Landratsbeschluss über die Festsetzung des kantonalen Anteils an die Finanzierung der stationären Leistungen
Landratsbeschluss über die Festsetzung des kantonalen Anteils an die Finanzierung der stationären Leistungen vom 20. April 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 4 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversi - cherungsgesetz) 1 ) , beschliesst: Ziff. 1 1 Der kantonale Anteil an die Finanzierung der stationären Leistungen gemäss Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung 2 ) für das Jahr 2012 wird auf 45 Prozent festgesetzt. 2 Der kantonale Anteil wird jährlich um 2 Prozent erhöht, bis er 55 Pro - zent erreicht. Ziff. 2 1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Ziff. 3 1 Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröf - fentlichung beim Verfassungsgericht Beschwerde eingereicht werden. 1) NG 742.1 2) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.04.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 581 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.04.2011 01.01.2012 Erstfassung A 2011, 581 3
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