Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister (113.111)
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Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister

Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister vom 13. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Einwohnerregisterverordnung vom 4. Dezember 2008 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Katalog der Daten 1 Die Einwohnerregister enthalten gemäss Art. 6 des Registerharmonisie rungsgesetzes 2 ) von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten: a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 3 ) ; b. Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindena me; c. Gebäudeidentifikator nach dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes; d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart; e. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beur kundeten Namen einer Person; f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge; g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort; h. Geburtsdatum und Geburtsort; i. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern; j. Geschlecht; k. Zivilstand; 1) GDB 113.11 2) SR 431.02 3) SR 831.10 OGS 2009, 7
l. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft; m. Staatsangehörigkeit; n. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises; o. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde; p. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde; q. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Her kunftsstaat; r. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat; s. bei Umzug in der Gemeinde: Datum; t. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene; u. Todesdatum. 2 Weiter enthalten die Einwohnerregister von jeder Person, die sich in ei ner Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten: a. weitere Angaben der zivilstandsamtlichen Ausweise (Name der Mut ter und des Vaters); b. Erfüllung der Versicherungspflicht nach Art. 3 ff. des Bundesgeset zes über die Krankenversicherung 4 ) ; c. * Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes; d. Feuerwehrpflicht.

Art. 2

Umfang der Meldepflicht 1 Der Katalog der Daten bestimmt den Umfang der Meldepflicht der Einwohnerinnen und Einwohner.

Art. 3

Nachführung der Daten 1 Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen, vorzunehmen.

Art. 4

Meldung der Einwohnerzahl 1 Die Einwohnerregisterstellen melden dem Volkswirtschaftsdepartement den Stand der Einwohnerzahl am 31. Dezember jeweils bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres. 4) SR 832.10 2

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Januar 2009 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 7 Geändert durch die AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48) 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.01.2009 15.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2009, 7 26.06.2012 01.01.2013

Art. 1 Abs. 2, c.

geändert OGS 2012, 48 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.01.2009 15.01.2009 Erstfassung OGS 2009, 7

Art. 1 Abs. 2, c.

26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48 5
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