeit  und  Migration  meldet  dem  Amt  für  Umweltschutz  Ver-  stösse  gegen  die  Lärmschutz-Verordnung  von  Betrieben,  die  dem  Arbeits-  gesetz  57   unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Bauamt
                            1  Das  Bauamt  hat  beim  Neubau  und  bei  der  Änderung  von  National-  und  Kantonsstrassen  a)  die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln (Artikel 36 LSV);  b)  die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in  Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu prüfen (Artikel 9 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat bei bestehenden National- und Kantonsstrassen  a)  die Lärmkataster zu erstellen (Artikel 37 LSV);  b)  Sanierungsprogramme auszuarbeiten (Artikel 19 LSV);  c)   die  vom  Regierungsrat  genehmigten  Sanierungsprogramme  zu  vollzie-  hen (Artikel 13 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es vollzieht die Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden  nach der Bundesgesetzgebung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen.  58
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Einwohnergemeinde
                            1  Die Einwohnergemeinde vollzieht die Lärmschutz-Verordnung, soweit die-  ses Reglement den Vollzug nicht einer Behörde des Kantons überträgt und  soweit es sich nicht um eine National- oder Kantonsstrasse handelt.  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei neuen und geänderten Anlagen hat sie insbesondere  a)  die  Ermittlung  der  zu  erwartenden  Lärmbelastungen  anzuordnen  und  diese zu beurteilen (Artikel 36 LSV);  b)  vorsorgliche  Emissionsbegrenzungen  zu  verfügen  (Artikel  7  Absatz  1  und 8 LSV);  c)  die Auswirkungen durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage in Zu-  sammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu prüfen (Artikel 9 LSV);  d)   Schallschutzmassnahmen   bei   lärmbelasteten   Gebäuden   anzuordnen  (Artikel 10 LSV);  e)  die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätes-  tens ein Jahr nach Inbetriebnahme zu kontrollieren (Artikel 12 LSV).  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003  (AB vom 8. August 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Eingefügt durch RRB vom 4. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2002  (AB vom 14. Juni 2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003  (AB vom 8. August 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei bestehenden Anlagen hat sie  a)  zu prüfen, ob die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung überschritten  sind (Artikel 36 LSV);  b)   die  Sanierungspflicht  festzustellen  und  die  erforderlichen  Massnahmen  anzuordnen (Artikel 13 LSV);  c)   Schallschutzmassnahmen   bei   lärmbelasteten   Gebäuden   anzuordnen  (Artikel 15 LSV);  d)   die  Einhaltung  und  Wirksamkeit  der  von  ihr  angeordneten  Sanierungs-  und  Schallschutzmassnahmen  spätestens  ein  Jahr  nach  der  Durch-  führung zu kontrollieren (Artikel 18 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  ordnet  beim  Erlass  der  Nutzungspläne  die  einzelnen  Nutzungszonen  den Empfindlichkeitsstufen zu (Artikel 43 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schallschutz an  neuen Gebäuden, indem sie  a)  die eingereichten Baugesuche beurteilt (Artikel 34 Absatz 1 LSV);  b)   die  Angaben  über  die  Lärmdämmung  der  Aussenbauteile  verlangt  (Arti-  kel 34 Absatz 2 LSV);  c)   bei   den   Anforderungen   an   den   Schallschutz   an   neuen   Gebäuden  Erleichterungen gewährt (Artikel 32 Absatz 3 LSV);  d)   nach  Abschluss  der  Bauarbeiten  kontrolliert,  ob  die  Schallschutzmass-  nahmen die gestellten Anforderungen erfüllen (Artikel 35 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie vollzieht beim Neubau und bei der Änderung von Verkehrsanlagen die  Lärmschutz-Verordnung  60  . Sie hat insbesondere  a)  die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in  Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu prüfen (Artikel 9 LSV);  b)  die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln (Artikel 36 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei bestehenden Verkehrsanlagen hat sie insbesondere  a)  die Lärmkataster zu erstellen (Artikel 37 LSV);  b)  Sanierungsprogramme im Einvernehmen mit dem Kanton auszuarbeiten  (Artikel 19 LSV);  c)  die erforderlichen Sanierungen anzuordnen (Artikel 13 LSV);  d)  die erforderlichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden  zu  verfügen,  soweit  diese  nicht  Bestandteil  des  Strassenprojektierungs-  verfahrens bilden (Artikel 14 und 15 LSV).  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   SR 814.331  17
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 34 Verwaltungsverfahren
                            Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Organisationsver-  ordnung  61  über das Verwaltungsverfahren, soweit sich aus dem Bundesrecht  oder aus diesem Reglement nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gebühren   für   Amtshandlungen   des   Kantons   werden   nach   den  Grundsätzen  der  Gebührenverordnung  62    und  des  Gebührenreglements  63  erhoben.   Die   Gebühren   für   Amtshandlungen   des   Laboratoriums   der  Urkantone richten sich nach dessen Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden erheben die Gebühren nach den Bestimmungen  der Gemeindesatzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Strafrechtspflege
                            Die Beurteilung von Straftaten nach Artikel 60 und 61 des Bundesgesetzes  über den Umweltschutz  64   richtet sich nach den Bestimmungen über die or-  dentliche Strafrechtspflege  65  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Übergangsbestimmungen
                            1  Jede  Behörde  beendet  das  Verfahren,  das  beim  Inkrafttreten  dieses  Re-  glementes bei ihr hängig ist, nach den bisher geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle  weiteren  Verfahren  und  anschliessenden  Rechtsmittelverfahren  und  die Vollstreckung richten sich nach diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das  Reglement  vom  30.  Juni  1986  zum  Bundesgesetz  über  den  Umwelt-  schutz  66   wird aufgehoben.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   RB 2.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   RB 2.3221; 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   RB 40.7105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Inkrafttreten, Genehmigung
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. März 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bedarf der Genehmigung des Bundesrates  67  .  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Vom Bund genehmigt am 5. April 1994  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang                                                                                                          (Artikel  6)  Für  die  Umweltverträglichkeitsprüfung  nach  kantonalem  Recht  mass-  gebliches Verfahren (Artikel 5 Absatz 3 UVPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Strassenverkehr  Nr.         Anlagetyp  68  massgebliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.2  *) Hauptstrassen, die mit  Plangenehmigungsverfahren  Bundeshilfe ausgebaut  (nach Artikel 15 Strassenbau-  werden  gesetz des Kantons Uri  – RB 50.1111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.3  andere Hochleistungs- und  Hauptverkehrsstrassen  (HLS und HVS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.4  Parkhäuser und -plätze  Baubewilligungsverfahren  für mehr als 300 Motorwagen  (Artikel 13 Baugesetz des  Kantons Uri – RB 40.1111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Schiffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.2       Industriehafen  Baubewilligungsverfahren  (Artikel 13 Baugesetz des  Kantons Uri – RB 40.1111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.3  Bootshafen mit mehr als  100 Bootsplätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Erzeugung von Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2  *)Thermische Anlagen zur  Plangenehmigungsverfahren  Energieerzeugung mit  (Artikel 7 BG vom 13. März  einer Feuerleistung von  1964 über die Arbeit in mehr  als 100 MWth  Industrie, Gewerbe und  Handel  – SR 822.11 –; falls kein  Plangenehmigungsverfahren  durchgeführt werden muss:                                                            Baubewilligungsverfahren  (Artikel 13 Baugesetz des  Kantons Uri – RB 40.1111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.3  *)Speicher- und Laufwerke  Mehrstufige UVP 2. Stufe:  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzei  chneten Anlagetyp, so muss im massgebli-  chen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie Pumpspeicherwerke  Baubewilligungsverfahren  mit mehr als 3 MW  (Artikel 13 Baugesetz des  Kantons Uri – RB 40.1111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.4  Anlagen zur Nutzung der  Konzessionsverfahren  Erdwärme (einschliesslich  (Artikel 40 Gewässernutzungs-  der Wärme von Grundwasser)  gesetz – RB 40.4101)  mit mehr als 5 MWth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.5  Gaswerke, Kokereien,  von der Umweltschutz-  Kohleverflüssigungsanlagen             Fachstelle             im             Einzelfall  zu bezeichnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.6       *)Erdölraffinerien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.7  Anlagen zur Gewinnung  von Erdöl, Erdgas oder Kohle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Übertragung und Lagerung von Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.3  Gas-, Brenn- und Treib-  Baubewilligungsverfahren  stofflager für mehr als  (Artikel 13 Baugesetz des  5'000 m  3   Flüssigkeits-  Kantons Uri – RB 40.1111)  bzw. 50'000 m  3   Gasinhalt  bei Normalbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.4  Kohlenlager mit mehr als  50'000 m  3   Lagerkapazität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wasserbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.1  Werke zur Regulierung des  Plangenehmigungsverfahren  Wasserstandes oder des  (Artikel 12 Wasserbaugesetz  Abflusses von natürlichen  des Kantons Uri – RB 40.1211)  Seen von mehr als 0,5 km  2  mittlerer Seeoberfläche ein-  schliesslich Betriebsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.2       *)Wasserbauliche       Massnahmen  wie: Verbauungen, Eindämmungen,  Korrektionen, Geschiebe- und  Hochwasserrückhalteanlagen im  Kostenvoranschlag von mehr  als 10 Millionen Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.3  Schüttungen in Seen von  Bewilligungsverfahren (Arti-  mehr als 10'000 m  3  kel 39 GSchG – SR 814.20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.4  Ausbeutung von Kies, Sand  Konzessionsverfahren und  anderem Material aus  (Artikel 4 Verordnung  Gewässern von mehr als  betreffend Feststellung  50'000 m  3   pro Jahr (ohne  des Staatseigentums an  einmalige Entnahme aus  Seen und Flüssen und  Gründen der Hochwasser-  Benützung öffentlicher  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sicherheit)  Gewässer – RB 40.4111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.3       Autoshredder-Anlagen  Baubewilligungsverfahren  (Artikel 13 Baugesetz des  Kantons Uri – RB 40.1111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.4  Inertstoffdeponien mit einem  Deponievolumen von mehr als  500'000 m  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.5       Reaktordeponien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.6       Reststoffdeponien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.7  Anlagen zum Sortieren, Behan-  deln, Verwerten oder Verbrennen  von Abfällen mit einer Behand-  lungskapazität von mehr als  1'000 t pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.8  Zwischenlager für mehr als  1'000 t flüssige oder mehr als  5'000 t feste oder schlamm-  förmige Sonderabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.9       Abwasserreinigungsanlagen  für eine Kapazität von mehr als  20'000 Einwohnergleichwerten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Kantonale und kommunale Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52.1  *)Waffen-, Schiess- und  Mehrstufige UVP  Übungsplätze der Armee  (Artikel 30 Baugesetz des  Kantons Uri – RB 40.1111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52.2       300-m-Schiessanlagen       mit  Zonenplanverfahren  mehr als 15 Scheiben  (Artikel 30 Baugesetz des  Kantons Uri – RB 40.1111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sport, Tourismus und Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.2  Pistenanlagen für motor-  Zonenplanverfahren  sportliche Veranstaltungen  (Artikel 30 Baugesetz des  Kantons Uri – RB 40.1111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.3       Skipisten       mit       Terrainver-  Baubewilligungsverfahren  änderungen von mehr als  (Artikel 13 Baugesetz des  2'000 m  2  , die nicht im Verfah-  Kantons Uri – RB 40.1111)  ren über Luftseilbahnen oder  Skilifte beurteilt worden sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.4       Beschneiungsanlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sofern die beschneite Fläche  über 5 ha beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.5       Sportstadien       mit       ortsfesten  Tribünenanlagen für mehr  als 20'000 Zuschauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.6  Vergnügungsparks mit einer  Zonenplanverfahren  Fläche von mehr als 75'000 m  2  (Artikel 30 Baugesetz des  oder für eine Kapazität von mehr  Kantons Uri – RB 40.1111)  als 4'000 Besucher pro Tag  7            Industrielle            Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.1       *)Aluminiumhütten  Plangenehmigungsverfahren  (Artikel 7 BG über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.2       *)Stahlwerke  Arbeit       in       Industrie,  Gewerbe und Handel – SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.3  *)Buntmetallwerke  822.11 –; falls kein                                                            Plangenehmigungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.4  Anlagen zur Aufbereitung  durchgeführt werden  und Verhüttung von  muss: Baubewilligungs-  Schrott und Altmetallen  verfahren (Artikel 13 Bau-  gesetz des Kantons Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5  Anlagen zur Synthese von  – RB 40.1111)  chemischen Produkten mit  mehr als 5'000 m  2   Betriebsfläche  oder einer Produktionskapazität  von mehr als 1'000 t pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.6  Anlagen für die Verarbeitung  von chemischen Produkten mit  mehr als 5'000 m  2   Betriebsfläche  oder einer Produktionskapazität  von mehr als 10'000 t pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.7  Chemikalienlager mit einer  Lagerkapazität von mehr als  1'000 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.8  Sprengstoff- und Munitions-  fabriken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.9  Schlächtereien und fleisch-  verarbeitende Betriebe mit  einer Produktionskapazität  von mehr als 5'000 t im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10     *)Zementfabriken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.11     *)Glashütten     mit     einer     Produktions-  kapazität von mehr als 30'000 t  im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.12     *)Zellstoff- (Zellulose-) Fabriken  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer Produktionskapazität  von mehr als 50'000 t im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.13     Betriebe zur Gewinnung und  Verarbeitung von Asbest und  asbesthaltigen Materialien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.14 Spanplattenwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.15     Weitere Anlagen, deren Rohgas-  massenstrom (bei Ausfall der  Rauchgasreinigung) im Vollast-  betrieb die Grenzwerte nach  Luftreinhalte-Verordnung  a)  für Stoffe nach Anhang 1  Ziffer 5 um mehr als das  20fache oder  b)  für andere Stoffe nach  Anhang 1 um mehr als das  100fache überschreitet  8            Andere            Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.1       Gesamtmeliorationen,       d.h.  Baubewilligungsverfahren  Güterzusammenlegungen von  (Artikel 13 Baugesetz des  mehr als 400 ha oder mit kultur-  Kantons Uri – RB 40.1111)  technischen Massnahmen, wie  Bewässerungen und Entwässe-  rungen von Kulturland von mehr  als 20 ha oder mit Terrainverän-  derungen von mehr als 5 ha, sowie  generelle landwirtschaftliche  Gesamterschliessungsprojekte  von mehr als 400 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.2       Generelle       Waldzusammen-  Baubewilligungsverfahren  legungsprojekte und generelle  (Artikel 13 Baugesetz des  forstliche Gesamterschliessungs-     Kantons Uri – RB 40.1111)  projekte von mehr als 400 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.3  Kies- und Sandgruben,  Zonenplanverfahren  Steinbrüche und andere  (Artikel 30 Baugesetz des nicht  der Energiegewinnung  Kantons Uri – RB 40.1111)  dienende Materialentnahmen  aus dem Boden mit einem  abbaubaren Gesamtvolumen  von mehr als 300'000 m  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.4  Anlagen für die Haltung  Baubewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landwirtschaftlicher  (Artikel 13 Baugesetz des  Nutztiere mit mehr als  Kantons Uri – RB 40.1111)  – 125 Plätzen für Grossvieh   (ausgenommen Alpställe)   oder  – 100 Plätzen für Mastkälber   oder  – 75 Plätzen für Mutterschweine   oder  – 500 Plätzen für Mastschweine   oder  – 6'000 Plätzen für Leghennen   oder  – 6'000 Plätzen für Mastpoulets   oder  – 1'500 Masttruten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.5  Einkaufszentren mit mehr als  5'000 m  2   Verkaufsfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.6       Güterumschlagsplätze       und  Verteilzentren mit mehr als  20'000 m  2   Lagerfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.7  Ortsfeste Einrichtungen zur  elektrischen oder radioelektrischen  Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung  (nur Sendereinrichtungen) mit  500 kW oder mehr Leistung  25