Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer (641.211)
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Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer

Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer vom 20. März 2001 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ver rechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Organisation und Zuständigkeit

Art. 1

Organe 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) im Kanton obliegt, unter der Oberaufsicht des Finanzdepartementes, der kantonalen Steuerverwaltung. 2 Innerhalb der kantonalen Steuerverwaltung nimmt die Verrechnungs steuerstelle die Aufgabe wahr. *

Art. 2

Kantonale Steuerverwaltung 1 Die Verrechnungssteuerstelle trifft alle für die Rückerstattung der Ver rechnungssteuer im Kanton erforderlichen Massnahmen und Entscheide in Zusammenarbeit mit den Revisorinnen und Revisoren der anderen Ab teilungen der kantonalen Steuerverwaltung, soweit sie nach den Bestim mungen des VStG und dieser Verordnung nicht einer andern Behörde vorbehalten sind. * 2 Der Verrechnungssteuerstelle obliegen insbesondere: * a. die Leitung des gesamten Rückerstattungswesens; 1) SR 642.21 2) GDB 101.0 OGS 2001, 27
b. die Prüfung der eingereichten Rückerstattungsanträge und der Ent scheid darüber; c. die Behandlung der Einsprachen; d. die Vertretung der kantonalen Steuerverwaltung im Beschwerdever fahren (Art. 54 VStG); e. die Führung des Verrechnungssteuerregisters und die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung; f. die Geltendmachung von Rückleistungsansprüchen nach Art. 58 Abs. 1 VStG; g. die Ausübung des dem Kanton zustehenden Rechts, die vorsorgli che Kürzung der eidgenössischen Steuerverwaltung durch verwal tungsrechtliche Klage gemäss Art. 58 Abs. 4 VStG anzufechten; h. die Verhängung von Bussen gemäss Art. 67 Abs. 3 VStG; i. * ... k. die Entgegennahme der Rückerstattungsanträge.

Art. 3

Kantonale Steuerrekurskommission 1 Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG ist die kantonale Steuerrekurskommission. Der Präsident oder die Präsidentin der Steuerrekurskommission kann als Einzelrichter entscheiden: a. * über Beschwerden, die durch den Rückzug gegenstandslos gewor den sind oder auf die wegen Verspätung oder aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann; b. über Beschwerden, bei denen der streitige Verrechnungssteuerbe trag Fr. 1 000.– nicht übersteigt. 2. Ordentliche Rückerstattung

Art. 4

Verrechnung und Rückerstattung 1 Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung gestellt, so wird er mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet. Verbleibt nach Verrechnung mit diesen Steuern ein Überschuss, so ist er mit Bussen, Nachsteuern, Ausgleichs- und Verzugszinsen oder ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern zu verrechnen. * 2 Übersteigt der Verrechnungssteuerbetrag die verrechenbaren Steuern gemäss Abs. 1, so wird der Überschuss zurückerstattet. 2

Art. 5

Antrag auf Rückerstattung 1 Der Antrag auf Rückerstattung ist auf amtlichem Formular oder über die offizielle elektronische Deklarationslösung und gleichzeitig mit der Steuer erklärung bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. * 2 Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode.

Art. 6

Zuständigkeit 1 Die Anträge sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen, wenn die Antragssteller am 31. Dezember des Vorjahres hier Wohnsitz hatten (Art. 30 Abs. 1 VStG). 2 Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vor angegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Sorge geltend zu machen. *

Art. 7

Verfahren 1 Die Verrechnungssteuerstelle prüft den Antrag und entscheidet darüber nach Art. 52 VStG. * 2 ... * 3 Der Rückerstattungsbetrag muss aus der Steuerveranlagung klar er sichtlich sein.

Art. 8

Entscheid und Einsprachemöglichkeit 1 Der Entscheid über den Rückerstattungsantrag wird in der Regel mit der Veranlagung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperi ode eröffnet. Ausnahmsweise kann die Eröffnung in einem besonderen Entscheid erfolgen. * 2 Gegen eine Veranlagungsverfügung können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich und begründet Einsprache erheben. * 3 Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommis sion Beschwerde erhoben werden. * 3

Art. 9

Abgeänderte Rückerstattungsbeiträge 1 Die im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren abgeänderten Rücker stattungsbeträge werden gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmun gen verrechnet. 3. Vorzeitige Rückerstattung

Art. 10

Grundsatz und Verfahren 1 Aus wichtigen Gründen (Beendigung der Steuerpflicht, Konkurs und der gleichen) oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann die vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG beansprucht werden. * 2 ... * 3 Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann in dem Jahre, in welchem die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, von den gleichen Berechtigten in der Regel nur einmal pro Jahr gestellt werden. 4 Der Antrag ist auf einem besonderen amtlichen Formular zu stellen und zu begründen; er ist der Verrechnungssteuerstelle einzureichen. * 5 Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 4 und 7 bis 9 dieser Aus führungsbestimmung sinngemäss Anwendung.

Art. 11

Register 1 Über die vorzeitig bewilligten Rückerstattungen führt die Verrechnungs steuerstelle ein besonderes Register. * 4. Schlussbestimmungen

Art. 12

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung betreffend die Rückerstattung der eidgenössischen Ver rechnungssteuer im Kanton Obwalden vom 28. November 1966 3 ) wird aufgehoben. 3) OGS 1966, 122 4

Art. 13

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. 4 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 27 geändert durchNachtrag vom 9. November 2010, vom Eidgenössischen Finanzdeparte ment genehmigt am 7. Januar 2011 (Art. 35 Abs. 4 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer), in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 70),die AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Er wachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 1201),Nachtrag vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 48) 4) Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 8. Oktober 2001 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.03.2001 01.01.2001 Erlass Erstfassung OGS 2001, 27 09.11.2010 01.01.2011

Art. 4 Abs. 1

geändert OGS 2010, 70 09.11.2010 01.01.2011

Art. 7 Abs. 2

aufgehoben OGS 2010, 70 26.06.2012 01.01.2013

Art. 6 Abs. 2

geändert OGS 2012, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 1 Abs. 2

geändert OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 2 Abs. 2

geändert OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 2 Abs. 2, i.

aufgehoben OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 3 Abs. 1, a.

geändert OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 8 Abs. 1

geändert OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 8 Abs. 2

geändert OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 8 Abs. 3

geändert OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 10 Abs. 1

geändert OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 10 Abs. 2

aufgehoben OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 10 Abs. 4

geändert OGS 2021, 48 30.11.2021 01.01.2022

Art. 11 Abs. 1

geändert OGS 2021, 48 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.03.2001 01.01.2001 Erstfassung OGS 2001, 27

Art. 1 Abs. 2

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 48

Art. 2 Abs. 1

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 48

Art. 2 Abs. 2

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 48

Art. 2 Abs. 2, i.

30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 48

Art. 3 Abs. 1, a.

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 48

Art. 4 Abs. 1

09.11.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 70

Art. 5 Abs. 1

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 48

Art. 6 Abs. 2

26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48

Art. 7 Abs. 1

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 48

Art. 7 Abs. 2

09.11.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 70

Art. 8 Abs. 1

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 48

Art. 8 Abs. 2

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 48

Art. 8 Abs. 3

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 48

Art. 10 Abs. 1

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 48

Art. 10 Abs. 2

30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 48

Art. 10 Abs. 4

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 48

Art. 11 Abs. 1

30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 48 7
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