Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug
Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug vom 19. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 376 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) sowie Artikel 27 Absatz 4 der Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989 3 ) , beschliesst: 1. Organisation und Aufgaben
Art. 1
* Begriffe 1 Als Organe der Bewährungshilfe gelten nach diesen Ausführungsbe stimmungen die Dienststelle 4 ) Straf- und Massnahmenvollzug, die Ju gendanwaltschaft sowie die einzelnen Betreuer oder Betreuerinnen.
Art. 2
* Organisation a. Bewährungshilfe für Erwachsene 1 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig betreffend die Bewährungshilfe für Erwachsene. Sie führt einen Bewährungsdienst.
Art. 3
* b. Bewährungshilfe für Jugendliche 1 Die Jugendanwaltschaft ist zuständig betreffend die Bewährungshilfe für Jugendliche. 1) SR 311.0 2) GDB 101.0 3) GDB 330.11 4) Die Amtsstellenbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publika tionsgesetzes (GDB 131.1) am 1. November 2016 angepasst. Die Anpassung wur de im ganzen Erlass vorgenommen OGS 2006, 92
2 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Bewährungshilfe der Jugendlichen sinngemäss.
Art. 4
* c. allgemein 1 Die Bewährungshilfe wird durch die den Bewährungsdienst ausgeübt. 2 Die Bewährungshilfe von Personen ohne Wohnsitz im Kanton ist in der Regel dem allfälligen Wohnsitzkanton der betreuten Person abzutreten.
Art. 5
* Aufgaben 1 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug hat folgende Aufgaben: a. Bewährungshilfe gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; b. Bewährungshilfe auf Anordnung der Begnadigungsinstanz im Falle bedingter Begnadigung. 2 In allen Fällen arbeitet die Amtsstelle mit andern Amtsstellen, wie Ge fängnisverwaltungen, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und Arbeitsamt, sowie mit einschlägigen privaten Institutionen zusammen. 2. Durchführung der Bewährungshilfe
Art. 6
Meldung von Bewährungshilfefällen 1 Die Instanz, welche die Bewährungshilfe verfügt hat, meldet der Dienst stelle Straf- und Massnahmenvollzug die Bewährungshilfefälle. 2 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug nimmt daraufhin die Be währungshilfe an die Hand. *
Art. 7
* Betreuer/Betreuerin 1 In Bewährungshilfefällen hat die Dienststelle Straf- und Massnahmen vollzug für jede betreute Person einen Betreuer oder eine Betreuerin zu bezeichnen. Als solcher bzw. solche kann auch der Beistand oder die Bei ständin bezeichnet werden. 2 Der Betreuer oder die Betreuerin ist durch die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug über die Rechte und Pflichten zu orientieren. 2
3 Der Betreuer bzw. die Betreuerin hat der Dienststelle Straf- und Mass nahmenvollzug oder dem zuständigen Gericht periodisch, bei besonderen Vorkommnissen, wie insbesondere bei Widerhandlungen gegen Weisun gen, beharrlichem Entzug aus der Bewährungshilfe, Vertrauensmiss brauch, sowie falls sich Weisungen als nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich erweisen, Bericht zu erstatten. Berichte über die betreute Per son können durch die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug jeder zeit eingeholt werden. 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gibt in Fällen der Bewäh rungshilfe der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug den einzuset zenden Beistand bzw. die einzusetzende Beiständin bekannt.
Art. 8
Vollzugsgefangene 1 Die Organe der Bewährungshilfe nehmen während des Straf- oder Massnahmenvollzugs persönlich Kontakt mit der künftig zu betreuenden Person auf, wenn dieser nicht schon vorher hergestellt worden ist. 2 Die Organe der Bewährungshilfe haben jederzeit das Recht, einen Ge fangenen bzw. eine Gefangene in der Vollzugsanstalt zu besuchen.
Art. 9
Untersuchungsgefangene 1 Die Betreuung der Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangenen richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz 5 ) . 2 Diese Betreuung bedarf der Zustimmung der zuständigen Untersu chungs- oder Gerichtsbehörde, soweit nicht Art. 96 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 6 ) anwendbar ist. * 3 Die Betreuer bzw. Betreuerinnen dürfen sich in keiner Weise in die Strafuntersuchung einmischen. 3. Rechte und Pflichten der Organe der Bewährungshilfe
Art. 10
Grundsatz 1 Die Organe der Bewährungshilfe haben die betreuten Personen unauf fällig zu betreuen, damit ihr Fortkommen nicht erschwert wird. 2 Sie stehen ihnen mit Rat und Tat bei, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit. 5) GDB 870.1 6) SR 311.0 3
Art. 11
Schweigepflicht 1 Die Organe der Bewährungshilfe unterstehen bezüglich der ihnen von den betreuten Personen anvertrauten Tatsachen und bezüglich der Wahr nehmungen bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit der Schweigepflicht gemäss Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 7 ) und den Bestim mungen des Staatsverwaltungsgesetzes 8 ) . 2 In besonderen Fällen liegt der Entscheid über die Entbindung von der Schweigepflicht beim Sicherheits- und Sozialdepartement 9 ) .
Art. 12
Lohnverwaltung 1 Der Betreuer bzw. die Betreuerin führt die Lohnverwaltung in folgenden Fällen durch: a. aufgrund von Weisungen, die von der zuständigen Behörde an die betreute Person erlassen wurden; b. auf Ersuchen der betreuten Person. 2 Der Betreuer bzw. die Betreuerin rechnet mit der betreuten Person jähr lich über den verwalteten Lohn ab und erstattet der Massnahmenvollzug Bericht. * 3 Allfällige Überschüsse sind mündelsicher anzulegen.
Art. 13
Akteneinsicht 1 Die Organe der Bewährungshilfe haben im Rahmen ihrer Aufgaben das Recht, die einschlägigen Strafentscheide einzusehen.
Art. 14
Meldepflicht und Antragstellung 1 Wenn sich eine betreute Person beharrlich der Bewährungshilfe bzw. der Betreuung entzieht oder Weisungen missachtet, oder wenn die Be währungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr er forderlich sind, hat der Betreuer bzw. die Betreuerin der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug oder dem zuständigen Gericht Meldung zu er statten. Die Meldung kann mit einem Antrag verbunden werden. 7) SR 311.0 8) GDB 130.1 9) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorge nommen. 4
2 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug entscheidet, ob sie der Behörde, welche die Bewährungshilfe angeordnet hat, Bericht und Antrag stellt.
Art. 15
Entschädigung der Betreuer bzw. Betreuerinnen 1 Die Betreuer bzw. Betreuerinnen, die nicht im Rahmen ihrer Arbeit in der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden, haben Anspruch auf Spesen entschädigung von der Behörde, die sie beauftragt. 4. Zuführung und finanzielle Unterstützung
Art. 16
* Zuführung 1 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann eine betreute Per son der Bewährungshilfe polizeilich zuführen lassen, wenn sie sich ihr be harrlich entzieht.
Art. 17
Finanzielle Unterstützung 1 Für die finanzielle Unterstützung der betreuten Person kann der Fonds für Strafentlassene in Anspruch genommen werden. 2 Die Unterstützung soll im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bemessen werden. 3 Die Höhe der Unterstützung wird durch die Dienststelle Straf- und Mass nahmenvollzug bestimmt. * 5. Schlussbestimmungen
Art. 18
* Rechtsmittel 1 Beschwerden gegen die Amtsführung des Betreuers bzw. der Betreuerin oder des Beistandes bzw. der Beiständin, soweit diese zum Aufgabenbe reich der Bewährungshilfe gehört, sind an die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug zu richten. 2 Gegen Verfügungen der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann innert 20 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Sicherheits- und Sozialdepartement Beschwerde erhoben werden. 5
Art. 19
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 92 geändert durchdie AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Er wachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48) 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung OGS 2006, 92 26.06.2012 01.01.2013
Art. 1
totalrevidiert OGS 2012, 48 26.06.2012 01.01.2013
Art. 2
totalrevidiert OGS 2012, 48 26.06.2012 01.01.2013
Art. 3
totalrevidiert OGS 2012, 48 26.06.2012 01.01.2013
Art. 4
totalrevidiert OGS 2012, 48 26.06.2012 01.01.2013
Art. 5
totalrevidiert OGS 2012, 48 26.06.2012 01.01.2013
Art. 6 Abs. 2
geändert OGS 2012, 48 26.06.2012 01.01.2013
Art. 7
totalrevidiert OGS 2012, 48 26.06.2012 01.01.2013
Art. 9 Abs. 2
geändert OGS 2012, 48 26.06.2012 01.01.2013
Art. 12 Abs. 2
geändert OGS 2012, 48 26.06.2012 01.01.2013
Art. 16
totalrevidiert OGS 2012, 48 26.06.2012 01.01.2013
Art. 17 Abs. 3
geändert OGS 2012, 48 26.06.2012 01.01.2013
Art. 18
totalrevidiert OGS 2012, 48 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.12.2006 01.01.2007 Erstfassung OGS 2006, 92
Art. 1
26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 2
26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 3
26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 4
26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 5
26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 6 Abs. 2
26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 7
26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 9 Abs. 2
26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 12 Abs. 2
26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 16
26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 17 Abs. 3
26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 18
26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48 8
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